Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Geschäftsordnung des Umweltschutzbeirates
LGBL_OB_19890908_59Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Geschäftsordnung des UmweltschutzbeiratesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.09.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/1989 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 21. August 1989 über die Geschäftsordnung des Umweltschutzbeirates
Auf Grund des § 14 Abs. 9 des O.ö. Umweltschutzge-setzes 1988, LGBI.
Nr. 53, wird verordnet:
§1 Aufgaben des Umweltschutzbeirates
(1)Aufgabe des Umweltschutzbeirates (im folgenden kurz Beirat genannt) ist es, die Landesregierung in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu beraten, insbesondere
1? bei der Erstellung von Richtlinien für die Förderung im Sinne des § 13 des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1988,
und
2? bei Planungen im Umweltschutzbereich.
(2)Der Beirat kann von sich aus Vorschläge und Anregungen an die Landesregierung erstatten. Ersuchen der Landesregierung um Stellungnahme oder um sonstige Meinungsäußerungen sind jedoch bevorzugt zu beraten.
§2 Konstituierende Sitzung
?1? Der Beirat ist innerhalb eines Monats nach der Bestellung seiner Mitglieder durch die Landesregierung von dem zur Vollziehung des O.ö. Umweltschutzgesetzes
1988 zuständigen Mitglied der Landesregierung zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter zu wählen.
?2? Bis einschließlich der Wahl des Vorsitzenden obliegt der Vorsitz in der konstituierenden Sitzung dem zur Vollziehung des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1988 zuständigen Mitglied der Landesregierung.
§3 Wahl des Vorsitzenden
(1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Zuerst erfolgt die Wahl des Vorsitzenden, anschließend die seines Stellvertreters. Unleserliche oder mit den Namen mehre-rer oder nicht wählbarer Personen versehene Stimmzettel sind ungültig. Allfällige zusätzliche Bemerkungen oder Hinweise gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Vorsitzende (§ 2 Abs. 2).
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebe-nen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem nur mehr diejenigen zwei Kandidaten wählbar sind, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Kommen hiefür mehr als zwei Kandi-daten in Betracht, so entscheidet das Los über die Wähl-barkeit im zweiten Wahlgang. Ergibt sich auch im zweiten Wahlgang für keinen der beiden Kandidaten die erforder-liche Mehrheit, so wird die Wahl mit jeweils halbstündiger Unterbrechung zwischen den einzelnen Wahlgängen so lange fortgeführt, bis einer der Kandidaten die erforderli-che Stimmenmehrheit auf sich vereinigt.
§4 Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Beirat. Ihm obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Ta-gesordnung und die Leitung der Beratungen.
§5 Einberufung der Sitzungen des Beirates
?1? Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen (Abs. 2). Der Vorsitzende hat den Beirat innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder vom O.ö. Umweltanwalt unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
?2? Zu jeder Sitzung sind alle Mitglieder des Beirates sowie das zur Vollziehung des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1988 zuständige Mitglied der Landesregierung und der O.ö. Umweltanwalt unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung schriftlich, rechtzeitig und nachweisbar einzuladen. Die Einladung ist spätestens zwei Wochen vor der Sitzung auszusenden. Im Falle der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung durch sein Ersatzmitglied selbst Sorge zu tragen. Das Mitglied hat seine Verhinderung seinem Ersatzmitglied und der Geschäftsstelle des Beirates rechtzeitig bekanntzugeben.
?3? In dringenden Fällen kann die Frist von zwei Wochen (Abs. 2) unterschritten werden.
Seite 126
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 25. Stück, Nr. 59
§6 Beratung und Abstimmung
?1? Der Beirat kommt seinen Aufgaben (§ 1) insbesondere in Sitzungen nach.
?2? Der Beirat ist beschlußfähig, wenn bei der Sitzung wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) einschließlich des Vorsitzenden (Stellvertreters) anwesend sind.
?3? Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt durch ein Zeichen mit der Hand. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Auf Antrag eines Beiratsmitgliedes ist geheim, mittels Stimmzettels, abzustimmen. ?4? Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. ?5? Das zur Vollziehung des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1988 zuständige Mitglied der Landesregierung und der O.ö. Umweltanwalt nehmen an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teil.
?6? Der Beirat kann seinen Sitzungen mit beratender
Stimme den Leiter der O.ö. Umweltakademie und den Leiter der Abteilung Umweltschutz des Amtes der o.ö. Landesregierung sowie weitere fachkundige Personen
und Auskunftspersonen beiziehen. Fachkundige Personen und Auskunftspersonen sind beizuziehen, wenn dies der Vorsitzende oder mindestens ein Drittel der Mitglieder für notwendig hält. Eine fachkundige Person oder eine Auskunftsperson darf nicht beigezogen werden,
wenn sich mehr als die Hälfte der Mitglieder dagegen ausspricht. Ist eine fachkundige Person oder eine Auskunftsperson der Sitzung des Beirates beizuziehen, so hat der Vorsitzende das Erforderliche zu veranlassen.
§7 Sitzungsprotokoll
?1? Über jede Sitzung des Beirates ist ein zusammengefaßtes Protokoll (Resümeeprotokoll) zu führen.
?2? Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:
1? Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung;
2? die Namen der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), der entschuldigt und unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder (Ersatzmitglieder), sowie der sonst teilnehmenden Personen;
3? die Tagesordnung;
(3) Das Protokoll ist vom Protokollführer (§ 8 Abs. 3) ab-zufassen und von diesem sowie dem Vorsitzenden zu un-terfertigen. Jedem Mitglied des Beirates und den Ersatz-mitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, so-wie dem zur Vollziehung des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1988 zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem O.ö. Umweltanwalt ist unverzüglich, spätestens jedoch mit der Einberufung zur nächstfolgenden Sitzung, eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Eine Ergän-zung oder Berichtigung des Protokolls hat zu erfolgen, wenn dies spätestens in der nächstfolgenden Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht dagegen aus-spricht.
§8 Geschäftsstelle des Beirates
(1)Die Geschäftsstelle des Beirates wird bei der O.ö. Umweltakademie eingerichtet.
?2? Die Geschäftsstelle besorgt ihre Aufgaben unter der sachlichen Leitung des Vorsitzenden des Beirates.
?3? Die Geschäftsstelle hat den Protokollführer für die Sitzungen des Beirates beizustellen.
§9 Reisekostenersatz der Beiratsmitglieder
Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können den ihnen gemäß § 14 Abs. 8 des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1988 zustehenden Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten bei der Geschäftsstelle geltend machen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 16. September 1989 in Kraft.
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