Landesgesetz über die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Kulturflächen (O.ö. Klärschlammgesetz)
LGBL_OB_19890915_62Landesgesetz über die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Kulturflächen (O.ö. Klärschlammgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.09.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/1989 28. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
1? der Klärschlamm stabilisiert ist,
2? in bejzug auf seine Gehalte an bestimmten den Schutzzweck des § 1 beeinträchtigenden Stoffen die
hiefür durch Verordnung festgesetzten Grenzwerte,
hinsichtlich seines Kupfer- und Zinkgehaltes nach
Maßgabe des § 5 Abs. 2, nicht überschreitet und sich 3? in bezug auf seine Gehalte an düngewirksamen Stoffen und seine sonstigen Bestandteile und Eigenschaften zur Verwendung im Landbau eignet.
(3)Eine Eignungsbescheinigung ist entsprechend den im Abs. 4 normierten jeweiligen Intervallen zu befristen. Sie verliert jedoch vor Ablauf der Befristung ihre Gültigkeit mit der Ausstellung einer neuen Eignungsbescheinigung. Die Eignungsbescheinigung ist für ungültig zu erklären, wenn die Klärschlammuntersuchung ergeben hat, daß eine der Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt.
(4)Klärschlammuntersuchungen sind mindestens in
folgenden Intervallen zu wiederholen:
1? in den ersten zwei Jahren nach erstmaliger Abgabe
von Klärschlamm halbjährlich;
2? in den Folgejahren:
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?5? Für Klärschlamm, dessen Untersuchungsergebnisse nahe einem Grenzwert liegen, hat die Behörde das Untersuchungsintervall (Abs. 4 Z. 2) bis auf sechs Monate herabzusetzen. Darüber hinaus hat die Behörde in dem für eine ausreichende Kontrolle erforderlichen Umfang Klärschlammuntersuchungen anzuordnen; dies gilt insbesondere dann, wenn sich begründete Verdachtsmomente auf eine eignungserhebliche Verschlechterung der Klärschlammeigenschaften ergeben.
?6? Die Probennahme von Klärschlamm hat durch fachkundige Organe der Behörde zu erfolgen. Diese fachkundigen Organe haben den Klärschlamm, der auf landwirtschaftliche Kulturflächen ausgebracht werden soll, auf seine Stabilisierung zu prüfen und gegebenenfalls den Schlammlagerstätten jeweils repräsentative Mischproben in einer für die Analyse des Klärschlammes ausreichenden Menge zu entnehmen sowie die erforderlichen Untersuchungen durch eine hiezu befähigte Anstalt des Bundes oder der Länder bzw. durch einen Ziviltechniker, der über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bodenschutzes unter besonderer Berücksichtigung der mit der Ausbringung von Klärschlamm verbundenen Belange verfügt, oder durch sonstige als befähigt anerkannte Sachverständige (§ 10) zu veranlassen. Über die Probennahme einschließlich der Stabilisierungsprüfung ist ein Protokoll zu verfassen, wobei je eine Ausfertigung der Untersuchungsstelle und dem Anlagenbetreiber zur Verfügung zu stellen ist.
?7? Die Klärschlammuntersuchung hat folgende Parameter zu umfassen: Trockensubstanz, organische Substanz, Gesamtstickstoff, Ammonium-Stickstoff, Phosphor, Kalium, Kalzium, Magnesium sowie die in der Verordnung gemäß § 15 Abs. 2 Z. 2 angeführten Stoffe, bei einer Untersuchung auf Hygienisierung die die Hygienisierung bestimmenden Parameter. Die Behörde hat die Untersuchung weiterer eignungserheblicher Parameter, wie insbesondere „organische Schadstoffe", bzw. auch eine biologische Pflanzenverträglichkeitsprüfung anzuordnen, wenn dies auf Grund spezieller Abwassereinleitungen, Verwendung bestimmter Fällungsmittel oder mit Rücksicht auf sonstige besondere Verhältnisse der Abwasserreinigungsanlage erforderlich ist. In den Fällen des Abs. 5 kann die Behörde die Untersuchung auf jene Parameter einschränken, deren Werte Anlaß für die Verkürzung des Untersuchungsintervalles sind. Der Untersuchungsumfang und die Untersuchungsmethoden haben
dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zu entsprechen.
§4 Eignung des Bodens
?1? Auf eine landwirtschaftliche Kulturfläche darf Klärschlamm nicht ausgebracht werden, wenn sich aus der Bodenuntersuchung ergibt, daß die für bestimmte Stoffe festgesetzten Grenzwerte überschritten werden. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte hat den Gehalt des Bodens an diesen Stoffen vor der ersten Ausbringung auf Grund einer repräsentativen Bodenuntersuchung feststellen zu lassen.
