Vereinbarung über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems
LGBL_OB_19880212_5Vereinbarung über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses SystemsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.02.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1988 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden Vertragsparteien genannt, überzeugt von der Notwendigkeit der raschen Fertigstellung eines bun-desweiten Warn- und Alarmsystems für die unverzügliche und gezielte Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste in Katastrophen- und Krisenfällen, schließen gemäß Art. 15 a B-VG nachstehende Vereinba-rung:
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung ist die Aufteilung und die Verwendung der nach § 4 Z. 2 Katastrophenfondsge-setz 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel und die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen des Warn- und Alarmsystems.
Artikel 2
(1) Die im Art. 1 genannten Mittel sind von den Ver-tragsparteien unter Beachtung der in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen und unter Berücksichti-gung der in den einzelnen Ländern gegebenen Voraus-setzungen ausschließlich für die Errichtung, die Erhal-tung, die Erneuerung, die Wartung und den Betrieb von Anlagen und Anlageteilen sowie für die Abgeltung von Vorleistungen im Rahmen des in der Anlage A umschrie-benen Warn- und Alarmsystems zu verwenden.
?2? Personalkosten, die für die Bedienung des Warn- und Alarmsystems anfallen, können nicht in Rechnung gestellt werden.
?3? Wartungs- und Betriebskosten, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung entstanden sind, werden nicht abgegolten.
Artikel 3
Der Bund erhält 5 v. H. der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Aufteilung der verbleibenden 95 v. H. auf die Länder erfolgt zu 90 v. H. nach der Volkszahl und zu 10 v. H. nach der Gebietsfläche (derzeitiger Stand siehe An-lage B). Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt aufgrund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Er-gebnis wijrkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volks-zählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel für 1987 werden erstmalig spätestens drei Monate nach In-krafttreten dieser Vereinbarung, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März überwiesen.
Artikel 4
(1)Die Vertragsparteien kommen überein, daß das Warn- und Alarmsystem in der ersten Ausbaustufe so
ausgebaut wird, daß in jeder Gemeinde mindestens 60 v. H. der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden und die in der Anlage A bezeichneten Signale von den zuständigen Behörden oder den Einsatzorganisationen auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene sowie allenfalls auf Abschnittsebene
zentral ausgelöst werden können.
(2)Die Vertragsparteien räumen einander wechselseitig das Recht ein, die zu ihrer Verfügung stehenden Teile des Warn- und Alarmsystems im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu benützen. Die Mitbenutzung jener Teile des Warn- und Alarmsystems, die im Eigentum von Gemeinden oder anderen Rechtsträgern stehen, regelt erforderlichenfalls die Landesgesetzgebung.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 2. Stück, Nr. 5
Artikel 5
Bis zum Erreichen der im Art. 4 (1) genannten Ausbau-stufe sind zumindest 60 v. H. der jeweiligen Landesquote für den Ausbau und die Erneuerung des Warn- und Alarmsystems zu verwenden. Die restlichen Mittel kön-nen für die Erhaltung, Wartung und den Betrieb sowie für die Abgeltung von nach dem 1. Jänner 1970 angeschaff-ten, noch funktionsfähigen Anlagen und Anlageteilen ver-wendet werden.
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden einander jährlich bis spä-testens 31. März über die jeweils im Vorjahr getätigten In-vestitionen, über die Verwendung der zugewiesenen Mit-tel sowie über die für das laufende Jahr geplanten Aus-baumaßnahmen Mitteilung machen.
Artikel 7
Eine Abänderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
ses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Für die Bundesregierung der Bundesminister für Inneres vorbehaltlich
der1 Genehmigung durch den Nationalrät:
Blecha
Für das Land Burgenland: Kery
Für das Land Kärnten: Wagner
Für das Land Niederösterreich
vorbehaltlich der Genehmigung der NÖ Landesregierung und des Landtages von Niederösterreich:
Ludwig
Für das Land Oberösterreich: Ratzenböck
Artikel 8
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Ta-ges in Kraft, an dem
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 2. Stück, Nr. 5
Seite 5
Anlage A Beschreibung des Warn- und Alarmsystems
I. Akustische Warneinrichtungsanlage in einer Orts-gemeinde oder in
einem Ortsteil (Endstelle)
1? Akustische Warneinrichtung
2? Sirenensteuerempfänger mit Selektivruf bzw.
Fernwirkgerät
(Sende- und Empfangseinheit) gegebenenfalls mit Femüberwachung
3? Programmsteuergerät
4? Durchsageaufzeichnungsgerät
(z. B. Tonbandgerät)
5? Starkstromversorgung
6? Notstromanlage
(nur für die Steuereinrichtung und Übertragungs-einrichtung)
7.Postadapter
(zum Betreiben weiterer Sirenen über Postmiet-leitungen in einem
Ortsteil)
8.Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und
Information
(ist eine unbedingte Notwendigkeit für die Vor-alarmierung der
Einsatzkräfte)
II.Bezirks- und Abschnittszentralen
1? Alarmgeber
2? Funk-Sende- und Empfangsanlage
3? Aufzeichnung (Dokumentation) einschließlich Be-
sprechungseinrichtung
4? Sender und Geber für die Auslösequittung
5? Fernwirkeinrichtung
6? Notstromversorgung
7? Antennenanlage mit Blitzschutz
8? Relaisstelleneinbindung für flächendeckende
Warneinrichtungsauslösung
9? Zentraleinrichtung für stille Alarmierung und In-
formation
III. Relaisstellen für die Übertragung der Funksignale sowie allenfalls erforderliche Leitungen
IV. Landeswarnzentrale
1? Alarmgeber
2? Funk-Sendeempfangsanlage
3? Sender- und Gebereinrichtung für die Auslösequittung
4? Schnittstelle zum Einbinden der Bundeswarnzentrale
5? Überwachungs- und Dokumentationseinrichtung
für die Zustandskontrolle des Steuersystems einschließlich der Relaisstellen
6? Durchsageeinrichtung für die Vorinformation der Bezirks- und Abschnittszentralen
7? Fernwirkeinrichtung
8? Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information
9? Notstromversorgung
Seite 6
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 2. Stück, Nr. 5
269.771
536.179
1.427.849
1.269.540
442.301
1.186.525
586.663
305.164
1.531.346
7.555.338
Land
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Summe
b) 10 v.H. nach der Gebietsfläche
7 v.H.
4,728400 11,369626 22,863276 14,286566
8,531393 19,542067 15,081987
3,101783
0,494902
8
10 v.H. der Spalte 7
0,47284p 1,136963 2,286327 1,428657 0,853139 1,954207 1,508199
0,310178 0,049490
Gebietsfläche 1985 in km2
3.965
9.534 19.172 11.980
7.154 16.387 12.647
2.601 415
Land
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien .
83.855 100,000000 10,000000
Summe
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 2. Stück, Nr. 5
c) ergibt:
Seite 7
Land
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Summe
10
v. H.
3,686381 7,523985
19,295018
16,551554 6,121876
16,088221 8,496592 3,945325
18,291048
100,000000
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 8 mit 13. Februar 1988 in Kraft.
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