Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Waldkirchen am Wesen
LGBL_OB_19880520_30Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Waldkirchen am WesenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.05.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1988 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
„(5) Wenn durch eine nachträgliche, innerhalb von zwölf Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung ge-mäß Abs. 3 in Kraft tretende Änderung des Flächen-widmungsplanes bzw. Bebauungsplanes die Bebauung des Grundstückes zulässig wird, erlischt der An-spruch auf Entschädigung (Abs. 1 und 2); wurde die Entschädigung bereits geleistet, so ist sie vom Eigen-tümer des Grundstückes an die Gemeinde zurückzu-zahlen. Die Rückzahlung hat in jenem Ausmaß zu geschehen, das dem inneren Wert der seinerzeitigen Entschädigung entspricht. Kommt zwischen den Be-teiligten eine Einigung über die Rückzahlungsver-pflichtung und die Höhe der Rückzahlungssumme nicht zustande, so sind Abs. 3 und 4 sinngemäß anzu-wenden."
Der bisherige Absatz „5" erhält die Bezeich-nung „6".
Artikel II
1? Art. I Z. 1 und 2 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
2? Art. I Z. 3 tritt rückwirkend mit I.Jänner 1984 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Erste Präsident
des Landtages: Johanna Preinstorfer
Dr. Ratzenböck
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