Gesetz über die Gemeindeverbände (O.ö. Gemeindeverbändegesetz)
LGBL_OB_19880916_51Gesetz über die Gemeindeverbände (O.ö. Gemeindeverbändegesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.09.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/1988 22. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
2? nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen durch
Verordnung;
3? durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§3 Rechtliche Stellung
?1? Gemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit.
?2? Gemeindeverbände besitzen hinsichtlich der von
ihnen zu besorgenden Aufgaben dieselbe rechtliche
Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden
hinsichtlich dieser Aufgaben vor der Bildung des Gemein-
deverbandes zugekommen ist; im übrigen wird die recht-
liche Stellung der verbandsangehörigen Gemeinden
durch die Bildung des Gemeindeverbandes nicht berührt.
Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung
§4 Vereinbarung
?1? Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen
Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch
schriftliche Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zu-
sammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der
übereinstimmenden Beschlüsse der Gemeinderäte der
beteiligten Gemeinden.
?2? Eine Vereinbarung hat nach Maßgabe der Bestim-
mungen dieses Gesetzes in Form einer Satzung jeden-
falls auch zu enthalten:
1? die Namen der beteiligten Gemeinden;
2? die Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden
Aufgaben;
(1) Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes 1. im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheits-verwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,
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?3? Der Austritt einer Gemeinde aus dem Verband entsprechend den Bestimmungen der Satzung bedarf einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Jede sonstige Änderung der Vereinbarung, insbesondere auch der Beitritt von Gemeinden, bedarf der übereinstimmenden Beschlüsse der Gemeinderäte der verbandsangehörigen
Gemeinden und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
§6 Organe des Gemeindeverbandes
(1)Die Vereinbarung hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen folgende Organe des Gemeindeverbandes vorzusehen:
1? die Verbandsversammlung (§ 7);
2? den Verbandsvorstand (§ 8);
3? den Obmann (§ 9).
(2)Die Vereinbarung kann darüberhinaus vorsehen,
daß die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte als weitere Organe Ausschüsse, insbesondere einen Prüfungsausschuß, bestellen kann.
§7 Verbandsversammlung
?1? Die Verbandsversammlung hat aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen. Es können nur Mitglieder der Gemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden in die Verbandsversammlung als Vertreter gewählt werden. Die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Vertreter ist in der Vereinbarung festzulegen, wobei jede verbandsangehörige Gemeinde in der Verbandsversammlung zumindest mit
einem Sitz und einer Stimme vertreten sein muß. § 25 Abs. 2 O.ö. Sozialhilfegesetz sowie § 33 Abs. 8 O.ö. Gemeindeordn.ung 1979 gelten sinngemäß. § 25 Abs. 4 O.ö.
Sozialhilfegesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
den nachträglich zu wählenden Vertretern in der Ver-
bandsversammlung lediglich beratende Stimme
zukommt.
?2? Der Verbandsversammlung obliegt:
1? die Wahl und die Abberufung des Obmannes, des
Obmannstellvertreters und der übrigen Mitglieder des
Verbandsvorstandes;
2? die Erlassung von Verordnungen;
3? die Ausübung der in den verfahrensrechtlichen Be-
stimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Be-
fugnisse;
4? die Beschlußfassung über Anträge an die verbands-
angehörigen Gemeinden betreffend eine Änderung
der Vereinbarung, insbesondere betreffend den Bei-
tritt einer Gemeinde, sowie die Auflösung des Ge-
meindeverbandes;
5? die Beschlußfassung über den Voranschlag, den
Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluß und
den Dienstpostenplan;
6? die Festsetzung von Gebühren und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes;
7? die Beschlußfassung über den Kostenersatz oder die
auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Kostenanteile (Vorauszahlungen) gemäß § 10;
8? die Bestellung von Ausschüssen.
§8 Verbandsvorstand
?1? Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann,
dem Obmannstellvertreter und aus den übrigen Mitgliedern, deren Anzahl in der Vereinbarung zu bestimmen ist. Bei der Festlegung der Gesamtzahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes, die zwischen 3 und 9 zu betragen hat, ist auf den Umfang der zu besorgenden Aufgaben und die Zahl der dem Gemeindeverband angehörenden
Gemeinden Rücksicht zu nehmen. Der Verbandsvorstand ist von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Für die Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes gelten die Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1979 über die Wahl des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß.
