Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend das Verfahren zur Bestellung des O.ö. Umweltanwaltes
LGBL_OB_19890915_60Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend das Verfahren zur Bestellung des O.ö. UmweltanwaltesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.09.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/1989 26. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
?3? In der Ausschreibung ist für die Einreichung der Bewerbungsgesuche (§ 3) eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens vier Wochen ab dem Tag der Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung betragen muß. ?4? Die Ausschreibung hat die im § 2 umschriebenen Voraussetzungen zu enthalten.
§2
Bewerber für die Funktion des O.ö. Umweltanwaltes müssen folgende persönliche und fachliche Vorausset-zungen erfüllen:
Seite 128Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989,
(1)Die Bewerber besitzen keinen Rechtsanspruch auf Funktionsperiode weg, so ist der O.ö. Umweltanwalt von Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion; sie haben der Landesregierung abzuberufen; in diesem Fall hat die im Verfahren zur Bestellung des O.ö. Umweltanwaltes Neubestellung nach Maßgabe der §§ 1 bis 5 für den Rest keine Parteistellung.der laufenden Funktionsperiode der Landesregierung zu
erfolgen; dies gilt sinngemäß im Fall der erstmaligen Be-
(2)Den nicht berücksichtigten Bewerbern sind die Be- Stellung nach dem Inkrafttreten des O.ö. Umweltschutzwerbungsunterlagen zurückzugeben; zugleich ist ihnen gesetzes 1988.
die Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit 16. September 1989 in Kraft. „. „ „^Für die o.ö. Landesregierung:
(1) Die Bestellung zum O.o. Umweltanwalt gilt jeweils für die Dauer der Funktionsperiode Eine Wiederbestellung ist zulässig.
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