Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Weilhartstraße (Landesstraße Nr. 501) und die Auflassung eines Abschnittes der Ernstinger Straße (Bezirksstraße Nr. 1005) im Gebiet der Gemeinde Tarsdorf
LGBL_OB_19891005_64Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Weilhartstraße (Landesstraße Nr. 501) und die Auflassung eines Abschnittes der Ernstinger Straße (Bezirksstraße Nr. 1005) im Gebiet der Gemeinde TarsdorfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.10.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/1989 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 21. August 1989 betref-fend die Verlegung der Weilhartstraße (Landesstraße Nr. 501) und die Auflassung eines Abschnittes der Ernstinger Straße (Bezirksstraße Nr. 1005) im Gebiet der Gemeinde Tarsdorf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 und 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungs-gesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§1
(1)Folgender neu herzustellende Abschnitt der Weilhartstraße (Landesstraße Nr. 501 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Landesstraße erklärt:
Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 30,250 (neu) von der bestehenden Trasse nach Südosten ab, verläuft hierauf in einem leichten Bogen nach Süden, kreuzt bei km 30,717 (neu = km 0,000 (neu) der Ernstin-ger Straße; Bezirksstraße Nr. 1005 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) die der-zeitige Trasse der Ernstinger Straße bei deren km 0,028 (alt) und bindet bei km 31,015 (neu) wieder in die beste-hende Trasse ein.
(2)Der zwischen km 30,250 (alt) und km 31,015 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Weilhartstraße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes
(Abs. 1) wirksam.
§2
Der zwischen km 0,000 (alt, das ist km 30,717 (alt) der Weilhartstraße = km 30,780 laut Verzeichnis der Landes-und Bezirksstraßen Oberösterreichs) und km 0,028 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Ernstinger Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Ernstinger Straße be-ginnt nicht mehr bei km 30,717 (alt = km 30,780 laut Ver-zeichnis der Landes- und Bezirksstraßen Oberöster-reichs) der Weilhartstraße, sondern bei km 30,717 (neu) der Weilhartstraße. Die Auflassung wird mit der Verkehrs-übergabe des neuen Straßenabschnittes der Weilhart-straße (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§3
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Weilhartstraße und der Verlauf der alten Trasse der Ernstinger Straße aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Tarsdorf aufliegenden Plan, Maßstab
1:1000, zu ersehen.
§4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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