Landesgesetz, mit dem die Landesdienstzweigeverordnung geändert wird
LGBL_OB_19890628_36Landesgesetz, mit dem die Landesdienstzweigeverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.06.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1989 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Regierungsbaukommissär
Regierungsbauoberkommissär
Regierungsbaurat Regierungsoberbaurat
Wirklicher Hofrat
Die Vollendung der technischen Studien, der naturwissenschaftlichen Studien, der Studien der Bodenkultur, der montanistischen Studien oder der Studien der Archi-tektur an einer Kunsthochschule.
Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Able-gung der Prüfung für den höheren Baudienst und den hö-heren technischen Dienst.
„(4) Eine Nachsicht von den Erfordernissen nach den Abs. 1 bis 3 ist ausgeschlossen."
5? Teil B Abschnitt I Abs. 5 der Anlage 1 hat zu entfallen. 6? Dem Teil B Abschnitt II der Anlage 1 ist folgende Z. 24d anzufügen:
Oberin Pflegevorsteher'
Die Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt, die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Krankenpflegefachdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Kranken-pflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, sowie der erfolgreiche Abschluß des Lehrganges für leitendes Krankenpflegepersonal.
Dieser Amtstitel ist zu führen, wenn eine männliche Person den Dienstposten inne hat.
Adjunkt
Offizial
Oberoffizial
Eine mindestens vierjährige Verwendung als Lenker von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen oder Autobussen im öffentlichen Dienst, davon mindestens die letzten zwei Jahre als Personenkraftwagenlenker, sowie die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung im Kraftfahrzeugmecha-niker- oder Kraftfahrzeugelektrikergewerbe, bei entspre-chender Verwendung auch im Karosseur- oder Lackierer-gewerbe.
Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Able-gung der Prüfung für den Dienst der Personenkraftwa-genlenker.
Artikel II
?1? Die Anstellungserfordernisse der Dienstzweige: „2. Höherer Baudienst und höherer technischer Dienst" und
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