Gesetz zum Schutz der Jugend (O.ö. Jugendschutzgesetz 1988)
LGBL_OB_19880415_23Gesetz zum Schutz der Jugend (O.ö. Jugendschutzgesetz 1988)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.04.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1988 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 28. Jänner 1988 zum Schutz der Jugend
(O.ö. Jugendschutzgesetz 1988)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
?1? Der Jugendschutz im Sinne dieses Gesetzes umfaßt behördliche Maßnahmen zum Schutz der Jugend vor Gefahren, die geeignet sind, die körperliche, geistige, seelische oder soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Wenn in den nachfolgenden Bestimmungen auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen Bezug genommen wird, so ist darunter deren körperliche, geistige, seelische oder soziale Entwicklung zu verstehen.
?2? Der Jugendschutz unterstützt die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer
primären Erziehungsverantwortung. Dazu gehört auch, bei Kindern und Jugendlichen das Bewußtsein ihrer Eigenverantwortlichkeit zu wecken und zu festigen.
?3? Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende
rechtliche Wirkung zu.
§2 Begriffsbestimmungen
(1)Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1? Kinder: Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;
2? Jugendliche: Minderjährige vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Verheiratete Jugendliche und Jugendliche, die Prä-senzdienst oder Zivildienst leisten, werden Personen gleichgehalten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
?2? Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes
sind die Eltern(-teile) oder jene anderen Personen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht.
?3? Aufsichtspersonen im Sinne dieses Gesetzes sind:
(1) An allgemein zugänglichen Orten dürfen sich — so-weit in den folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist — Kinder in der Zeit zwi-schen 21 Uhr und 5 Uhr, Jugendliche in der Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr nur aufhalten,
1? wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden oder
2? wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der den Aufenthalt rechtfertigt und mit den Zielen dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1 und 2) nicht in Widerspruch steht.
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(2) Kinder und Jugendliche, die sich ohne Aufsichtsper-son an allgemein zugänglichen Orten aufhalten, an de-nen ihnen eine erkennbare erhebliche Gefahr für ihre Entwicklung droht, haben diese Orte zu verlassen, wenn sie von Organen der öffentlichen Aufsicht dazu aufgefor-dert werden.
§ 4 Aufenthalt in Gaststätten und sonstigen Lokalen
(1)Der Aufenthalt in Gaststätten ist
1? Kindern nur erlaubt, wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden; in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr überdies nur dann, wenn ein sachlicher
Grund vorliegt, der den Aufenthalt rechtfertigt und mit den Zielen dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1 und 2) nicht in Widerspruch steht;
2? Jugendlichen
(2)Ausgenommen vom Abs. 1 ist der Aufenthalt von
Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und von Jugendlichen in Gaststätten, soweit er
1? zur Einnahme von Mahlzeiten oder
2? zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten (etwa Warten auf öffentliche Verkehrsmittel) erforderlich ist.
?3? Kinder und Jugendliche dürfen sich in Lokalen, die nach Art, Lage oder ständiger Betriebsweise eine besondere Gefährdung für Kinder und Jugendliche bilden (zum Beispiel Branntweinschenken, Nachtbars, Nachtklubs und Räumlichkeiten, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird), nicht aufhalten.
?4? Die Bezirksverwaltungsbehörde kann durch Verordnung feststellen, in welchen bestimmten Gaststätten und sonstigen Lokalen — unbeschadet bundesrechtlicher
Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen — Kindern und Jugendlichen gemäß Abs. 3
der Aufenthalt verboten ist.
§5 Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben
(1)Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern und Ju-
gendlichen — der Aufenthalt und das Übernachten in Be-
herbergungsbetrieben (ausgenommen Schutzhütten und
Jugendherbergen sowie Beherbergungseinrichtungen
von Jugendverbänden) und auf Campingplätzen nur
erlaubt,
1? wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden
oder
2? wenn der Aufenthalt oder das Übernachten im Zu-
sammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erforder-
lich ist.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann — unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen — durch Verordnung feststellen, in welchen bestimmten Beherbergungsbetrieben, die nach Art, Lage oder ständiger Betriebswei-se eine besondere Gefährdung für Kinder und Jugendli-che bilden, Kindern und Jugendlichen der Aufenthalt und das Übernachten verboten ist.