?2? Dem Verbandsvorstand obliegt:
1? die Vorberatung der in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fallenden Angelegenheiten;
2? die Beschlußfassung in allen das Personal des Gemeindeverbandes betreffenden Angelegenheiten;
3? die Besorgung aller übrigen Aufgaben des Gemeindeverbandes, die nicht ausdrücklich einem anderen
Organ des Gemeindeverbandes vorbehalten sind.
?3? Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit der Neuwahl seiner Mitglieder und endet mit der Neuwahl des neuen Verbandsvorstandes, die spätestens innerhalb von 6 Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl vorzunehmen ist. Bis zur Übernahme
des Vorsitzes durch den neugewählten Obmann hat die Sitzung der Verbandsversammlung, in der die Neuwahl stattfindet, das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Verbandsversammlung zu leiten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 30 bis 32 der O.ö. Gemeindeordnung 1979 sinngemäß.
?4? In der Vereinbarung muß ein Verbandsvorstand
nicht vorgesehen werden, wenn dies auf Grund der Art oder des Umfanges der Aufgaben des Gemeindeverbandes oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich ist. In diesem Fall sind von den vorstehenden Bestimmungen lediglich jene betreffend die Wahl und die Funktionsperiode des Obmannes und
des Obmannstellvertreters anzuwenden. Die dem Verbandsvorstand zukommenden Aufgaben obliegen in diesem Fall der Verbandsversammlung.
§9 Obmann
(1) Dem Obmann obliegt:
1? die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;
2? die Besorgung der behördlichen Aufgaben des Gemeindeverbandes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist;
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3? die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;
4? die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;
5? die laufende Geschäftsführung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;
6? die Leitung der Geschäftsstelle als deren Vorstand.
(2) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung in dieser Funktion vom Obmannstellvertreter vertreten. § 36 Abs. 2 der O.ö. Gemeindeordnung 1979 gilt sinngemäß.
§ 10 Finanzierung des Gemeindeverbandes
?1? Zur Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes sind zunächst die Einnahmen heranzuziehen, die
ihm aus der Besorgung seiner Aufgaben zufließen. Der durch diese Einnahmen nicht gedeckte Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen.
?2? Der Kostenersatz ist in der Vereinbarung zu regeln, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß der vollständige und rechtzeitige Ersatz der Kosten durch die verbandsangehörigen Gemeinden gewährleistet wird. Die Vereinbarung kann Vorauszahlungen in angemessener
Höhe vorsehen.
?3? Der durch Einnahmen nicht gedeckte Aufwand ist, ebenso wie ein allfälliger Überschuß, in der Vereinbarung unter Berücksichtigung
1? des Umfanges der Aufgaben, die der Gemeindeverband für die einzelnen Gemeinden besorgt und/oder
2? nach dem Verhältnis der Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden und/oder
3? nach dem Verhältnis der bei der jeweils letzten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden
aufzuteilen. Die Finanzkraft ist nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 des Bezirksumlagengesetzes 1960, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung zu errechnen.
(4)Die auf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Kostenanteile oder Vorauszahlungen sind diesen Gemeinden schriftlich zur Zahlung mitzuteilen. Wird die Zahlung von einer Gemeinde nicht fristgerecht geleistet, so hat auf Antrag des Gemeindeverbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde die Landesregierung über die Zahlungspflicht zu entscheiden (§ 23).
§11 Auflösung des Gemeindeverbandes
?1? Der Gemeindeverband kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden aufgelöst werden.
?2? Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung
ist durch Verordnung z"u erteilen, wenn die vom Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden
getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, daß die ordnungsgemäße Besorgung der rückzuübertragenden Aufgaben durch die betroffenen Gemeinden, die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes, die Dritten gegenüber bestehen, und die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Abs. 5 den betroffenen Bediensteten gegenüber gewährleistet sind.
?3? Diel Auflösung des Gemeindeverbandes wird mit
dem Inkrafttreten der Verordnung wirksam.
?4? Das; Vermögen des Gemeindeverbandes ist zur Abdeckung jder Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibend^ Vermögen ist nach dem in der Vereinbarung zu bestimmenden Verhältnis aufzuteilen.
