Landesgesetz, mit dem das Oberösterreichische Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG) geändert wird
LGBL_OB_19891231_91Landesgesetz, mit dem das Oberösterreichische Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG) geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 91/1989 40. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
„(12) Als Gebiete für Geschäftsbauten sind — in Durchführung des § 2 Abs. 6 erster Satz zweiter Halb-satz — solche Flächen vorzusehen, die für Geschäfts-bauten für den überörtlichen Bedarf (§ 16a) bestimmt sind."
3? § 16 Abs. 13 vierter Satz hat zu entfallen.
4? Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
?1? Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
gemäß § 2 Abs. 6 sind Großgeschäfte, Warenhäuser
und Einkaufszentren, deren Gesamtverkaufsfläche
mehr als 600 m2 oder deren Gesamtbetriebsfläche
mehr als 1.000 m2 beträgt.
?2? Im Sinne des Abs. 1 gilt:
2? als Warenhaus: ein einheitlich geführter Handelsbetrieb, bei dem in einem Objekt oder einer Objektgruppe ohne besondere räumliche Trennung Waren verschiedener Sparten angeboten werden;
3? als Einkaufszentrum: ein nicht einheitlich geführter
Handels- oder Dienstleistungsbetrieb, bei dem in
einem Objekt oder einer Objektgruppe ohne besondere räumliche Trennung Waren verschiedener
Sparten angeboten werden;
4? als Gesamtverkaufsfläche: die Flächen aller Räu-.
me, die für die Kunden bestimmt und zugänglich
sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure und Räume für sanitäre Anlagen;
5? als Gesamtbetriebsfläche: die Flächen aller Verkaufs-, Betriebs- und Lagerräume, ausgenommen
Stellplätze für Kraftfahrzeuge.
?3? Gebiete für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12) dürfen nur insoweit gewidmet werden, als in einem — in Durchführung des § 2 Abs. 6 erster Satz zweiter Halbsatz ergehenden — Raumordnungsprogramm (§ 9 Abs. 3) bestimmt ist, daß eine dieser Widmung entsprechende Verwendung von Grundflächen in der betreffenden Gemeinde zulässig ist. In einem Raumordnungsprogramm können nähere Festlegungen insbesondere darüber getroffen werden, in welchen Gebieten, bis zu welchem Höchstausmaß der zu widmenden
Grundflächen und bis zu welchem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche bzw. Gesamtbetriebsfläche die Widmung von Gebieten für Geschäftsbauten zulässig
ist.
?4? Im Flächenwidmungsplan ist — in Durchführung
des § 2 Abs. 6 erster Satz zweiter Halbsatz — bei der Widmung von Gebieten für Geschäftsbauten für die
einzelnen Gebiete das Höchstausmaß der zulässigen Gesamtverkaufsfläche bzw. Gesamtbetriebsfläche
der darauf zu errichtenden Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf festzusetzen.
?5? Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für den Fall, daß gemäß § 16 Abs. 13 dritter Satz die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf auch in Kerngebieten für zulässig erklärt werden soll.
?6? Die Baubewilligung für die Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf darf nur erteilt werden, wenn dieses Gebäude auf einer Grund-Seite 186
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 40. Stück, Nr. 91
fläche errichtet wird, die als Gebiet für Geschäftsbau-ten (§ 16 Abs. 12) oder als Kerngebiet, in dem die Er-richtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf ausdrücklich für zulässig erklärt wurde (§ 16 Abs. 13 dritter Satz), gewidmet ist; außerdem darf die Gesamtverkaufsfläche bzw. Gesamtbetriebsfläche das im Flächenwidmungsplan festgesetzte Höchst-ausmaß nicht übersteigen. Die Verwendung eines bis-her anderweitig verwendeten Gebäudes als Ge-schäftsbau für den überörtlichen Bedarf sowie die Ver-größerung der Gesamtverkaufsfläche bzw. Gesamtbe-triebsfläche eines bestehenden Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf bedürfen einer Baubewilli-gung. Sie darf nur unter den Voraussetzungen des er-sten Satzes erteilt werden. Ist auf Grund der Größe und der Ausgestaltung eines zu errichtenden Gebäu-des mit Verkaufsräumen nicht auszuschließen, daß es als Geschäftsbau für den überörtlichen Bedarf ver-wendet werden soll, so hat der Bauwerber durch nä-here Angaben über die vorgesehene Nutzung der Ver-kaufsräume, insbesondere hinsichtlich der Waren, die in diesen Verkaufsräumen angeboten werden sollen, nachzuweisen, daß das zu errichtende Gebäude nicht als Geschäftsbau für den überörtlichen Bedarf verwendet werden soll."
5? Im § 26 Abs. 4 ist das Zitat „(§ 16 Abs. 12)" durch das Zitat „(§ 16a)" zu ersetzen.
6? § 26 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten:
„§ 1#a gilt sinngemäß."
Artikel II Übergangsbestimmungen
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