Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Ausnahmen vom Anwendungsbereich des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes geändert wird
LGBL_OB_19880212_3Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Ausnahmen vom Anwendungsbereich des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.02.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1988 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1986, wird nach Anhörung des Daten-schutzrates verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Ausnahmen vom Anwendungsbereich des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes, LGBI.
Nr. 80/1984, wird wie folgt geändert:
1.Im § 1 Z. 3 ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu
ersetzen.
2.Im § 1 ist nach Z. 3 anzufügen:
„4. die Landeskuranstalten Bad Hall hinsichtlich ihres
gesamten Tätigkeitsbereiches;
5? die Landeskuranstalten Bad Ischl hinsichtlich
ihres gesamten Tätigkeitsbereiches;
6? die Landeskuranstalt Bad Zeil hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches;
7? die Landesbildstelle Oberösterreich hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches."
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