Landesgesetz, mit dem das Oberösterreichische Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 geändert wird
LGBL_OB_19881219_72Landesgesetz, mit dem das Oberösterreichische Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/1988 31. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
„(6) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens auf Grund seiner räumlichen Lage sowohl eine be-scheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 4 erforderlich wäre, so ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 4 anzuwen-den."
8.§ 6 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) § 5 Abs. 2, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß."
(1) Vor Erlassung von bescheidmäßigen Feststel-lungen und Bewilligungen auf Grund dieses Geset-zes hat die Behörde das Gutachten eines sachver-ständigen Organes (§ 32 Abs. 1 Z. 2 bis 6), vor der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 5 Abs. 1 jedenfalls das Gutachten eines Landesbeauf-tragten für Natur- und Landschaftsschutz (§ 32 Abs. 1 Z. 2) einzuholen.
Seite 172
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 31.
Stück, Nr. 72, 73, 74 u. 75
(2) Dem Sachverständigen ist eine Bescheidaus-fertigung zuzustellen; er kann gegen den Bescheid insoweit Berufung erheben, als seinem Gutachten von der Behörde nicht entsprochen worden ist."
11? Im ersten Satz des § 21 Abs. 4 ist nach den Worten
„des Unterrichts," die Wortgruppe „der biologi-
schen Forstschädlingsbekämpfung," einzufügen.
12? Im § 34 Abs. 1 hat die Zitierung „§ 4 Abs. 1 lit. f, g
und n" richtig „§ 4 Abs. 1 Z. 2 lit. f, g und n" zu
lauten.
13? Im § 37 Abs. 2 ist der Punkt nach dem Text der Z. 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgende Z. 5 anzufügen:
„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß bei wider-rechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß § 5 oder § 6, in ein Naturdenkmal bzw. seine ge-schützte Umgebung gemäß § 16 und in ein Natur-schutzgebiet gemäß § 17 anzuwenden."
Artikel II
?1? Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
?2? Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach
den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzu-
führen.
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