Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Jagddienstprüfungsverordnung geändert wird
LGBL_OB_19880715_42Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Jagddienstprüfungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.07.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/1988 16. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(1) Die Prüfungskommission für die Jagdhüter-und die Berufsjägerprüfung besteht aus einem rechts-kundigen Bediensteten des Amtes der o.ö. Landesre-gierung als Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mit-gliedern, wovon eines dem Personalstand der Landesbehörden als Bediensteter des höheren forsttechni-schen Dienstes, das andere dem Vorstand des O.ö. Landesjagdverbandes anzugehören hat."
2.§ 4 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:
"(1) Um die Zulassung zur Prüfung ist bei der Lan-desregierung schriftlich anzusuchen.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 21. Lebens-jahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind. Hiebei sind Jagdkarten aus einem anderen Bundesland anzuer-kennen, wenn für deren erstmalige Ausstellung die er-folgreiche Ablegung einer Jagdprüfung erforderlich war. Prüfungswerber für die Berufsjägerprüfung ha-ben darüberhinaus den Besuch eines von der Landes-regierung bewilligten oder anerkannten Fachkurses (§ 45a des Gesetzes) nachzuweisen."
Seite 80
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 16.
Stück, Nr. 42
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