Landesgesetz, mit dem das O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 geändert wird
LGBL_OB_19880727_45Landesgesetz, mit dem das O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.07.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1988 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
„(4) Über die geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege ist eine Fachpla-nung durch ein Raumordnungsprogramm für diesen Sachbereich im Sinne des § 9 Abs. 3 des Oberöster-reichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972, zu erstellen (O.ö. Krankenanstaltenplan). Bei der Erlassung des O.ö. Krankenanstaltenplanes ist für öffentliche Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 be-zeichneten Art und für private gemeinnützige Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 bezeichneten Art, ausge-nommen Krankenanstalten (Abteilungen) für Psychia-trie und Neurologie, als Höchstgrenze für die Zahl der systemisierten Betten die Höchstzahl von 8.946 einzu-halten. In dieser Höchstzahl ist die über die Landes-grenze hinaus erfolgende Versorgungsleistung be-rücksichtigt. Sie darf zur Deckung eines dringenden Bedarfes um höchstens 2 v. H. überschritten werden. Im O.ö. Krankenanstaltenplan ist ferner die Höchst-grenze für die Zahl der systemisierten Betten der privaten, nicht gemeinnützigen Krankenanstalten gemäß § 2 Z. 1,2 und 6 sowie der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten gemäß § 2 Z. 2, ausgenommen Krankenanstalten des Bundes und der Träger der Sozialversicherung, festzulegen."
3.§ 27 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 gelten Personen, deren auf Grund anstaltsärztlicher Untersu-chung festgestellter geistiger oder körperlicher Zu-stand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfor-dert, sowie Personen, die ein Sozialversicherungsträ-ger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zwecke einer Befundung oder einer Begutachtung in die Kranken-anstalt einweist."
4.§ 33 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Pflegegebühren sind, soweit Abs. 2 und § 33a nichts anderes bestimmen, das tägliche Entgelt für alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemei-nen Gebührenklasse."
5.Nach § 33 ist folgender § 33 a einzufügen:
"§ 33a Kostenbeitrag
(1) Von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege Pflegegebühren(ersätze) zur Gänze (ohne Selbstbehalt) durch einen Sozialversi-cherungsträger oder durch eine sonstige Körperschaft öffentlichen Rechtes als Krankenfürsorgeeinrichtung getragen werden, ist durch den Träger der öffentli-chen Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50,- S pro Pflegetag einzuheben. Dieser Beitrag ist pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr einzuheben. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten; bei Über-stellung in eine andere öffentliche Krankenanstalt in-nerhalb Oberösterreichs hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf den Kostenbeitrag für diesen Tag. Vom Kostenbeitrag sind Patienten ausge-nommen, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmun-gen befreit sind, sowie Patienten, die zum Zwecke der Organspende stationär aufgenommen wurden.
Seite 84
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 18.
Stück, Nr. 45
?2? Für die Einbringung des Kostenbeitrages sind
die Bestimmungen der §§ 35 und 36 sinngemäß anzuwenden.
?3? Die Landesregierung hat den Kostenbeitrag zum
in jenem Verhältnis, wie sich der Wert des vorange-
gangenen Oktober-Index des Verbraucherpreisindex
1986 (oder des an seine Stelle tretenden Index) ge-
genüber dem Oktober-Index des zweitvorangegange-
nen Jahres verändert hat. Dabei ist auf volle Schilling-
beträge aufzurunden. Die Höhe des valorisierten Ko-
stenbeitrages ist im Landesgesetzblatt kundzu-
machen.
?4? Die Träger der öffentlichen Krankenanstalten ha-
ben unverzüglich von den Versicherungsträgern die
für die Einhebung des Kostenbeitrages notwendigen
Daten zu verlangen."
6.Im § 36 Abs. 2 erster Satz ist nach dem Ausdruck
„Pflege-(Sonder)-gebühren" einzufügen:
„bzw. gemäß § 33a zur Leistung von Kostenbei-trägen"
7.Nach § 40 ist folgender § 40a einzufügen:
..§ 40a Volle Kostenübernahme
In den Fällen der Befundung oder Begutachtung ge-mäß § 27 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die Pflegege-bühren von den Trägern der Sozialversicherung in vol-ler Höhe zu entrichten."
§ 21 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Über die geeignetste Form der Sicherstellung öf-fentlicher Krankenanstaltspflege ist eine Fachplanung durch ein Raumordnungsprogramm für diesen Sachbe-reich im Sinne des § 9 Abs. 3 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LG.BI. Nr. 18/1972, zu erstellen (O.ö. Krankenanstaltenplan). Im O.ö. Krankenanstaltenplan sind Höchstgrenzen für die Zahl der systemisierten Betten, ausgenommen die Betten von Abteilungen für Neurologie und Psychiatrie, für folgende Krankenanstal-ten festzusetzen:
1? öffentliche Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 bezeichneten Art;
2? private, gemeinnützige Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 in Verbindung mit § 19 bezeichneten Art, ausgenommen Krankenanstalten des Bundes und der Träger der Sozialversicherung, und
3? private, nicht gemeinnützige Krankenanstalten der im § 2 Z. 1,2 und 6 bezeichneten Art."
Artikel IM
Das Gesetz, mit dem das O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 geändert
wird, LGBL.Nr. 59/1987, wird wie folgt ge-ändert:
Art. III Abs. 2 hat zu entfallen; der bisherige Abs. 3 er-hält die Bezeichnung Abs. 2.
Artikel IV
mit
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 1. Juli 1988 in Kraft.
(2) Art. I Z. 1 tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft. Art. II tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezem-ber 1990 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt § 21 Abs. 4 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 10/1976, wieder in Kraft.
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