§6 Besuch öffentlicher Film- und Videovorführungen
?1? Kinder dürfen öffentliche Filmvorführungen nur besuchen, wenn der Film (einschließlich Vorspannfilme und Beiprogramme) gemäß Abs. 2 für ihre Altersstufe geeignet ist und programmgemäß vor 21 Uhr endet. Jugendliche dürfen öffentliche Filmvorführungen nur besuchen, wenn der Film (einschließlich Vorspannfilme und Beiprogramme) gemäß Abs. 2 für ihre Altersstufe geeignet ist und programmgemäß vor 24 Uhr endet.
?2? Die Feststellung, ob ein Film (Vorspannfilm, Beipro-
gramm) geeignet ist, vor Kindern oder Jugendlichen vor-
geführt zu werden, hat die Landesregierung durch Ver-
ordnung zu treffen. Die Feststellung kann einen einzel-
nen Film oder Gruppen von Filmen zum Gegenstand ha-
ben. Die Eignung ist, erforderlichenfalls auf bestimmte Al-
tersstufen abgestellt, dann zuzuerkennen, wenn ein
schädlicher Einfluß auf die Entwicklung von Kindern und
Jugendlichen (dieser Altersstufen) nicht zu befürchten ist.
Die Eignung ist mit den Worten „Frei für (Kinder und) Ju-
gendliche über. . . Jahre" zu umschreiben; bei der Wer-
bung für Filme dürfen bei gegebener Eignung nur diese
Worte verwendet werden und es darf andernfalls die
Nichteignung nicht zum Ausdruck gebracht werden.
?3? Verordnungen gemäß Abs. 2 sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Erforderlichenfalls kann die Kundmachung gemäß § 13 des O.ö. Verlautbarungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/1983 oder in der Weise erfolgen, daß die Verordnung in der für die Filmvorführung in Betracht kommenden Betriebsstätte an einer für alle Besucher sichtbaren Stelle rechtzeitig vor Beginn der Vorführung angeschlagen wird; die Verordnung wird damit für den Kreis der zu dieser Filmvorführung in dieser Betriebsstätte Einlaß begehrenden Besucher wirksam. Zum Anschlag ist der Betriebsinhaber verpflichtet.
?4? Die Landesregierung kann mit Verordnung allgemein oder für einzelne Filme (auch Vorspannfilme und Beiprogramme) anordnen, daß Gutachten einer Kommission, die zur Beurteilung der Eignung von Filmen zur Vorführung vor Kindern und Jugendlichen gemeinsam mit
anderen Ländern oder beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport eingerichtet ist, die Wirkung einer Feststellung gemäß Abs. 2 haben.
?5? Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für öffentliche Bildvorführungen mit Hilfe elektronischer Bildträger wie zum Beispiel Videobänder und Bildplatten (öffentliche Videovorführungen) mit Ausnahme der Vorführung
von Stehbildern.
§7
Besuch öffentlicher kultureller Veranstaltungen; Mitwirkung an
solchen Veranstaltungen
(1) Der Besuch öffentlicher kultureller Veranstaltungen (wie Theatervorstellungen, Konzerte, Vorträge) ist 1. Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr nur er-laubt, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die für Kinder dieser Altersstufe bestimmt sind und pro-grammgemäß vor 21 Uhr enden;
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(2) Die Mitwirkung an öffentlichen kulturellen Veranstal-tungen ist — unbeschadet bundesrechtlicher Vorschrif-ten über die Beschäftigung von Kindern und Jugendli-chen — Kindern in Begleitung einer Aufsichtsperson und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bis 24 Uhr nur erlaubt, sofern die Mitwirkung mit den Zielen dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1 und 2) nicht in Widerspruch steht.
§8
Teilnahme an öffentlichen Tanzveranstaltungen; Aufenthalt in Diskotheken
?1? Kindern ist die Teilnahme an öffentlichen Tanzveranstaltungen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson und nur bis 21 Uhr erlaubt. Jugendlichen bis zum vollendeten
?3? Nach 24 Uhr dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr an öffentlichen Tanzveranstaltungen nur teilnehmen und sich in Diskotheken oder anderen Tanzlokalen nur aufhalten, wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden.
?4? Der Tatbestand der Teilnahme im Sinne der Abs. 1
bis 3 ist bereits durch die Anwesenheit erfüllt.