?2? Die Bodenuntersuchung ist vor einer Ausbringung
zu wiederholen, wenn die letzte Bodenuntersuchung
über zehn Jahre zurückliegt oder seit der letzten Boden-
untersuchung insgesamt 15 Tonnen Klärschlamm-
Trockensubstanz pro Hektar, auf Wiese insgesamt 7,5 Tonnen Klärschlamm-Trockensubstanz pro Hektar ausgebracht wurden. Darüber hinaus kann die Behörde in dem für eine ausreichende Kontrolle erforderlichen Umfang Bodenuntersuchungen anordnen.
?3? Die Entnahme der Bodenproben hat außer in den Fällen des Abs. 2 letzter Satz durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu erfolgen; sie ist nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchzuführen und hat in einer für die Analyse ausreichenden Menge zu erfolgen. Pro angefangenem Hektar einer Ausbringungsfläche ist je eine repräsentative Mischprobe zu entnehmen; über die Hektargrenze hinausgehende Restflächen unter 2.000 m2 bleiben unberücksichtigt. Die Bodenprobe ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage unter Anschluß eines Protokolls mit Angabe der Grundstücksnummer einschließlich der Katastralgemeinde sowie der Größe und Nutzungsart der Ausbringungsfläche zu übergeben. Der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage hat die Analyse der Bodenprobe durch eine hiezu befähigte Anstalt des Bundes oder der Länder bzw. durch einen Ziviltechniker, der über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bodenschutzes unter besonderer Berücksichtigung der mit der Ausbringung von Klärschlamm verbundenen Belange verfügt, oder durch sonstige als befähigt anerkannte Sachverständige (§ 10) zu veranlassen und dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche (§ 2 Z. 6) sowie der Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Ausbringungsfläche liegt, je eine Ausfertigung des Bodenuntersuchungszeugnisses zu übermitteln.
?4? Die Analyse hat folgende Parameter zu umfassen:
Bodenacidität (pH-Wert) und die in der Verordnung gemäß § 15 Abs. 2 Z. 2 angeführten Stoffe. § 3 Abs. 7 zweiter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
§5 Beschränkung der Ausbringungsmenge
?1? In einem Zeitraum von zwei Jahren darf höchstens
eine Klärschlammenge von fünf Tonnen Trockensubstanz pro Hektar, auf Wiese 2,5 Tonnen Trockensubstanz pro Hektar, ausgebracht werden. Diese Mengen dürfen bei Klärschlamm mit einem Trockensubstanzanteil von mindestens 25% jeweils bis auf das Zweifache erhöht werden, wenn in den letzten fünf Jahren auf der Ausbringungsfläche kein Klärschlamm ausgebracht wurde.
?2? Die maximale Ausbringungsmenge gemäß Abs. 1 ist bei Ausbringung von Klärschlamm, dessen Kupferund/oder Zinkgehalt den hiefür durch Verordnung festgesetzten Grenzwert um nicht mehr als 50% überschreitet, dem Verhältnis der Überschreitung, gegebenenfalls dem Verhältnis der höheren Überschreitung, entsprechend zu reduzieren.
§6 Ausbringungsverbote und sonstige Beschränkungen
?1? Die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Kulturflächen, die von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Schutzzweck des § 1 auf Grund bestimmter Dauereigenschaften des Bodens wie Bodenschwere, organische Substanz,
Hängigkeit und Erosionsgefährdung, als hiefür ungeeignet festgestellt wurden, ist verboten.
?2? Die Ausbringung von Klärschlamm auf Gemüse-,
Obst- und Heilkräuterkulturen ist verboten. Grundflächen dürfen innerhalb eines Jahres nach Klärschlammaufbringung nicht für Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen herangezogen werden.
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?3? Die Ausbringung von nichthygienisiertem Klär-
schlamm auf Wiesen und Feldfutterkulturen ist verboten.
Dies gilt auch für hygienisierten Klärschlamm.
?4? Die Ausbringung von Klärschlamm auf wasserge-
sättigte, schneebedeckte oder gefrorene Böden ist
verboten.
?5? Klärschlamm darf nicht zusammen mit Gülle oder
Jauche in Gülle- oder Jauchegruben gelagert werden.
?6? Die Ausbringung von Räumgut aus Senkgruben,
Hauskläranlagen und Kleinkläranlagen auf landwirt-
schaftliche Kulturflächen ist verboten; ausgenommen ist Räumgut aus Senkgruben, Hauskläranlagen und Kleinkläranlagen, das über eine Gülleanlage im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb entsorgt wird.
