Gesetz, mit dem das O.ö. Jagdgesetz geändert wird (O.ö. Jagdgesetznovelle 1988)
LGBL_OB_19880318_13Gesetz, mit dem das O.ö. Jagdgesetz geändert wird (O.ö. Jagdgesetznovelle 1988)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.03.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1988 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
„(4) Bei Vorhandensein von Wildgehegen oder Tiergärten müssen die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 3 für die außerhalb gelegenen Grund-flächen vorliegen."
3.Nach § 6 sind folgende §§ 6a und 6b einzufügen:
„§ 6a. Wildgehege.
?1? Ein Wildgehege ist eine eingezäunte Fläche,
auf der Wild im Sinne des § 3 Abs. 1 gezüchtet
oder zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen
Zwecken gehalten wird.
?2? Die Errichtung eines Wildgeheges bedarf, sofern die Fläche 4 Hektar überschreitet oder sofern
Schwarzwild oder sonstiges für die Sicherheit von
Menschen gefährliches oder schädliches Wild gehalten wird, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der betreffenden Grundfläche, so hat er dessen Zustimmung nachzuweisen. Der Antrag hat neben einer Beschreibung des Vorhabens das Ausmaß
der zur Umzäunung vorgesehenen Fläche sowie einen Lageplan zu enthalten.
?3? Die Bewilligung für ein Wildgehege ist zu erteilen, wenn dieses so beschaffen ist, daß
(4)Vor der Erlassung des Bescheides ist die
Gemeinde, in deren Gebiet die Errichtung des bewil-
ligungspflichtigen ' Wildgeheges beabsichtigt ist,
anzuhören. Weiters sind auch der Jagdausschuß
und der Jagdausübungsberechtigte anzuhören,
wenn Schwarzwild oder sonstiges für die Sicherheit
von Menschen gefährliches oder schädliches Wild
gehalten werden soll.
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?7? Die beabsichtigte Errichtung eines Wildgehe-
ges, für welches die im ersten Satz des Abs. 2 ge-
nannten Voraussetzungen nicht zutreffen, ist der Be-
zirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Abs. 2 zweiter
und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden. Die
Bezirksverwaltungsbehörde hat die Errichtung eines
solchen Wildgeheges zu untersagen, wenn der
Waldanteil an der hiefür vorgesehenen Fläche 10
Prozent übersteigt oder die Voraussetzungen des
Abs. 3 lit. b bis e nicht erfüllt werden. Wird dem An-
zeiger nicht innerhalb der Frist von drei Monaten
nach Einlangen der Anzeige" ein solcher Bescheid
zugestellt, so darf das Wildgehege der Anzeige ent-
sprechend errichtet werden. Bei Wegfall einer der
Voraussetzungen für die Errichtung des Wildgehe-
ges sowie im Fall der Auflösung ist Abs. 6 sinngemäß
anzuwenden.
?8? Das Hegen, Fangen oder Töten des in einem
Wildgehege gehaltenen Wildes steht ausschließlich
dem über das Wildgehege Verfügungsberechtigten
oder von ihm ermächtigten Personen zu. Abschüsse
in einem Wildgehege dürfen, sofern sie nicht vom
Verfügungsberechtigten durchgeführt werden, nur
von Besitzern einer gültigen Jagdkarte durchgeführt
werden und sind rechtzeitig vor ihrer Durchführung
dem Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagd-
schutzorgan anzuzeigen.
?9? Der über das Wildgehege Verfügungsberech-
tigte hat ein Auswechseln von Wild in die freie Wild-
bahn unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten
anzuzeigen.
(10)Für die Änderung eines Wildgeheges sind die
Bestimmungen über die Errichtung mit der Maßgabe
anzuwenden, daß das bisherige Flächenausmaß des
Wildgeheges mitzuberücksichtigen ist.
§6b. Tiergärten.
?1? Ein Tiergarten ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wild im Sinne des § 3 Abs. 1 zum Zweck der Schaustellung gehalten wird.