§9 Besuch sonstiger öffentlicher Veranstaltungen
(1) Der Besuch öffentlicher Veranstaltungen, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 fallen (zum Bei-spiel Sportveranstaltungen), ist
2? Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr nur erlaubt, wenn die Veranstaltung programmgemäß vor
21 Uhr endet, der Besuch anderer als Kinder- oder
Sportveranstaltungen überdies nur dann, wenn die Kinder von einer Aufsichtsperson begleitet werden;
3? Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur
erlaubt, wenn die Veranstaltung programmgemäß vor
24 Uhr endet.
(2) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Le-bensjahr dürfen öffentliche Berufsbox- und Berufsring-kämpfe sowie Freistilringkämpfe (Catchen) nicht besu-chen. Der Besuch solcher Veranstaltungen ist Jugendli-chen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr überdies nur dann erlaubt, wenn diese Kämpfe nicht von weiblichen Akteuren ausgetragen werden.
§ 10 Ausnahmen; weitere Beschränkungen
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag für einzelne Veranstaltungen oder für eine Gruppe von Veranstaltungen desselben Veranstalters innerhalb eines Kalenderjahres durch Verordnung Ausnahmen von den
in den §§ 6 bis 9 umschriebenen Beschränkungen und Verboten, jedoch nicht von der Feststellung der Eignung von Filmen und öffentlichen Videovorführungen für Kinder und Jugendliche, verfügen, wenn
1? durch die Veranstaltung(en) Interessen des Jugendschutzes (§ 1 Abs. 1) nicht gefährdet werden und
2? die Ausnahme der Fortbildung, der Gemeinschaftspflege oder der Unterstützung ähnlicher Bestrebungen für Kinder oder Jugendliche dient.
In der Verordnung sind die Voraussetzungen festzuset-zen, unter denen die Ausnahme gilt. Dabei ist insbeson-dere durch Angabe der Altersstufe(n) festzusetzen, für welchen Personenkreis und bis zu welchen Uhrzeiten die Ausnahme gilt. Gegebenenfalls ist auch zu bestimmen, ob die Ausnahme nur für den Fall gilt, daß die hievon betroffenen Kinder und Jugendlichen von einer Aufsichts-person begleitet werden.
?2? Die Landesregierung kann durch Verordnung den Besuch einzelner unter die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 faltender Veranstaltungen durch Kinder und Jugendliche weiter beschränken oder gänzlich verbieten, wenn dies im Interesse des Jugendschutzes (§ 1 Abs. 1) erforderlich ist. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß. ?3? Hinsichtlich der Kundmachung einer Verordnung
gemäß Abs. 1 oder 2 gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 sinngemäß.
?4? Die Bestimmungen des O.ö. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 7/1955, in der jeweils geltenden Fassung
über Beschränkungen oder das Verbot des Besuches
von Veranstaltungen durch Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 und der §§ 7 bis 9 nicht berührt.
§11
Teilnahme an Glücksspielen; Benützung bestimmter Spielapparate und -
automaten
(1) Kinder und Jugendliche dürfen sich an Glücksspie-len um Geld oder Geldeswert nicht beteiligen. Ausge-nommen davon ist die Teilnahme an behördlich bewillig-ten Lotterien, Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxaus-spielungen sowie am Sporttoto und am Zahlenlotto.
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?2? Kinder und Jugendliche dürfen öffentlich zugängliche Spielapparate und -automaten nicht benützen, die nach Spielart oder Spielinhalt geeignet sind-, Aggressionen gegen Menschen oder Sachwerte zu fördern.
?3? Kinder und Jugendliche dürfen sich in öffentlichen Spiellokalen und an sonstigen Örtlichkeiten nicht aufhalten,
1? die überwiegend dem Spielbetrieb um Geld oder Geldeswert gewidmet sind oder
2? wo Spielapparate oder -automaten im Sinne des Abs. 2 betrieben werden.
(4)Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, welche bestimmten Arten und Typen von Spielapparaten und -automaten nach Spielart oder Spielinhalt jedenfalls geeignet sind, Aggressionen gegen Menschen oder Sachwerte zu fördern.
§12 Alkohol- und Nikotinkonsum
(1)Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist verboten:
1? der Konsum von alkoholischen Getränken aller Art; 2? der Konsum von Tabakwaren.
(2)Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist verboten:
1? der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken
überhaupt;
2? der übermäßige Konsum anderer alkoholischer Getränke.
§13 Suchtmittel
Kindern und Jugendlichen ist die Beschaffung, der Be-sitz oder die Verwendung von Drogen und die mißbräuch-liche Verwendung von Stoffen, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit oder Aufput-schung hervorzurufen, verboten, soweit sie ihnen nicht zu Heilzwecken ärztlich verordnet wurden. Die Überlas-sung solcher Drogen und Stoffe ohne ärztliche Verord-nung an Kinder und Jugendliche ist, unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften, verboten.
