Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (O.ö. LKUFG) geändert wird
LGBL_OB_19891222_79Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (O.ö. LKUFG) geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/1989 35. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
„(1) Die Mitgliedschaft zur LKUF ruht während der Dauer eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge (Ka-renzurlaub) oder einer Außerdienststellung."
des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbil-dung über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, die Kinder (Enkel) ein ordentliches Studium be-treiben und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, in der Fassung des Bundesge-setzes BGBl. Nr. 361/1985 ohne wichtige Grün-de nicht überschreiten;"
„(7) Eine im Abs. 1 Z. 1 sowie Abs. 3 bis 5 genann-te Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Aus-land eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach bundes- oder landes-gesetzlichen Bestimmungen die Versicherungs-pflicht in der Krankenversicherung begründet."
6? Im § 8 Abs. 1 hat die Z. 4 zu entfallen; Z. 5 ist als Z. 4 zu bezeichnen.
7? Im § 8 Abs. 4 ist am Ende des dritten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgendes anzufügen:
„dabei können Satzungsänderungen erforderlichen-falls rückwirkend in Kraft gesetzt werden."
Seite 156
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 35. Stück, Nr. 79 u. 80
„(1) Leistungen sind an den Anspruchsberechtig-ten bzw. seinen Angehörigen auszuzahlen. Ist der Angehörige minderjährig, so ist die Leistung an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Mitgliedschaft zustehen, selbst empfangsberechtigt. Ist für einen Anspruchsberech-tigten bzw. Angehörigen ein Sachwalter bestellt, so ist an diesen die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut wor-den ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen."
14? Im § 22 Abs. 1 Z. 2 ist das Wort „Bestattungskostenbeitrag" durch den Ausdruck „Teilersatz der Bestattungskosten" zu ersetzen.
15? Dem § 24 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähig-keit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 v. H. geändert wird, durch die Ände-rung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt."
16.§ 30 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Wird einer Person, die aus der Unfallfürsorge Leistungsansprüche hat, auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe durch Unterbringung in einer Einrich-tung der Sozialhilfe oder der Jugendwohlfahrt oder einer vergleichbaren Einrichtung Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes geleistet, so geht für die Dauer dieser Hilfeleistung der Anspruch auf Versehrtenren-te, Zusatzrente und Hinterbliebenenrente bis zur Höhe der Sozialhilfeaufwendungen, höchstens je-doch bis zu 80 v. H. der Rente(n) auf den Träger der Sozialhilfe über. Hat die rentenberechtigte Person auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen zu sorgen, so sind ihr 50 v.H. der Rente(n) für den ersten und je 10 v. H. für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen zu belassen. Wenn und soweit Sozialhilfeleistungen durch den vom Anspruchsübergang erfaßten Betrag nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenzuschuß höchstens bis zu 80 v.H. auf den Träger der Sozialhilfe über. Die dem Rentenbe-rechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können von der LKUF unmittelbar an die An-gehörigen ausgezahlt werden."
17? Der bisherige Abs. 5 des § 30 erhält die Bezeichnung „(6)"; der Verweis im Abs. 6 (neu) „Abs. 1 bis 4" ist durch den Verweis „Abs. 1 bis 5" zu ersetzen.
18? Dem § 35 Abs. 8 ist folgender Satz anzufügen:
„Ein Ausschuß kann fachkundige Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, als Auskunftsper-sonen beiziehen."
Artikel II Übergangsbestimmungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenfürsorge für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Angehörige galten, nach den Bestim-mungen dieses Landesgesetzes aber nicht mehr als An-gehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehöri-geneigenschaft hinaus aufrecht, solange die Voraus-setzungen für einen bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestandenen Leistungsanspruch gege-ben sind. ?2? § 13 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z. 1 in der Fassung des Art. I Z. 4 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vollendet.
?3? § 4 Abs. 1 lit. d gilt für Mitglieder, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Dienst gestellt wurden, mit der Maßgabe, daß ein Ruhen der Mitgliedschaft dann nicht eintritt, wenn das Mitglied dies innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes beantragt.
Artikel III Inkrafttreten, Schlußbestimmungen
?1? Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich
in Kraft.
?2? Witwerrenten und Renten des früheren Ehemannes
nach den Bestimmungen der Satzung gebühren nur,
wenn der Todesfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist. Der Betrag einer Witwerrente bzw. einer Rente des früheren Ehemannes gebührt ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe.
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