Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird
LGBL_OB_19890228_21Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/1989 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Februar 1989, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach
dem Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird
Auf Grund des § 47 des Fleischuntersuchungsgeset-zes, BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet:
§1
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Ober-österreiöh über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, LGBl. Nr. 86/1988, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 4 ist der Betrag von „S 20,—" durch den Betrag von „S 10,—" zu ersetzen.
§2 Diese Verordnung tritt mit 1. März 1989 in Kraft.
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