§ 14 Autostopp
?1? Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
?2? Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht:
1? in Notfällen (zum Beispiel Krankheit oder Unfall);
2? wenn das Kind (der Jugendliche) zum Bekanntenkreis des Lenkers gehört;
3? wenn das Kind (der Jugendliche) von einer Aufsichtsperson begleitet wird.
§ 15 Jugendgefährdende Gegenstände
(1) Verboten ist:
1? feststellen, daß bestimmte Gegenstände die Eignung besitzen, auf Kinder oder Jugendliche einen schädlichen Einfluß auszuüben oder verrohend zu wirken,
2? die Überlassung solcher bespielter Videobänder, Bildplatten und anderer Bildträger an Kinder oder Jugendliche aller oder bestimmter Altersstufen für unzulässig erklären, für deren öffentliche Vorführung die Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 2 nicht vorliegt.
(5)Kindern ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen verboten. Jugendlichen ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen (ausgenommen Feuerwerksscherzartikel und Feuerwerksspielwaren) verboten. Es ist verboten, Kindern oder Jugendlichen pyrotechnische Gegenstände zu überlassen, die diese nicht erwerben, besitzen und gebrauchen dürfen. Bundesrechtliche Vorschriften über pyrotechnische Gegenstände bleiben unberührt.
§ 16 Allgemeine Gebote und Verbote
?1? Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes und
die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen beachten.
?2? Unternehmer und Veranstalter sind verpflichtet,
1? auf die für ihren Betrieb oder ihre Veranstaltung maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes deutlich
sichtbar hinzuweisen;
2? durch sonstige geeignete Maßnahmen (zum Beispiel
durch Feststellung des Alters von Kindern und Jugendlichen, durch mündliche Hinweise oder Verweigerung des Eintrittes) dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen von Kindern und Jugendlichen beachtet werden.
?3? Hat der Unternehmer oder Veranstalter mit der Leitung des Unternehmens oder eines Teiles des Unternehmens bzw. mit der Leitung einer Veranstaltung verantwortlich einen Vertreter betraut, so trifft die Verpflichtung des Abs. 2 diesen Vertreter.
?4? Jede Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung ist verboten, von welcher der Handelnde schon nach ihren
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natürlichen, für jedermann leicht erkennbaren Folgen einzusehen vermag, daß sie eine Gefahr für die Gesund-heit oder die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist.
§17 Strafen und sonstige Maßnahmen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht gerichtlich bestraft wird, wer
1? einem in diesem Gesetz angeordneten Verbot zuwiderhandelt (§ 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 letzter Satz, § 9 Abs. 2, §§ 11, 12 und 13, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 16 Abs. 4),
2? eine in diesem Gesetz vorgesehene Besuchs-, Teilnahme-, Aufenthalts- oder sonstige Beschränkung
nicht beachtet (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, §§ 7 und 8 sowie § 9 Abs. 1),
3? einer in diesem Gesetz angeordneten Verpflichtung nicht nachkommt (§ 2 Abs. 3 letzter Satz, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 3 letzter Satz, § 10 Abs. 3 sowie § 16 Abs. 1 bis 3),
4? den Bestimmungen einer gemäß § 10 oder gemäß § 15 Abs. 4 Z. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn der Staatsanwalt gemäß § 17 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234, in der Fassung der Suchtgiftgesetznovelle 1980, BGBl. Nr. 319, und der Suchtgiftgesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 184, die Anzeige gegen einen Jugendli-chen vorläufig zurückgelegt hat oder gemäß § 12 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278, in der Fassung des Jugendstrafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 425/1974, von der Verfolgung eines Rechtsbre-chers wegen einer Jugendstraftat absieht. ?2? Hat ein Jugendlicher eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begangen, so hat ihm die Behörde die Möglichkeit anzubieten, anstelle der Verhängung einer Geldstrafe unentgeltlich soziale Leistungen zu erbringen, wenn nach der Lage des Falles angenommen werden
kann, daß dies unter Zugrundelegung der Grundsätze
des § 1 Abs. 1 und 2 zielführend, angemessen und ausreichend ist, den Jugendlichen zu bessern.
