Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Änderung der Satzung der Oberösterreichischen Landes-Hypothekenbank
LGBL_OB_19881214_70Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Änderung der Satzung der Oberösterreichischen Landes-HypothekenbankGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.12.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 70/1988 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 28. November 1988 betreffend die Änderung der Satzung der Oberöster-reichischen Landes-Hypothekenbank
Der o.ö. Landtag hat in seiner Sitzung am 10. Novem-ber 1988 folgenden Beschluß gefaßt:
Änderung der Satzung der Oberösterreichischen Landes-Hypothekenbank
Die Satzung der Oberösterreichischen Landes-Hypo-thekenbank, LGBI. Nr. 4/1982, in der Fassung der Z. 13 der Kundmachung LGBl. Nr. 78/1982 wird wie folgt geän-dert:
1? In der Überschrift sowie in § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 4, § 18 Abs. 3 und § 20 Abs. 5 ist die Bezeichnung „Oberösterreichische Landes-Hypothekenbank"
durch die Bezeichnung „Oberösterreichische Landesbank" in der grammatisch jeweils zutreffenden
Form zu ersetzen.
2? § 3 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Berechtigung der Bank erstreckt sich wei-ters auf
a) die Beteiligung an Unternehmungen aller Art,
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 29.
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b) den Erwerb oder die Neugründung von Unter-
nehmungen,
c) die Vermittlung von Versicherungsgeschäften
aller Art und
d) unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen
gesetzlichen Vorschriften überhaupt alle Ge-
schäfte, die geeignet sind, den Geschäftszweck
der Bank unmittelbar oder mittelbar zu fördern."
„(2) Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Bank sind unter Ausschluß der Einzelvertretuhgsmacht kollektiv befugt:
„(6) Im Geschäftsverkehr mit Hilfe von Formularen oder maschinellen Einrichtungen können die Unter-schriften faksimiliert werden oder überhaupt entfal-- len. Im letzteren Fall ist auf dem Schriftstück der Hin-weis anzubringen, daß dieses nicht unterfertigt wird."
„(2) Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäfts-jahres den Jahresabschluß gemäß § 24 Abs. 2 Kre-ditwesengesetz und den Geschäftsbericht zu erstel-len. Nach Überprüfung durch den vom Aufsichtsrat bestellten Bankprüfer sind der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, versehen mit dem Bestäti-gungsvermerk, dem Aufsichtsrat vorzulegen."
12.§ 25 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Dem Aufsichtsrat obliegt die Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses, die Beschlußfas-sung über die Gewinnverwendung, die Genehmi-gung des Geschäftsberichtes, die Kenntnisnahme des gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbe-richtes sowie die Entlastung des Vorstandes."
13.§ 25 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat hat der Vorstand den geprüften Jahresabschluß aus-schließlich des Geschäftsberichtes, den Prüfungsbe-richt und den gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht unverzüglich der o.ö. Landesregierung und der Österreichischen Nationalbank vorzulegen."
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