Gesetz über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (O.ö. Parkgebührengesetz)
LGBL_OB_19880520_28Gesetz über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (O.ö. Parkgebührengesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.05.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1988 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Seite 62
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 12.
Stück, Nr. 28, 29 u. 30
§6
(1)Wer
(2)Bei allen gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können mit Organstrafverfügung
Geldstrafen bis zu S 300,— eingehoben werden.
§7
Der Nettoertrag der Parkgebühr ist für Maßnahmen zur Verbesserung und Gestaltung der innerörtirchen Ver-kehrssituation, insbesondere für die Errichtung und Er-haltung von öffentlichen Parkplätzen und Garagen zu verwenden.
§8
Die Organe der Bundesgendarmerie — in Orten mit Bundespolizeibehörden diese — haben an der Vollzie-hung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Ge-setzes erlassenen Verordnung mitzuwirken durch
„(5) Wenn durch eine nachträgliche, innerhalb von zwölf Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung ge-mäß Abs. 3 in Kraft tretende Änderung des Flächen-widmungsplanes bzw. Bebauungsplanes die Bebauung des Grundstückes zulässig wird, erlischt der An-spruch auf Entschädigung (Abs. 1 und 2); wurde die Entschädigung bereits geleistet, so ist sie vom Eigen-tümer des Grundstückes an die Gemeinde zurückzu-zahlen. Die Rückzahlung hat in jenem Ausmaß zu geschehen, das dem inneren Wert der seinerzeitigen Entschädigung entspricht. Kommt zwischen den Be-teiligten eine Einigung über die Rückzahlungsver-pflichtung und die Höhe der Rückzahlungssumme nicht zustande, so sind Abs. 3 und 4 sinngemäß anzu-wenden."
Der bisherige Absatz „5" erhält die Bezeich-nung „6".
Artikel II
1? Art. I Z. 1 und 2 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
2? Art. I Z. 3 tritt rückwirkend mit I.Jänner 1984 in Kraft.
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