?2? Die Errichtung eines Tiergartens bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltuagsbehörde. Ist der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der betreffenden Grundfläche, so hat er dessen Zustimmung
nachzuweisen. Der Antrag hat neben einer Beschreibung des Vorhabens das Ausmaß des Tiergartens
sowie einen Lageplan zu enthalten.
?3? Die Bewilligung für einen Tiergarten ist zu erteilen, wenn
?4? Wird die Voraussetzung des Abs. 3 lit. a nicht
erfüllt, kann die Bewilligung erteilt werden, wenn
ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 3 lit. b am beantragten Standort besteht und die Interessen der Jagd nicht maßgeblich beeinträchtigt
werden.
?5? Die Bestimmungen des § 6a Abs. 4 bis 6 sowie
8 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden."
„(4) Der Feststellung gemäß Abs. 1 bedarf es nicht bei Eigenjagdgebieten, bei denen keine Verände-rung im Sinne des § 14 erfolgt ist. Unter diesen Vor-aussetzungen gilt die Feststellung als Eigenjagdge-biet für die nächste Jagdperiode weiter."
6.§ 14 hat zu lauten:
„§ 14.
Veränderungen des Jagdgebietes während der Jagdperiode. ?1? Verliert der Jagdberechtigte im Laufe der Jagdperiode das Eigentum an einem Teil des Eigenjagdgebietes oder sinkt das Eigenjagdgebiet unter das im § 6 geforderte Ausmaß oder wird im Eigenjagdgebiet
ein Wildgehege oder ein Tiergarten errichtet oder
verliert ein Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümer das Jagdrecht in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet zur Gänze oder teilweise auf Grund des § 12 gepachtet hat, seine Eigenschaft als anrainendes, umschließendes oder abtrennendes Eigenjagdgebiet,
so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jagdgebiete neu festzustellen (§ 10).
?2? Sinkt das Ausmaß des Eigenjagdgebietes —
gegebenenfalls unter Berücksichtigung von auf Wildgehege und Tiergärten entfallenden Grundflächen —
unter 100 Hektar, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Feststellung sofort, andernfalls zum Ablauf
der Jagdperiode vorzunehmen."
7? Im § 20 Abs. 1 lit. b, im § 34 Abs. 5 letzter Satz und im § 38 Abs. 4 ist das Wort „Jahresjagdkarte" jeweils durch den Begriff „(Jahres)Jagdkarte" zu ersetzen.
8? Im § 21 Abs. 1, im § 34 Abs. 5 lit. c, in der Überschrift zu § 38 sowie im § 38 Abs. 1 und 3, in den §§ 39 und 40, im § 41 Abs. 1 und im § 44 lit. a ist das Wort „Jahresjagdkarte" jeweils durch das Wort „Jagdkarte" zu ersetzen.
9? § 29 hat zu lauten:
„§ 29. Aufteilung des Pachtschillings.
Der Pachtschilling einschließlich eines im Sinne des § 13 Abs. 3 etwa entrichteten Entgelts kommt den einzelnen Jagdgenossen zu, und zwar im Ver-hältnis des Flächenausmaßes ihrer das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden Grundstücke, mit Ausnahme jener Flächen, die auf Wildgehege und Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, S.Stück, Nr. 13
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Tiergärten entfallen. Im gleichen Verhältnis sind die Jagdgenossen verpflichtet, zum Aufwand des Jagd-ausschusses beizutragen. Die auf Wildgehege und Tiergärten entfallenden Flächen sind erstmals bei der Jahresrechnung des auf die Errichtung folgen-den Jagdjahres zu berücksichtigen."
10.§ 32 Abs. 1 lit. d hat zu lauten:
„d) nicht innerhalb dreier Monate nach Beginn des Jagdjahres im
Besitz einer gültigen Jagdkarte ist;".
11.Die Bezeichnung des Abschnittes E hat zu lauten:
„E. Jagdliche Legitimationen."
12.Die §§ 35 bis 37 haben zu lauten:
„§ 35. Jagdkarte; Jagdgastkarte; Jagderlaubnisschein.
