Gesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1984 geändert wird (O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz- Novelle 1988)
LGBL_OB_19880727_43Gesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1984 geändert wird (O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz- Novelle 1988)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.07.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/1988 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen, wenn sich hiefür mindestens fünfzehn Schüler, für eine Fremdsprache oder für Hauswirt-schaft jedoch mindestens zwölf Schüler melden; die alternativen Pflichtgegenstände Technisches Wer-ken und Textiles Werken sind an der Oberstufe der Volksschule und an der Hauptschule zu führen, wenn sich hiefür mindestens so viele Schüler, als es einem Viertel der nach § 8 Abs. 1 bzw. § 12 Abs. 1 vorgesehenen Klassenschülerhöchstzahl entspricht, melden."
Seite 82
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 17.
Stück, Nr. 43 u. 44
„(3) Der Unterricht in den Gegenständen Werker-ziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Hauswirtschaft und Geometrisches Zeichnen ist in Sonderschulen (Sonderschulklassen), deren Klassenschülerhöchstzahl zwölf oder mehr beträgt, bei einer Schülerzahl von mindestens acht, an den übrigen Sonderschulen (Sonderschulklassen) bei Er-reichen einer gegenüber der jeweiligen Klassen-schülerhöchstzahl um zwei verminderten tatsächli-chen Schülerzahl und in der Sonderschule (Sonder-schulklasse) für körperbehinderte Kinder bei einer Schülerzahl von mindestens sechs statt für die ge-samte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. In den Gegenständen Werkerziehung, Technisches Wer-ken, Textiles Werken, Hauswirtschaft, Geometri-sches Zeichnen und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zu-sammengefaßt werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 2 und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird."
8? § 43 Abs. 1 letzter Satz hat zu entfallen.
9? § 43 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten:
"Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich steht die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde -- in Städten mit eigenem Statut an die Landesregierung - offen, die endgültig entscheidet.'-'
Artikel II
Art. I Z. 1 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 22/1986 tritt hinsichtlich der Schulstufe, die der 4. Klasse entspricht, nicht in Kraft.
1? Art. I Z. 1 bis 7 hinsichtlich der 8. Schulstufe mit 1. September 1988, im übrigen mit 1. September 1987,
2? ansonsten mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich.
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