§7 Abgabe von Klärschlamm
?1? Die Abgabe von Klärschlamm zur Ausbringung auf landwirtschaftliche Kulturflächen ist nur gestattet, wenn sie unmittelbar vom Betreiber der Abwasserreinigungsantage an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
der landwirtschaftlichen Kulturfläche oder deren Beauftragten erfolgt.
?2? Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben
bei der Abgabe von Klärschlamm zur Ausbringung auf landwirtschaftliche Kulturflächen dem Abnehmer Einsicht in die betreffende Eignungsbescheinigung einschließlich der Analysedaten sowie in einen allenfalls vorliegenden Hygienisierungsnachweis zu gewähren und auf Verlangen jeweils eine Ausfertigung davon auszufolgen.
?3? Bei jeder Abgabe von Klärschlamm zur Ausbringung auf landwirtschaftliche Kulturflächen hat der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage eine Bestätigung in dreifacher Ausfertigung auszustellen. Die erste Ausfertigung verbleibt beim Betreiber der Anlage; die'zweite Ausfertigung ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche oder deren Beauftragten auszuhändigen; die dritte Ausfertigung ist innerhalb von zwei Wochen der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Ausbringungsfläche liegt. ?4? Die Abgabebestätigung hat jedenfalls zu enthalten:
§9 Melde- und Auskunftspflicht; Zutrittsrecht
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§12 Fachbeirat
?1? Zur Beratung der Behörde in grundsätzlichen Angelegenheiten und bei Einzelentscheidungen von besonderer Bedeutung in Vollziehung dieses Gesetzes, wie insbesondere bei der Festlegung der Grenzwerte (§ 15), der Feststellung der Dauereigenschaften des Bodens (§ 6), der Ausstellung der Eignungsbescheinigungen (§ 3), der Festlegung besonderer Untersuchungsintervalle und Untersuchungsparameter, der Anerkennung von Sachverständigen (§ 10), ist beim Amt der Landesregierung ein Fachbeirat einzurichten. Der Fachbeirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen und Gutachten sowie durch Erstellung eines jährlichen Erfahrungsberichtes aus.
?2? Dem Fachbeirat gehören als Mitglieder an:
1? ein Bediensteter des Amtes der o.ö. Landesregierung als Vorsitzender;
2? ein Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;
3? ein Vertreter der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt (Institut Linz) und
4? zwei weitere Personen, die ein einschlägiges Studium an einer Universität absolviert haben.
?3? Als Mitglieder dürfen nur Personen bestellt werden, die über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bodenschutzes unter besonderer Berücksichtigung der mit der Ausbringung von Klärschlamm verbundenen Belange verfügen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein entsprechend qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch die Landesregierung — in den Fällen des Abs. 2 Z. 2 und 3 auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bzw. der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt — auf die Dauer von sechs Jahren. Dem Fachbeirat können ferner zur Behandlung besonderer Angelegenheiten fallweise mit beratender Stimme Personen beigezogen werden, die auf dem betreffenden Gebiet besondere Sachkenntnisse besitzen.
?4? Der Fachbeirat ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Fachbeirat ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig. Für einen Beschluß ist Einstimmigkeit erforderlich; kommt ein Beschluß nicht zustande, sind der Behörde die jeweiligen Standpunkte zur Kenntnis zu bringen.
?5? Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Fachbeirates haben jedoch — soweit ihre Mitwirkung von der Behörde ausdrücklich in schriftlicher Form veranlaßt wurde — Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen.
?6? Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Fachbeirates darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Funktion anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
?7? Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fachbeirates sind in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung beschließt der Fachbeirat selbst; sie bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
§ 13 Faktische Amtshandlungen
Zur Verhinderung einer nach diesem Gesetz unzulässi-gen Ausbringung von Klärschlamm ist erforderlichenfalls die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Dabei ist mit größtmöglicher Schonung der Rechte der Betroffenen vorzugehen. Als Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kommen insbesondere die Anhaltung oder Einstellung des Ausbringungsfahrzeuges, die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, die Verschließung und Kenn-zeichnung bzw. Versiegelung des Klärschlammbehältnis-ses in Betracht. Erwachsen der Behörde Kosten, so sind diese dem Verpflichteten mit Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.