?3? Stimmt der Jugendliche der unentgeltlichen Erbringung einer sozialen Leistung (§ 19) zu, so ist er mit Bescheid dazu aufzufordern; zugleich ist in diesem Bescheid für den Fall, daß die zu erbringende soziale Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die an deren Stelle tretende Geldstrafe festzusetzen. Diese Geldstrafe hat sich im Rahmen des Abs. 4 zu halten. ?4? Liegt eine der Voraussetzungen für die unentgeltliche Erbringung einer sozialen Leistung (Abs. 2 und 3) nicht vor, so sind Jugendliche wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu S 1.000,— zu bestrafen. Bei Zuwiderhandlungen gegen ein Verbot gemäß § 6 Abs. 1, § 11, § 13 zweiter Satz sowie § 15 Abs. 3 und 5 und bei erschwerenden Umständen können Geldstrafen bis zu S 5.000,— verhängt werden. Erschwerende Umstände liegen insbesondere im Wiederholungsfall vor oder wenn der Täter aus der strafbaren Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt.
?5? Personen über 18 Jahre sind wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu S 3.000,— zu bestrafen. Bei Zuwiderhandlungen gegen ein Verbot gemäß § 13 zweiter Satz sowie § 15 Abs. 1 und 5 oder gegen eine gemäß § 10 oder gemäß § 15 Abs. 4 Z. 2 erlassene Verordnung und bei erschwerenden Umständen können Geldstrafen bis zu S 50.000,— verhängt
werden. Erschwerende Umstände liegen insbesondere im Wiederholungsfall vor oder wenn der Täter aus der strafbaren Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt.
?6? Bei der Bemessung der Geldstrafe (Abs. 4 und 5) und der Ersatzstrafe (Abs. 3) ist als Milderungsgrund zu berücksichtigen, wenn wegen derselben strafbaren Handlung bereits nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen eine Strafe verhängt wurde.
?7? Im Verwaltungsstrafverfahren gegen Jugendliche
ist § 16 VStG. 1950 nicht anzuwenden. Ist die Geldstrafe (Abs. 3 oder Abs. 4) aus Verschulden des Verurteilten uneinbringlich, so ist von der Bezirksverwaltungsbehörde die Erforderlichkeit von Maßnahmen der Jugendwohlfahrt zu prüfen.
?8? Die Verpflichtung zur Erbringung einer sozialen Leistung ist in der Freizeit des Jugendlichen zu vollstrecken. ?9? Unbeschadet des § 21 Abs. 1 VStG. 1950 kann die Behörde bei verhältnismäßig geringfügigen Verwaltungsübertretungen eines Jugendlichen auf die Aufforderung zur unentgeltlichen Erbringung einer sozialen Leistung (Abs. 3) oder auf die Verhängung einer Geldstrafe (Abs. 4) verzichten und statt dessen den Jugendlichen den Erziehungsmaßnahmen der erziehungsberechtigten
Personen überweisen, wenn zu erwarten ist, daß diese von ihrem Recht auf verständige und wirksame Art Gebrauch machen werden. Sie kann dem Jugendlichen
auch auftragen, an einer Aussprache mit einem Jugendberater teilzunehmen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um ihn von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten und der Begehung von Verwaltungsübertretungen durch, andere entgegenzuwirken.
?10? Spielapparate und -automaten (§ 11), Suchtmittel (§ 13) sowie jugendgefährdende Gegenstände (§ 15), die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilden, sind — sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Jugendschutzes steht — für verfallen zu erklären und zu vernichten, soweit es sich nicht um Spielapparate und -automaten handelt.
?11? Der Versuch ist strafbar.
§ 18 Sonderbestimmungen für Kinder und Jugendliche
?1? Organe der öffentlichen Aufsicht, die Kinder bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung antreffen, haben diese in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen und zu ermahnen, sich in Hinkunft entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes zu verhalten. Bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfall, ist hierüber der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten.
?2? Erhält die Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 1 oder auf andere Weise von einem schwerwiegenden oder wiederholten gesetzwidrigen Verhalten eines Kindes Kenntnis, so hat sie unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 im erforderlich erscheinenden Maße weitere geeignete Veranlassungen und zwar insbesondere im Sinne des § 17 Abs. 9 oder hinsichtlich von Maßnahmen der Jugendwohlfahrt zu treffen.
?3? Abs. 2 gilt sinngemäß für den Fall, daß ein Jugendlicher gemäß § 4 Abs. 2 VStG. 1950 nicht strafbar ist, sowie nach rechtskräftig erfolgter Bestrafung eines Jugendlichen hinsichtlich allenfalls erforderlich erscheinender Maßnahmen der Jugendwohlfahrt.
