Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst
LGBL_OB_19871223_84Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über einen gemeinsamen Hubschrauber-RettungsdienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 84/1987 26. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung zu schließen:
Artikel I Zweck und Ziel
§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verbesserung der Notfallsversorgung nach Unfällen und Erkrankungen sowie zur Hilfeleistung bei Gemeingefahr und als Vorsorge für Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe, gemeinsam einen Hubschrauber-Rettungsdienst im Land Oberösterreich einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Vertragsparteien werden bei der Errichtung und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauber-Rettungs-dienstes mit dem Hauptverband der österreichischen So-zialversicherungsträger, mit Krankenfürsorgeeinrichtun-gen und mit anderen Organisationen, die zur Mitwirkung bereit sind, eine Zusammenarbeit anstreben.
Aufgaben
§ 2. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird folgende Aufgaben besorgen:
1? Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen Weg oder sonst nur mit medizinisch
nicht vertretbarer Verzögerung erbracht werden kann; 2? Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder von Notfallpatienten von einer Krankenanstalt in eine andere, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist
und anders nicht durchgeführt werden kann;
Organisation
§ 3. Die Vertragsparteien werden den Hubschrauber-Rettungsdienst insbesondere nach folgenden Grundsät-zen einrichten:
1? Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird den bodengebundenen Rettungsdienst, insbesondere zur Versorgung schwer zugänglicher Gebiete, ergänzen.
2? Als Besatzung und Begleitpersonal des Rettungshubschraubers, deren Zusammensetzung sich im Einzelfall nach den einsatztechnischen und medizinischen Erfordernissen zu richten hat, werden nur entsprechend berechtigte Personen, falls diesbezügliche Rechtsvorschriften nicht bestehen, hiefür auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigung geeignete Personen
eingesetzt.
Pflichten des Bundes
§ 4. Der Bund verpflichtet sich,
1? eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres beizustellen, die den Hubschraubereinsatz zu organisieren und mit den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren sowie die Anforderungen für Aufgaben
gemäß § 2 Z. 3 zu erfassen hat;
2? einen Rettungshubschrauber auf dem Flughafen
Linz/Hörsching bereitzustellen, diesen zu warten, alle
logistischen Maßnahmen wahrzunehmen und wäh-
rend der Wartung für Ersatz zu sorgen;
3? den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu Beamte
des Bundesministeriums für Inneres als Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
4? Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gemäß § 2 Z. 3, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen;
5? Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln
und mit den Kostenträgern zu verrechnen.
Seite 80
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1987, 26.
Stück, Nr. 84
Pflichten des Landes
§ 5. Das Land verpflichtet sich,
1? eine Rettungsleitstelle in der Landeshauptstadt Linz beizustellen, die die Notfälle gemäß § 2 Z. 1 und 2 zu erfassen, den Hubschraubereinsatz hiefür anzufordern und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst
zu koordinieren hat;
2? die Stationierungsvoraussetzungen für den Rettungshubschrauber zu schaffen (Hangarierung, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte);
3? Ärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Rettungshubschraubers beizustellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
4? Bergungsspezialisten, insbesondere der Bergrettung und der Feuerwehr, für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beizustellen;
5? Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten.
Kostentragung des Bundes
§ 6. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 sind vom Bund aufzubringen.
(2) Der Bund wird die Beteiligung an diesen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kom-menden Körperschaften und juristischen Personen (Hauptverband der österreichischen Sozialversiche-rungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen, Sozialhilfe-träger, Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, Kraftfahrervereinigungen, alpine Vereine und ähnliche) durch Vereinbarung von Jahrespauschalsummen oder individuellen Kostenersätzen regeln.
Kostentragung des Landes
§ 7. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 5 sind vom Land aufzubringen.
(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 5 und die Beteiligung an seinen Kosten durch privat-rechtliche Verträge mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Oberösterreich und anderen zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 8. Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauber-Rettungsdienstes, einschließ-lich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Familienname, Geburtsda-tum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherung, al-lenfalls auch Privatversicherungsverhältnisse, und Kran-kenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Verfolgung ihrer In-teressen eine wesentliche Voraussetzung ist, automa-tionsunterstützt verarbeiten und einander übermitteln. Darüber hinaus kann jede Vertragspartei solche Daten an Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hiefür unerläßlichen Umfang übermitteln.
Artikel II
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Ta-ges in Kraft
Für den Bund gemäß Beschluß der Bundesregierung (vorbehaltlich) der Genehmigung des Nationalrates:
Karl Blecha
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.