§ 14 Kostentragung
Die Kosten für die nach diesem Gesetz vorgeschriebe-nen Klärschlammuntersuchungen einschließlich einer all-fälligen Hygienisierungsuntersuchung sowie die Kosten für Bodenuntersuchungen sind als Barauslagen (§ 76 AVG 1950) jeweils von jenem Betreiber der Abwasserrei-nigungsanlage zu tragen, dessen Klärschlamm betroffen ist, bzw. — soweit es sich um Bodenuntersuchungen handelt — dessen Klärschlamm auf den in Betracht kom-menden Ausbringungsflächen entsorgt wird oder werden soll. Die Kosten für Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 5 letzter Satz sowie Bodenuntersuchungen nach § 4 Abs. 2 letzter Satz sind von Amts wegen zu tragen.
§ 15 Klärschlammverordnung
?1? Die Landesregierung hat nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen sowie des Fachbeirates (§ 12) nähere Vorschriften über die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Kulturflächen durch Verordnung zu erlassen.
?2? Die Verordnung hat insbesondere festzulegen:
1? Grenzwerte für den Gehalt an Krankheitserregern im hygienisierten Klärschlamm. Die Festlegung hat so zu erfolgen, daß die Ausbringung von Klärschlamm auf
Wiesen und Feldfutterkulturen in der Vegetationszeit bei fachgerechter Düngung eine Gesundheitsgefährdung von Menschen und Tieren (§ 1 erster Satz) nicht erwarten läßt (§ 2 Z. 4);
2? Grenzwerte für die wichtigsten im Klärschlamm enthaltenen Stoffe unter Berücksichtigung von organischen Schadstoffen, die in bezug auf ihren Gehalt im Klärschlamm und im Boden die Bodenfruchtbarkeit
(§ 1 erster Satz) beeinträchtigen können, wenn sie in zu großen Mengen in den Boden gelangen. Solche
Grenzwerte sind jedenfalls für Blei, Cadmium, Chrom,
Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink festzusetzen
(§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1);
3? nähere Bestimmungen über die Entnahme der Bodenproben (§ 4 Abs. 3);
4? Inhalt und Form der Eignungsbescheinigung (§ 3 Abs. 1), der Probenentnahmeprotokolle für Klärschlamm- und Bodenuntersuchungen (§ 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 3) sowie der Abgabebestätigung (§ 7 Abs. 4); 5? Kriterien für die Feststellung der Dauereigenschaften des Bodens einschließlich ihrer Ermittlung (§ 6 Abs. 1).
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(3) Die Grenzwerte gemäß Abs. 2 Z. 2 sind so zu be-messen, daß bei regelmäßiger und langjähriger dem Ge-setz entsprechender Ausbringung von Klärschlamm den Schutzzwecken des § 1 entsprochen wird.
§ 16 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1? Klärschlamm entgegen § 3 Abs. 1 zur Ausbringung
abgibt oder entgegen dem § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 ausbringt,
2? Bodenuntersuchungen gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 nicht veranlaßt,
3? die gemäß § 5 zulässige Ausbringungsmenge überschreitet,
4? einem Ausbringungsverbot oder einer sonstigen Beschränkung gemäß § 6 zuwiderhandelt,
5? als Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage den Bestimmungen des § 7 über Abgabe von Klärschlamm zuwiderhandelt,
6? als Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage oder
als Abnehmer von Klärschlamm den im § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
7? den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf
Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen
Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von
der Bezirksverwaltungsbehörde
1? in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis 4 und 7 mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,—,
2? in den Fällen des Abs. 1 Z. 5 und 6 mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,—
zu bestrafen.
?3? Bei wiederholter Bestrafung nach Abs. 1 Z. 1 bis 4 und 7 hat die Behörde ein Ausbringungsverbot zu verhängen. Das Ausbringungsverbot ist erforderlichenfalls im Hinblick auf den Zweck dieses Gesetzes zeitlich, örtlich oder sachlich zu beschränken.
?4? Die Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG. 1950 beträgt zwei Jahre.
?5? Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu.
§17 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
?1? Dieses Landesgesetz tritt mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Regelung am 1. Jänner 1990 in Kraft. ?2? § 6 Abs. 3 erster Satz tritt, soweit es sich um eine Ausbringung außerhalb der Vegetationsperiode (jeweils 1. November bis 28. Februar) handelt, am 1. März 1991 in Kraft. ¦§ 6 Abs. 3 zweiter Satz tritt am 31. Dezember 1993 in Kraft. § 6 Abs. 6 tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.
?3? Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
?4? Auf Klärschlamm von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Abwasserreinigungsanlagen ist § 3 mit Ausnahme des § 3 Abs. 4 Z. 1 anzuwenden, wenn für diesen Klärschlamm der Eignungsbescheinigung gemäß § 3 vergleichbare Befunde
bereits vorliegen.
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