?1? Niemand darf, ohne im Besitz einer gültigen
Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte zu sein, die Jagd
ausüben.
?2? Die Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte gibt keine
Berechtigung, ohne Zustimmung des Jagdaus-
übungsberechtigten zu jagen. Wer nicht in Beglei-
tung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen
Jagdschutzorganes die Jagd ausübt, muß sich ne-
ben der Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte noch mit einer
auf seinen Namen lautenden, vom Jagdausübungs-
berechtigten erteilten schriftlichen Bewilligung, dem
Jagderlaubnisschein, ausweisen können. Ist der
Jagdausübungsberechtigte eine Jagdgesellschaft,
so ist nur der Jagdleiter zur Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen berechtigt.
?3? Personen, denen eine Jagdgastkarte gemäß § 36 Abs. 1 lit. b ausgestellt wurde, dürfen die Jagd
nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten
oder dessen Jagdschutzorganes ausüben.
?4? Wer die Jagd ausübt, hat die jeweils erforderlichen gültigen jagdlichen Legitimationen mit sich zu
führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen.
§36. Die Jagdgastkarte.
(1)Die Jagdausübungsberechtigten können Jagd-
gastkarten ausfolgen
a) an Personen, die bereits in einem anderen Bun-
desland eine nach den dort geltenden Bestim-
mungen gültige Jagdkarte besitzen oder
b) an über 18 Jahre alte Personen, die außerhalb
Österreichs ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
(2)Die Jagdgastkarten gelten für das ganze Land
für die Dauer von vier Wochen.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den
Jagdausübungsberechtigten auf deren Namen lau-
tende Jagdgastkarten in gewünschter Anzahl auszu-
stellen, wenn der Jagdausübungsberechtigte für
jede der beantragten Jagdgastkarten das Bestehen
einer den Bestimmungen des § 38 Abs. 2 entspre-
chenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist.
Auf diesen Jagdgastkarten haben die Bezirksverwal-tungsbehörden die Angaben über den Namen des Jagdgastes, dessen ständigen Wohnsitz sowie den Tag der Ausfolgung an den Jagdgast offenzulassen. Die Jagdausübungsberechtigten haben vor Ausfol-gung an den Jagdgast diese Angaben in dauerhafter Schrift in die Jagdgastkarte einzusetzen. Der Jagd-gast hat seine eigenhändige Unterschrift beizuset-zen. Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgast-karten nur innerhalb des im Zeitpunkt ihrer behördli-chen Ausfertigung laufenden Jagdjahres aus-fertigen.
§37. Die Jagdkarte.
?1? Die Jagdkarte ist auf den Namen des Bewerbers mit Geltung für das ganze Land auszustellen
und mit dem Lichtbild des Bewerbers zu versehen.
Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag der im Abs. 3 genannten Beiträge für das laufende Jagdjahr gültig.
?2? Zur Ausstellung von Jagdkarten ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
Hat der Bewerber in Oberösterreich keinen ordentlichen Wohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich er die Jagd zunächst ausüben will.
?3? Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Jagdkarte dem Bewerber nur ausfolgen, wenn dieser den Erlag des Mitgliedsbeitrages an den O.ö. Landesjagdverband (§ 87 Abs. 1) und der Prämie für die Gemeinschaftsjagdhaftpflichtversicherung (§ 87 Abs. 4 lit. d) nachgewiesen hat.
?4? Die im Abs. 3 genannten Beiträge sind bei der Ausstellung einer Jagdkarte vor deren Ausfolgung,
sonst am Beginn jedes Jagdjahres fällig. Der rechtzeitige Erlag dieser Beiträge bewirkt die Verlängerung der Gültigkeit der Jagdkarte für ein weiteres
Jagdjahr. Andernfalls erlangt die Jagdkarte erst mit dem Erlag dieser Beiträge ihre Gültigkeit für das laufende Jagdjahr.
