Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
LGBL_OB_19891030_68Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und FachschulenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.10.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/1989 30. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§1
Seite 142
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 30. Stück, Nr. 68
(1)Die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden in allen drei Schulstufen lehrgangsmäßig geführt, wobei der Unterricht in jeder Schulstufe grundsätzlich 8 Wochen, jedenfalls aber 40 Schultage, dauert.
?2? Wird im Anschluß an den Besuch einer Berufs- oder Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft die Berufsschule der Fachrichtung Forstwirtschaft besucht, so ist nur mehr der Besuch der dritten Schulstufe erforderlich. In diesem Fall dauert der Unterricht in der dritten Schulstufe der Berufsschule der Fachrichtung Forstwirtschaft grundsätzlich 6 Wochen, jedenfalls aber 30 Schultage. ?3? Wird im Anschluß an den Besuch einer Berufsschule der im § 17 Abs. 1 lit. b des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes angeführten Fachrichtungen oder einer Fachschule der im § 19 Abs. 1 lit. b des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes angeführten Fachrichtungen die Berufsschule der Fachrichtung Landwirtschaft besucht, ist nur mehr der Besuch der dritten Schulstufe erforderlich. In diesem Fall dauert der Unterricht in der dritten Schulstufe der Berufsschule der Fachrichtung Landwirtschaft grundsätzlich 10 Wochen, jedenfalls aber 50 Schultage.
§2 Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
?1? Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft wird in zwei Ausbildungsstufen geführt. Die Grundausbildung umfaßt zwei Schulstufen, welche ganzjährig geführt werden. Die Abschlußausbildung umfaßt die Pflichtpraktika, welche der dritten Schulstufe entsprechen, und die vierte Schulstufe, welche saisonmäßig geführt wird. In der vierten Schulstufe beginnt das Unterrichtsjahr am ersten Montag im November und endet am letzten Freitag im April.
?2? Je nach den regionalen Erfordernissen kann die Grundausbildung ausnahmsweise auch drei Schulstufen umfassen, wobei die erste Schulstufe ganzjährig und die zweite und dritte Schulstufe saisonmäßig geführt werden. Hiebei beginnt das Unterrichtsjahr in der zweiten und dritten Schulstufe jeweils am ersten Montag im November und endet am letzten Freitag im März. Die Abschlußausbildung umfaßt in diesem Fall die Pflichtpraktika sowie die vierte Schulstufe.
?3? Die Pflichtpraktika sind nach Abschluß der zweiten Schulstufe und jedenfalls vor der vierten Schulstufe im Ausmaß von 12 Monaten zu absolvieren. Vier Monate dieser Pflichtpraktika sind als Fremdpraxis in einem geeigneten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu erfüllen. Während der gesamten Praxiszeit ist der Schüler verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und Veranstaltungen der Schule nach vorheriger Einberufung zu besuchen. Der Schüler hat überdies die Erfüllung der Pflichtpraktika durch die Vorlage von Bestätigungen zu belegen. Die Fremdpraxis darf vom Schüler in insgesamt nicht mehr als zwei geeigneten Betrieben erfüllt werden, wobei der betreffende Betrieb nicht von einem nähen Verwandten des Schülers geführt werden darf und mindestens 20 km Weglänge von seinem Wohnort entfernt sein soll.
?4? Geeignet im Sinne des Abs. 3 ist ein Betrieb, wenn
(5)Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule der Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft wird in beiden Schulstufen ganzjährig geführt.
§3 Inkrafttreten
?1? Diese Verordnung tritt mit 1. November 1989 in Kraft.
?2? Die im Schuljahr 1989/90 geführten zweiten und
dritten Schulstufen der Fachschulen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
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