Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Anlage des Wählerverzeichnisses bei der am 8. Oktober 1989 durchzuführenden Wahl des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems
LGBL_OB_19890803_49Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Anlage des Wählerverzeichnisses bei der am 8. Oktober 1989 durchzuführenden Wahl des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kirchdorf an der KremsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.08.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1989 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 31. Juli 1989 über die Anlage des Wählerverzeichnisses bei der am 08. Ok-tober 1989 durchzuführenden Wahl des Gemeinde-rates der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems
Auf Grund des § 14 Abs. 5 der Gemeindewahlordnung 1967, LGBl. Nr. 24, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 30/1973, 57/1979 und 46/1985 wird verordnet:
§1
Die Erfassung der Wahlberechtigten auf Grund von Wähleranlageblättern.bei der am 08. Oktober 1989 in der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems durchzuführen-den Gemeinderatswahl hat zu unterbleiben. Das Wähler-verzeichnis für diese Wahl ist auf Grund der Wähler-evidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 801, und der Jungwählerevidenz im Sinne des O.ö. Jungwählererfassungsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 61, anzulegen.
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft,
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