?5? Der O.ö. Landesjagdverband hat den ausstellenden Bezirksverwaltungsbehörden längstens bis
zum 15. Juli jedes Jahres die Namen jener Jagdkarteninhaber bekanntzugeben, deren Jagdkarten im Hinblick auf Abs. 4 am 1. Juli noch keine Gültigkeit
erlangt haben.
?6? Eine Jagdkarte ist ungültig, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 1 letzter Satz nicht vorliegt oder
wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften
oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder eine Beschädigung oder sonstige
Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen."
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14? Dem § 43 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Ein Berufsjäger ist bei Eigenjagdgebieten in der
Größe von mehr als 2.500 Hektar jedenfalls dann zu
bestellen, wenn darin mindestens zwei Arten Scha-
lenwild vorkommen, für die ein Abschußplan geneh-
migt bzw. festgesetzt ist."
15? § 45 hat zu lauten:
„§ 45. Jagdhüterprüfung; Berufsjägerprüfung.
?1? Die Jagdhüterprüfung und die Berufsjägerprü-
fung sind vor einer beim Amt der Landesregierung
einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
a) die Zusammensetzung und Bestellung der Prü-
fungskommission,
b) die Ausschreibung der Prüfungstermine, die
Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und
das auszustellende Prüfungszeugnis,
c) den Prüfungsstoff, der die die Ausübung der Jagd
regelnden Vorschriften und die Vorschriften über
den Natur- und Tierschutz, den jagdlichen Waf-
fengebrauch, die Jagdhundehaltung und die
Jagdhundeführung, die Wildkunde und die Wild-
hege sowie die Verhütung von Wildschäden und
die Kenntnisse über die Jagdgebräuche, Erste
Hilfe bei Unglücksfällen sowie bei der Berufsjä-
gerprüfung auch eine einfache schriftliche Arbeit
mit einem Thema aus der Jagdverwaltung zu um-
fassen hat.
?4? Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von
sechs Monaten wiederholt werden.
?5? Die abgeschlossene Ausbildung zu einem Beruf ersetzt die Prüfung, wenn im Zuge der Berufsausbildung die unter Abs. 3 lit. c genannten Kenntnisse
in einem die Eignung zum Jagdschutzorgan gewährleistenden Umfang vermittelt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, für
welche Arten der Berufsausbildung diese Voraussetzungen zutreffen.
?6? In einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage von Prüfungszeugnissen
nachgewiesene Jagddienstprüfungen sind auf Antrag von der Landesregierung nach Anhören des Landesjagdbeirates als Jagdhüter- bzw. Berufsjägerprüfung anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit
des Prüfungsstoffes und Gegenseitigkeit gegeben
sind."
„§ 45a. Fachkurs; Bewilligung; Anerkennung.
?1? Die Durchführung von Fachkursen für die Berufsjägerprüfung bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Um diese Bewilligung hat der Veranstalter vor der erstmaligen Abhaltung eines solchen Fachkurses anzusuchen.
?2? Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
?3? In einem anderen Bundesland abgehaltene
Fachkurse sind auf Antrag des Veranstalters von der Landesregierung als Fachkurs für die Berufsjägerprüfung anzuerkennen, wenn die dort vermittelte
theoretische und praktische Ausbildung jener in einem
gemäß Abs. 2 bewilligten Fachkurs gleichwertig ist.
?4? Vor der Bewilligung zur Durchführung und der Anerkennung solcher Fachkurse ist der Landesjagdbeirat anzuhören.
?5? Die Bewilligung zur Durchführung oder die Anerkennung von Fachkursen ist zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung (Abs. 2) oder für die Anerkennung
(Abs. 3) weggefallen ist. Vor dem Widerruf ist eine
angemessene Frist für die Wiederherstellung der
fehlenden Voraussetzungen einzuräumen."
„(3) Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nicht bei der Ausübung des gemäß § 384 ABGB bestehenden Verfolgungsrechtes, sofern der Verpflichtung gemäß § 6a Abs. 9 entsprochen worden ist."
