Gesetz, mit dem die O.ö. Bauordnung geändert wird (O.ö. Bauordnungsnovelle 1988)
LGBL_OB_19880624_33Gesetz, mit dem die O.ö. Bauordnung geändert wird (O.ö. Bauordnungsnovelle 1988)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.06.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1988 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
„(4) Anrechenbare Breite der Fahrbahn ist die Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten Fahr-bahnbreite, wenn die Fahrbahnbreite im Bebauungs-plan nicht festgesetzt ist bzw. ein Bebauungsplan nicht besteht, die Hälfte der Breite, in der die Fahr-bahn tatsächlich errichtet wird, in allen Fällen höch-stens aber eine Breite von vier Metern."
4.§ 20 Abs. 9 hat zu lauten:
„(9) Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen entfällt:
"(10) Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen ermäßigt sich bei Bauplätzen, die höchstens zweigeschossig über dem Erdboden und mit nicht mehr als drei Woh-nungen (Kleinhausbauten) bebaut werden, sowie bei Einfamilienhäusern mit einer bewohnbaren Fläche von höchstens 150 m2 um 60 v. H. Sonstige Ermäßi-gungen bis höchstens 60 v. H. des Beitrages kann der Gemeinderat durch Verordnung für
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 14.
Stück, Nr. 33 u. 34
6? Im § 20 erhalten die Abs. 10, 11 und 12 die Bezeichnung 11, 12 und 13. Der Verweis im Abs. 11 zweiter
Satz (neu) "Abs. 2 bis 9" ist durch den Verweis
"Abs. 2 bis 10" zu ersetzen. Die Verweise im Abs. 12
erster Satz (neu) "(Abs. 1 oder 10)" und "(Abs. 10)"
sind durch die Verweise "(Abs. 1 oder 11)" und
"(Abs. 11)" zu ersetzen. Der Verweis im Abs. 13
zweiter Satz (neu) "Abs. 2 bis 11" ist durch den Verweis "Abs. 2 bis 12" zu ersetzen.
7? Im § 20 Abs. 11 (neu), 12 (neu) und 13 (neu) entfällt im jeweiligen ersten Satz die Wortfolge "im Bebauungsplan ausgewiesene".
8? Dem § 20 ist folgender Abs. 14 anzufügen:
"(14) Wird innerhalb von zehn Jahren nach der Vorschreibung eines Beitrages gemäß Abs. 10 eine auf denselben Bauplatz abgestellte Baubewilligung erteilt und treffen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung auf Grund der beantragten Baumaßnah-men zu bzw. nicht mehr zu, so ist der Beitrag neu zu berechnen und dem Abgabepflichtigen anläßlich der Erteilung der Baubewilligung neu vorzuschreiben; bereits geleistete Beiträge sind bei der Berechnung des Beitrages entsprechend anzurechnen bzw. zu-rückzuzahlen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des Abs. 9."
(1) Bescheide über Anliegerleistungen gemäß §§ 20 und 21 O.ö. Bauordnung, die nach dem 1. Jänner 1987
rechtskräftig geworden sind, sind von der Gemeinde über schriftlichen Antrag des Abgabepflichtigen aufzuheben, sofern die darin vorgeschriebenen Beiträge nach den Be-stimmungen dieses Gesetzes nicht oder nur in einem er-mäßigten Ausmaß zu leisten gewesen wären. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb eines Jah-res nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Ge-meinde einzubringen.
(2) Die Berechnung und Vorschreibung der Anliegerlei-stungen hat sodann nach den Bestimmungen dieses Ge-setzes zu erfolgen. Über das Ausmaß der Neufestsetzung geleistete Beiträge sind von der Gemeinde nach Rechts-kraft des Bescheides dem Abgabepflichtigen ohne Verzinsung zurückzuerstatten.
Artikel III Schlußbestimmungen
1 Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kund-machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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