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§ 19 Heranziehung zu sozialen Leistungen
?1? Wird ein Jugendlicher zur Erbringung einer sozialen Leistung aufgefordert (§ 17 Abs. 3), so sind Art und Ausmaß der sozialen Leistung festzusetzen.
?2? Als soziale Leistung des Jugendlichen kann die Mithilfe in Einrichtungen der Jugend-, Behinderten- oder Altenbetreuung, des Gesundheitswesens und in sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen sowie die Mitwirkung bei Umweltschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Der Jugendliche darf jedoch nur zur Erbringung einer solchen Leistung aufgefordert werden, die ihm unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere seines Alters, zumutbar ist.
?3? Das Ausmaß der sozialen Leistung ist mit täglich höchstens vier Stunden, insgesamt aber höchstens 24 Stunden, festzusetzen.
?4? Jugendliche, die im unmittelbaren Zusammenhang
mit der Erbringung einer ihnen auferlegten sozialen Leistung eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, haben, wenn sie die Krankheit oder den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt haben, Anspruch auf Hilfeleistung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 ff des O.ö. Behindertengesetzes 1971, LGBl. Nr. 11, in der jeweils geltenden Fassung, sofern sie auf Grund anderer Rechtsvorschriften — ausgenommen das O.ö. Sozialhilfegesetz — keine Möglichkeit besitzen, den im § 3 des O.ö. Behindertengesetzes 1971 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen zu erlangen.
?5? Wird durch die Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls im Sinne des Abs. 4 die Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt der Krankheit oder des Unfalls hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert, so hat der Geschädigte gegenüber dem Land Anspruch auf eine Rente; die Rente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H.; Abs. 4 letzter Haibsatz gilt sinngemäß.
?6? Die Rente (Abs. 5) ist nach dem Grad der durch die Krankheit oder den Unfall herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen. Sie beträgt monatlich, solange der Geschädigte infolge der Krankheit oder des Unfalls
1? völlig erwerbsunfähig ist, das Doppelte des Richtsatzes der Sozialhilfe für Personen, die alleinstehend sind (Vollrente);
2? teilweise erwerbsunfähig ist, den Teil der Vollrente,
der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
entspricht (Teilrente).
Solange der Geschädigte infolge der Krankheit oder des Unfalls unverschuldet arbeitslos ist, kann die Teilrente bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände bis zur Vollrente erhöht werden. Geschädigte, die Anspruch auf eine Rente von mindestens 50 v. H. erreichen, gelten als Schwergeschädigte. Schwergeschädigten gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20. v. H. ihrer Rente. Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Rente entsprechend anzuwenden.
(7)Die Rente (Zusatzrente) wird von der Landesregierung über Antrag zuerkannt und ist bei Vorliegen der Voraussetzungen frühestens ab dem der Antragstellung fol-genden Monat zu gewähren. Im übrigen finden die §§ 32 bis 37a des O.ö. Behindertengesetzes 1971 sinngemäß Anwendung.
(8) Soweit dem zu sozialen Leistungen herangezoge-nen Jugendlichen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch — ausgenommen Ansprüche auf Schmerzensgeld — inso-weit auf das Land über, als es Leistungen gemäß Abs. 4 bis 7 an den Jugendlichen erbracht hat.
§20 Vollziehung
?1? Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zur Unterstützung bei der Vollziehung dieses Gesetzes Jugendhelfer heranziehen. JugendheJfer genießen bei Ausübung einer solchen Tätigkeit den Schutz des § 74 Z. 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.
?2? Die Organe der Bundesgendarmerie haben unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und des § 18 Abs. 1 und der einschlägigen bundesgesetzlichen Vorschriften bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaitungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
?3? Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 17 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und bei drohenden oder festgestellten Übertretungen überdies alle vorläufigen unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die geeignet sind, die körperliche Sicherheit oder die Entwicklung von Jugendlichen zu gefährden, zu treffen, soweit diese Maßnahmen ohne vorangegangenes Verfahren vorgenommen werden können.
§21 Schluß- und Übergangsbestimmungen
?1? Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
?2? Gleichzeitig tritt das O.ö. Jugendschutzgesetz 1973, LGBl. Nr. 22, mit der Maßgabe außer Kraft, daß Verordnungen, die gemäß den §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 2 und 6
Abs. 2 des O.ö. Jugendschutzgesetzes 1973 erlassen
wurden, als Verordnungen im Sinne dieses Gesetzes weitergelten.
?3? Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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