?5? In djer Vereinbarung ist festzulegen, welche dienstrechtlichen Maßnahmen für den Fall der Auflösung des Gemeind^verbandes zu treffen sind, insbesondere, in welchem Ausmaß die verbandsangehörigen Gemeinden
die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten und allfällige Rühe- oder Versorgungsgenüsse zu tragen haben. ?6? Die Landesregierung hat einen Gemeindeverband
nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden
durch Verordnung aufzulösen, wenn die Voraussetzungen gemiiß § 5 Abs. 1 Z. 1 oder 2 nicht oder nicht mehr vorliegen! Die Abs. 3 und 4 gelten auch in diesem Fall. Die für den Fall der Auflösung zu treffenden Maßnahmen im Sinne der Abs. 2 und 5 sind von den beteiligten Gemeinden durchzuführen.
Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden durch Gesetz oder im Wege der Vollziehung
§12 Bildung von Gemeindeverbänden durch Verordnung
(1)Die1 Angelegenheiten, in denen im Interesse der Zweckmäßigkeit zur Besorgung einzelner Aufgaben Gemeindeverbände im Wege der Vollziehung gebildet werden können und zu deren gesetzlicher Regelung und Vollziehung das Land zuständig ist, werden durch Landesgesetz bestimmt. In diesen Angelegenheiten können nach Maßgabe der vom Gesetzgeber festgelegten Voraussetzungen Gemeindeverbände sowohl für den eigenen als auch für den übertragenen Wirkungsbereich
durch Verordnung der Landesregierung gebildet werden.
(2)Durch die Bildung von Gemeindeverbänden darf die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper
und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden.
?3? Bei der Bildung von Gemeindeverbänden durch
Verordnung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu
hören.
?4? Für die Auflösung von Gemeindeverbänden durch
Verordnung gilt § 11 Abs. 6 sinngemäß.
§13
Organisation der durch die zuständige Gesetzgebung oder im Wege der Vollziehung gebildeten Gemeinde-verbände
Soweit keine besondere landesgesetzliche Regelung erfolgt, ist die Organisation eines Gemeindeverbandes, der gemäß § 12 oder im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes gebildet wird, durch Verordnung der Landesre-gierung zu regeln. Für den Inhalt einer solchen Verord-nung sind — soweit § 14 nichts anderes bestimmt — die organisationsrechtlichen Bestimmungen des 2. Abschnit-tes sinngemäß anzuwenden.
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§ 14
Sonderbestimmungen für Gemeindeverbände
zur Besorgung von Aufgaben des übertragenen
Wirkungsbereiches
?1? Für Gemeindeverbände, die zur Besorgung einzelner Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches gebildet werden, gelten für die von der Landesregierung zu erlassende Verordnung die Sonderbestimmungen der folgenden Absätze.
?2? Organe des Gemeindeverbandes sind:
1? der Obmann;
2? die Verbandsversammlung.
?3? Obmann des Gemeindeverbandes ist der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Gemeindeverband
seinen Sitz hat. Hat jedoch der Gemeindeverband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden, ist Obmann des Gemeindeverbandes das von der Verbandsversammlung dazu gewählte Mitglied.
?4? Die Angelegenheiten des vom Bund oder vom Land
übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Obmann
des Gemeindeverbandes besorgt. Dem Obmann obliegen alle Aufgaben des Gemeindeverbandes, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist. Bei Verhinderung des Obmannes sind dessen Aufgaben durch
die Person zu besorgen, die ihn als Bürgermeister in seiner Gemeinde vertritt.
?5? Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Vertretung eines verhinderten Bürgermeisters richtet sich nach den Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung
?6? Der Verbandsversammlung obliegt:
1? die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und
des Rechnungsabschlusses;
2? die Wahl des Obmannes (Abs. 3 zweiter Satz).
§15
Geschäftsführung der Organe des Gemeindeverbandes
Für die Geschäftsführung der Organe des Gemeinde-verbandes gelten, soweit in diesem Gesetz nichts ande-res bestimmt wird, die Bestimmungen der O.ö. Gemein-deordnung 1979 über die Geschäftsführung der Gemein-deorgane sinngemäß.
§ 16 Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes, Urkunden
(1) Die Geschäfte des Gemeindeverbandes sind durch eine Geschäftsstelle am Sitz des Gemeindeverbandes zu besorgen. Als Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes kann in der Vereinbarung auch das Gemeindeamt jener Gemeinde bestimmt werden, in der der Gemeindever-band seinen Sitz hat, sofern diese Gemeinde Mitglied des Gemeindeverbandes ist.