18.Nach § 56 sind folgende §§ 56a und 56b einzufügen:
„§ 56a. Ruhezonen.
(1) Zum Schutz des Rotwildes vor Beunruhigung kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten das Betreten von Grundflächen in einem Umkreis bis zu höchstens 300 Meter von solchen Futterplätzen, die zur Vermei-dung waldgefährdender Wildschäden notwendig sind, während der Notzeit, die zeitlich zu befristen ist, verbieten (Ruhezone). Durch dieses Verbot darf die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u.dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken nicht unzumutbar eingeschränkt werden, insbesondere
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kann die Bezirksverwaltungsbehörde das Verbot auf bestimmte Benützungszeiten einschränken.
(2)Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind der Jagdausübungsberechtigte sowie die Eigentümer
der betroffenen Grundflächen. Anzuhören sind der Bezirksjagdbeirat und die Gemeinde, in der die beantragte Ruhezone liegt, sowie jene durch das Vorhaben betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer natur- und iandschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen ist. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme beträgt vier Wochen.
(3)Den gemäß Abs. 2 Anhörungsberechtigten
steht ein Berufungsrecht gegen den die Ruhezone
betreffenden Bescheid insoweit zu, als die Entscheidung Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz betrifft
und sie der dazu fristgerecht abgegebenen Stellungnahme nicht entspricht oder wenn sie nicht gehört
worden sind.
?4? Ruhezonen dürfen nicht betreten oder befahren
werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind der Grundeigentümer, der Nutzungsberechtigte und der Jagdausübungsberechtigte oder von diesen ermächtigte Personen sowie Organe der Behörden in Ausübung ihres Dienstes.
?5? Der Jagdausübungsberechtigte hat Ruhezonen
durch entsprechende Hinweistafeln, die von jedermann leicht wahrgenommen werden können und auf
denen das Betretungsverbot deutlich zum Ausdruck
kommt, zu kennzeichnen. Er hat die Hinweistafeln
nach Ablauf der für die Ruhezone festgelegten Frist
unverzüglich zu entfernen.
§56b. Wildwintergatter.
?1? Ein Wildwintergatter ist eine eingezäunte Fläche eines Jagdgebietes, die aus Gründen des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Kulturen vor Wildschäden zur vorübergehenden Haltung von Wild im Winter bestimmt ist.
?2? Die Errichtung eines Wildwintergatters bedarf
der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist
der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der
betreffenden Grundflächen, so hat er dessen Zustimmung nachzuweisen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Zweck des Wildwintergatters sichergestellt ist, wenn ungünstige Auswirkungen, insbesondere
auf außerhalb des Wildwintergatters bestehende
Wildwechsel, ausgeschlossen werden können und
wenn die freie Begehbarkeit von Wanderwegen,
Steigen u. dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Erholungswirkung des Waldes nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Erforderlichenfalls
ist die Bewilligung unter Bedingungen, befristet oder
mit Auflagen, insbesondere über die Größe, die Wilddichte, die zeitliche Begrenzung, die Einzäunung
und die Fütterung zu erteilen.
?3? § 56a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
?4? Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn der Zweck des Wildwintergatters weggefallen oder nicht
mehr sichergestellt ist oder im Bewilligungsbescheid
enthaltene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden."
19.§ 59 hat zu lauten:
„§ 59. Fangen und Vergiften von Wild.
?1? Vom Haarwild darf nur das Raubwild gefangen
werden; die dafür verwendeten Fallen sind nach
ob0n zu verblenden. Vom Federwild dürfen nur der Habicht und der Sperber, und zwar nur unter Verwendung des Habichtkorbes gefangen werden. Das Legen von Selbstschüssen und von Schlingen und
die: Verwendung des Tellereisens sowie sonstiger tierfciuälerischer Fanggeräte ist verboten. Die Verwendung von Fangeisen ist nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zulässig. Jedoch kann die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls, insbesondere Zur Bekämpfung der Tollwut oder bei Überhandnehmen von Schädigungen von Geflügelbeständen
durch Raubwild, die Verwendung von Fangeisen
auch außerhalb dieses Zeitraumes gestatten. Die zulässigen Fangvorrichtungen dürfen nicht an Orten
angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können; auf das Vorhandensein solcher Fangvorrichtungen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die
von jedermann leicht wahrgenommen und als solche
erkannt werden können. Die ausgelegten Fanggeräte sind zur Vermeidung von Quälerei und des Verluderns des lebend gefangenen oder eingegangenen
Wildes jeden Tag zu überprüfen.
