Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Aufhebung des § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 der O.ö. Bauordnung durch den Verfassungsgerichtshof
LGBL_OB_19881214_68Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Aufhebung des § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 der O.ö. Bauordnung durch den VerfassungsgerichtshofGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.12.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/1988 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. November 1988 betreffend die Aufhebung des § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 der O.ö. Bauord-nung durch den Verfassungsgerichtshof Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG,wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 15. No-vember 1988 zugestellten Erkenntnis vom 6. Oktober 1988, G 240/87-7 und V 146/87-7, zu Recht erkannt:
„§ 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 des Gesetzes vom 2. April 1976, mit dem eine Bauordnung für das Land Oberösterreich erlassen wird (O.ö. Bauordnung — O.ö. BauO.), LGBl. Nr. 35/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 82/1983 wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1989 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit."
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