Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Gewährung von Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüssen nach dem Wohnhaussanierungsgesetz (Wohnhaussanierungs-Verordnung)
LGBL_OB_19890424_31Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Gewährung von Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüssen nach dem Wohnhaussanierungsgesetz (Wohnhaussanierungs-Verordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.04.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1989 11. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§2 Förderung von umfassenden Sanierungen
?1? Als umfassende Sanierung gelten Sanierungsmaß-
nahmen an Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen,
die entweder dem Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr.
533/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nri 2/1986, unterliegen oder die zu einer Verbesse-
rung der Ausstattungskategorie C oder D im Sinne des
§ 16 Ab£. 2 Z. 3 oder 4 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr.
520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr|. 340/1987, führen.
Seite 90
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 11.
Stück, Nr. 31
§4 Bedingungen des Förderungsdarlehens
?1? Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt für Sanierungsmaßnahmen nach § 2 20 Jahre. Die Annuität beträgt anfänglich 3 v. H. p.a. des ursprünglichen Darlehensbetrages und erhöht sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 2 v. H.
?2? Den Annuitäten gemäß Abs. 1 liegt eine jährliche Verzinsung (im vorhinein) von anfänglich 1 v. H. zugrunde, die sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 0,5 v. H. während der gesamten Laufzeit des Förderungsdarlehens erhöht.
?3? Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt für Sanierungsmaßnahmen nach § 3 zehn Jahre bei gleichbleibender Annuität. Den Annuitäten liegt eine jährliche Verzinsung (im vorhinein) von 1 v. H. zugrunde.
?4? Die Tilgung und Verzinsung der Förderungsdarlehen gemäß § 2 und 3 beginnen sechs Monate nach dem
in der Zusicherung ausgewiesenen Termin für die Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
§5 Annuitätenzuschüsse
?1? Für die Rückzahlung von Darlehen, die bei Kreditunternehmungen oder Bausparkassen für Finanzierung
von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden, können Annuitätenzuschüsse gewährt werden.
?2? Die Annuitätenzuschüsse dürfen 35 v. H. der ursprünglichen Annuität nicht übersteigen und werden auf die Dauer von höchstens zehn Jahren ab Zusicherung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt.
§6
Förderung der Sanierung von einzelnen Wohnungen
?1? Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung höchstens S 100.000,—.
?2? Von diesen Sanierungsmaßnahmen werden nachstehende Verbesserungsarbeiten mit folgenden Nettopauschalbeträgen gefördert:
§7 Förderung der Sanierung von Kleinhausbauten
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