(2) Urkunden über Rechtsgeschäfte des Gemeindever-bandes sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, vom Obmann und von einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, wird ein solcher nicht gebildet, von einem Mitglied der Ver-bandsversammlung jeweils unter Beifügung ihrer Funk-tionsbezeichnung zu unterfertigen.
§17 Entschädigungen
?1? Der Obmann und der Obmannstellvertreter des Gemeindeverbandes haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Aufgaben und des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung.
?2? Alle Mitglieder der Verbandsversammlung (des Verbandsvorstandes) haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen sowie der Aufenthaltskosten.
?3? Die Höhe der Aufwandsentschädigung (Abs. 1) und der Ersätze (Abs. 2) sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
§ 18
Kundmachung von Verordnungen des Gemeindeverbandes
?1? Für die Kundmachung der Verordnungen des Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen des § 94 der
O.ö. Gemeindeordnung 1979 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Verordnungen des Gemeindeverbandes vom
Obmann an der Amtstafel des Gemeindeverbandes am
Sitz desselben kundzumachen und nachrichtlich von den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden
durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzugeben sind. Die Dauer der Bekanntgabe in den Gemeinden hat zwei Wochen zu betragen.
?2? Verordnungen, deren Umfang oder Art die Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht zulassen, sind innerhalb der Kundmachungsfrist während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auflegung im Sinne des Abs. 1 kundzumachen
und bekanntzugeben.
§ 19 Instanzenzug
?1? Bei der Besorgung von Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der verbandsangehörigen Gemeinden
geht — sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist —
der Instanzenzug vom Obmann bzw. vom Verbandsvorstand an die Verbandsversammlung.
?2? Besorgt der Gemeindeverband Aufgaben aus dem
vom Land übertragenen Wirkungsbereich, so geht der Instanzenzug, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, vom Obmann an die Landesregierung.
§ 20 Vermögensgebarung und Haushaltsführung
(1) Sofern durch dieses Gesetz nichts anderes be-stimmt wird, gelten für die Vermögensgebarung und die Haushaltsführung der Gemeindeverbände die Bestim-mungen des IV. und V. Hauptstückes der O.ö. Gemein-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 22.
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deordnung 1979 mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 70 bis 72, des § 82, des § 88 und des § 91 Abs. 1 und 3 sinngemäß.
(2) § 76 Abs. 2 der O.ö. Gemeindeordnung 1979 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Voranschlagsentwurf nur auszugsweise unter Angabe der wesentlichen Daten jedem Mitglied der Verbandsversammlung zu übermitteln ist.
§21 Mitteilungspflicht
Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Gemeindever-band alle für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen.
§22 Aufsicht
Auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgen, sind die Bestimmungen des VII. Hauptstückes der O.ö. Gemein-deordnung 1979 entsprechend anzuwenden.
§23 Entscheidung in Streitfällen
Die Landesregierung hat auf Antrag eines Gemeinde-verbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zu ent-scheiden.
2? die Aufgaben des Bürgermeisters nach § 18 sowie
3? die Aufgaben im Sinne des § 40 Abs. 5 lit. b und d
der O.ö. Gemeindeordnung 1979.
§27
Inkrafttreten, Aufhebung und Ausnahme bestehender Vorschriften ?1? Dieges Gesetz tritt mit 31. Dezember 1986 in Kraft. ?2? Mit pem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Bestimmungen des § 14 O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/1985, des III. Hauptstückes und des § 75 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1980, LGBl. Nr. 10, des III. Hauptstückes und des § 75 des Statutes für die Stadt Steyr 1980, LGßl. Nr. 11, sowie des III. Hauptstückes und des § 75 des Statutes für die Stadt Wels 1980, LGBl. Nr. 12, außer Kraft. Sonstige bestehende landesgesetzliche Bestimmungen über die Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden bleiben von den Bestimmungen
dieses Gesetzes unberührt.
?3? Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können
auch rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, soweit sie Gemeindeverbände betreffen, deren Organisation bis zu diesem Zeitpunkt durch Bundesgesetz zu regeln war.
Der Landeshauptmann:
Der Erste Präsident
des Landtages: Johanna Preinstorfer
Dr. Ratzenböck
§24 Entsprechende Organe
Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1979 verwiesen wird, entsprechen dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, dem Ge-meindevorstand der Verbandsvorstand, dem Bürgermei-ster der Obmann und dem Gemeindeamt die Geschäfts-stelle des Gemeindeverbandes.
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