?2? Das Töten von jagdbarem Wild durch Auslegen
von Gift oder unter Verwendung von Giftgas ist
verboten.
?3? Die Landesregierung kann unter Zugrundelegung der in den vorstehenden Bestimmungen enthaltenen wesentlichen Merkmale die näheren Bestimmungen über Fangarten und Fangmittel durch
Verordnung erlassen."
20.§ 60 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Hege von Schwarzwild und für die Sicher-heit von Menschen gefährlichem Wild außerhalb von Wildgehegen oder Tiergärten ist verboten."
21? Im § 60 Abs. 3 ist das Wort „vertilgen" durch das Wort „töten" zu ersetzen.
22? § 62 hat zu lauten:
„§ 62. Verbote sachlicher Art. Es sind verboten:
1? der Schrot- und Postenschuß und der Schuß mit
gehacktem Blei, auch als Fangschuß auf Schalenwild und Murmel;
2? der Kugelschuß auf Schalenwild mit Randfeuerpatronen oder mit Patronen, bei denen die Auftreffenergie auf 100 Meter Entfernung weniger
als 2.000 Joule, bei Rehwild weniger als 1.000
Joule beträgt;
3? das Verwenden von Schußwaffen und von Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere
bestimmt und hiefür nicht üblich sind; hiezu gehören insbesondere Waffen, die für Dauerfeuer
bei einmaligem Abzug eingerichtet sind, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als
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zwei Patronen aufnehmen kann, Waffen mit Vi-siervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildum-wandler, Luftdruckwaffen, Waffen mit Schall-dämpfern, abschraubbare Stutzen, Faustfeuer-waffen, ausgenommen zur Abgabe des Fang-schusses, Militärwaffen und Gewehre, deren ur-sprüngliche Form so verändert wurde„ daß sie als Gewehre unkenntlich sind, sowie Armbrust und Pfeil und Bogen;
4? das Verwenden von Sprengstoffen;
5? die Jagd zur Nachtzeit; als Nachtzeit gilt die Zeit
von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis
eine Stunde vor Sonnenaufgang; das Verbot
erfaßt nicht die Jagd auf schädliches Wild (§ 60),
Wildgänse, Wildenten und Schnepfen sowie auf
den Auer- und Birkhahn; die Landesregierung
kann, wenn es der Jagdausschuß oder der Ei-
genjagdberechtigte beantragen, für Jagdgebie-
te oder für Teile hievon, in welchen durch
Rotwild Wildschäden in einem Ausmaß verur-
sacht wurden, daß zu befürchten ist, daß land-
und forstwirtschaftliche Betriebe in ihrer Ertrags-
fähigkeit schwer beeinträchtigt werden, die Jagd
auf Rotwild zur Nachtzeit bewilligen; die Bewilli-
gung ist auf Kahlwild einzuschränken, es sei
denn, daß der für die Bewilligung maßgebliche
Zweck durch Abschuß von Kahlwild nicht er-
reicht wird; der Nachtabschuß darf nur vom
Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagd-
schutzorgan getätigt werden; die Bewilligung ist
durch die Gemeinde ortsüblich kundzumachen;
6? das Verwenden künstlicher Lichtquellen, von
Spiegeln und anderen blendenden Vorrichtun-
gen beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art;
7? das Verwenden von Vorrichtungen zur Beleuch-
tung der Ziele;
8? das Verwenden von Tonwiedergabegeräten zum
Anlocken des Wildes und von elektrischen Gerä-
ten, die töten oder betäuben können;
9? das Anlegen von Saufängen, Fang- und Fall-
gruben;
10? das Fangen wilder Enten in Kojen (Entenfän-
gern), Reusen und Netzen;
11? das Verwenden von Fanggeräten, die auf
Pfählen, Bäumen oder anderen aufragenden
Gegenständen oder auf Bodenerhebungen an-
gebracht sind;
12? das Erlegen vcn Schalenwild in Notzeiten des Wildes in Ruhezonen, bei sonstigen Futterplätzen in einem Umkreis von 200 Meter;
13? die Jagd von Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen, Seilbahnen und Motorbooten aus;
14? die Beunruhigung des Weideviehs durch die Ausübung der Jagd mit Hunden."
23? Im § 67 Abs. 2 ist das Wort „Jagdkarte" durch den Begriff „jagdlichen Legitimation" zu ersetzen.
24? Im § 69 ist die Frist „binnen zwei Wochen" durch die Frist „binnen drei Wochen" zu ersetzen.
25? Im § 73 ist die Frist „binnen einer Woche" durch die Frist „binnen zwei Wochen" zu ersetzen.
„(3) Alle Inhaber einer nach diesem Gesetz gül-tigen Jagdkarte sind ordentliche Mitglieder des O.ö. Landesjagdverbandes."
27.§ 92a hat zu lauten:
„§ 92a. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde.
Die Wahl von drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Jagdausschusses (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit den Abs. 4 und 6), die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Träger von Ver-mögensrechten treffenden Rechte und Pflichten so-wie die Abgabe von Äußerungen gemäß § 6a Abs. 4, § 6b Abs. 5, § 56a Abs. 2 und § 56b Abs. 3 sowie die Ausübung des Berufungsrechtes gemäß § 56a Abs. 3 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungs-bereiches."
28.§ 93 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) die Jagd dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 4);
b) ein Wildgehege oder einen Tiergarten ohne Be-
willigung errichtet oder ändert oder in Bescheiden
verfügte Bedingungen, Befristungen oder Aufla-
gen nicht erfüllt oder unbefugt Abschüsse durch-
führt (§§ 6a und 6b);
c) die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu
befugt zu sein oder ohne die für die Ausübung der
Jagd geforderten Voraussetzungen, Auflagen
oder Bedingungen erfüllt zu haben;
d) bei Ausübung der Jagd den Organen des öffent-
lichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorga-
nen oder den Jagdausübungsberechtigten auf
deren Verlangen die jeweils erforderlichen gül-
tigen jagdlichen Legitimationen nicht vorweist
(§ 35 Abs. 4);
e) Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen
des § 36 Abs. 1 ausfolgt;
f) als Jagdausübungsberechtigter der Verpflich-
tung, einen Jagdhüter oder einen Berufsjäger zu
bestellen, nicht nachkommt (§ 43 Abs. 1);
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(1)Es! treten in Kraft
1? Art. I'Z. 7, 8, 10, 11, 12, 23 und 26 mit 1. April 1988; 2? die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich folgenden Monatsersten.
?2? Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes sowie für die Vollziehung dieses Gesetzes dienende organisatorische Maßnahmen können auf seiner Grundlage bereits
von dem seiner Kundmachung folgendenTag an erlassen bzw. getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit den im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkten in Kraft gesetzt werden.
?3? Bewilligungspflichtige Wildgehege und Tiergärten, die vor dem im Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Zeitpunkt errichtet worden sind, bedürfen nachträglich einer Bewilligung im Sinne der §§ 6a und 6b. Diese ist binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 Z. 2 zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den An-' trag dürfen solche Wildgehege und Tiergärten ohne Bewilligung betrieben werden. Wildgehege, die vor dem im Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Zeitpunkt errichtet worden und anzeigepflichtig sind, dürfen weiter betrieben werden, wenn binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 Z. 2 eine Anzeige im Sinne des § 6a Abs. 7 erfolgt und nicht in der Folge der Betrieb rechtskräftig untersagt wird.
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