Gesetz über die Förderung der Kultur in Oberösterreich (O.ö. Kulturförderungsgesetz)
LGBL_OB_19871215_77Gesetz über die Förderung der Kultur in Oberösterreich (O.ö. Kulturförderungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.12.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/1987 23. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
wird gemeinsame Geschichte und gemeinsame Art der Problemlösung lebendig, werden Erlebnisse und Er-kenntnisse wach, die in hohem Maß zur Selbstfindung des Oberösterreichers beitragen können. Die Pflege der überlieferten Kulturwerte ist aber zugleich als Bemühen zu verstehen, unsere Gegenwart in die Vergangenheit wie in die Zukunft einzubinden. So wie die Gegenwart die Leistungen früherer Perioden anerkennt, soll die Gegen-wart auch im Bewußtsein späterer Generationen veran-kert werden.
(4)Die Kulturförderung durch die Gemeinden ist eine Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches. Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes für die Förderung im örtlichen Bereich in Betracht kommen, sollen die Gemeinden diesen entsprechend vorgehen.
§2 Bereiche der Kulturförderung
Unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes (§ 1)
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sind nach kulturpolitischer Bedeutung und künstlerischer Qualität insbesondere zu fördern:
3? Ankauf von Werken von kultureller Bedeutung;
4? Vergabe von Auszeichnungen, Titeln, Preisen und Stipendien für besondere kulturelle Leistungen bzw. Verdienste;
5? Durchführung oder Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen (z.B. Vorträge, Kurse, Ausstellungen) sowie von Aktionen zur Integration kultureller Einrichtungen (z.B. Bibliotheken);
6? Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Kultur und deren Vermittlung;
7? Herausgabe von kulturellen Schriften, Informationen und sonstigen Medien;
8? Errichtung und Betrieb von Kultur- und Bildungszentren als kulturelle Begegnungsstätten;
9? Bereitstellung öffentlicher Gebäude und Einrichtungen für kulturelle Veranstaltungen;
10? sonstige organisatorische Unterstützung oder Beistellung von Sachleistungen für kulturelle Tätigkeiten bzw. Zwecke;
11? Gewährung von Darlehen oder nicht rückzahlbaren
Zuschüssen für kulturelle Tätigkeiten bzw. Zwecke.
§5
Besondere Bestimmungen für die finanzielle Förderung ?1? Voraussetzung für die finanzielle Förderung durch das Land im Sinne des § 4 Z. 11 ist die Einbringung eines schriftlichen Ansuchens beim Amt der Landesregierung. ?2? Das Ansuchen hat die zu fördernde Tätigkeit bzw. das zu fördernde Vorhaben zu beschreiben und einen detaillierten Finanzierungsplan unter Angabe der Gesamtkosten und deren Aufbringung durch Einnahmen, Förderungen anderer Rechtsträger usw. zu enthalten.
?3? Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw. das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist. In Fällen, in denen eine Eigenleistung des Förderungswerbers in Betracht kommt, ist eine solche in zumutbarer Höhe Voraussetzung für die Förderung.
?4? Der Förderungswerber muß Gewähr dafür bieten,
daß er über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen und sonstigen Voraussetzungen sowie über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit solche nicht durch die begehrte und allfällige sonstige Förderung sichergestellt werden. Vor Gewährung der Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben auch noch von anderen öffentlichen Förderungsträgern gefördert werden soll.
?5? Die Gewährung der Förderung ist an die Verpflichtung des Förderungswerbers zu binden,
a) die Förderungsmittel ausschließlich widmungsgemäß
zu verwenden,
b) rechtzeitig einen Verwendungsnachweis vorzulegen,
c) der allfälligen finanziellen Kontrolle durch das Land
zuzustimmen und
d) im Falle der Nichteinhaltung dieser Bedingungen
(a bis c) die gewährten Förderungsmittel unverzüglich
zurückzuerstatten.
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?6? Die Gewährung der Förderung ist über Abs. 5 hinaus an weitere Bedingungen oder Auflagen zu binden, sofern dies für die Erreichung des Förderungszweckes erforderlich ist.
?7? Die Gewährung bzw. Nichtgewährung der Förderung hat schriftlich zu erfolgen; im übrigen ist die Förderung möglichst formlos abzuwickeln. Die Ablehnung einer Förderung ist nicht anfechtbar.
?8? Die Förderungen gemäß § 4 Z. 1 bis 10 gelten nicht als finanzielle Förderungen im Sinne dieser Bestimmung.
§6 Bericht über die Förderung
Das Amt der Landesregierung hat in jedem Kalender-jahr einen Bericht über die Kulturförderung des Landes Oberösterreich herauszugeben und zu veröffentlichen, in dem insbesondere auch über die Verwendung der für die Kulturförderung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des Landes zu berichten ist.
§7 Landeskutturbeirat
(1)Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der Kulturpolitik sowie zur Vertiefung des Kontaktes mit der kulturinteressierten Bevölkerung und zur allgemeinen Beurteilung der Wirksamkeit von Kulturförderungsmaßnahmen sind ein Kulturbeirat und in dessen Rahmen jedenfalls folgende ständige Fachbeiräte einzurichten:
Fachbeirat I: Bildende Kunst, Design, Film, elektronische Medien;
Fachbeirat II: Musik, Literatur, darstellende Kunst; Fachbeirat III:
Wissenschaft und Erwachsenenbildung;
Fachbeirat IV: Volksbildung, Brauchtum und Heimat-pflege;
Fachbeirat V: Architektur, Denkmalpflege, Ortsbildpflege und Altstadterhaltung.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Fach-beiräte auf unkonventionelle Kulturäußerungen und ¦avantgardistische Kulturarbeit Bedacht zu nehmen.
(2)Der Landeskulturbeirat besteht aus:
?3? Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist das aktive Wahlrecht zum o.ö. Landtag.
?4? Für jedes Mitglied des Landeskulturbeirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
?5? Die Landesregierung hat bei der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder auf ein möglichst ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich der regionalen Vertretung ebenso wie hinsichtlich der verschiedenen Kulturbereiche zu achten. Mindestens ein Drittel der Mitglieder und Ersatzmitglieder sollen ausübende Kulturschaffende sein.
(6)Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder), die nicht im öffentlichen Dienst stehen und auch keine Funktionäre einer Gebietskörperschaft sind, haben gegenüber dem Land Anspruch auf
(7)Abs. 6 ist auf die Mitglieder eines Fachbeirates und des Beiratsausschusses sinngemäß anzuwenden.
§8 Aufgaben des Landeskulturbeirates
(1)Der Landeskulturbeirat hat die Pflicht, Stellungnahmen abzugeben:
(2)Dem Landeskulturbeirat kommt im Rahmen seiner Beratungstätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 weiters die Aufgabe zu,
(1) Die Landesregierung hat durch öffentliche Aus-schreibung Kultureinrichtungen und Kulturschaffende einzuladen, für die Mitgliedschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 lit. b geeignete Vertreter vorzuschlagen bzw. sich zu bewerben.
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?2? Aus den eingelangten Vorschlägen und Bewerbungen bestellt zunächst die Landesregierung die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landeskulturbeirates für eine Funktionsperiode von vier Jahren. Die Wiederbestellung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
?3? Die jeweilige Bestellung bedarf der Zustimmung des Betroffenen. Die Bestellung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
?4? Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) während der laufenden Funktionsperiode aus, so sind die erforderlichen Nachbesetzungen für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.
§ 10
Organisation des Landeskulturbeirates, der Fachbeiräte und des Beiratsausschusses
(1)Die Mitglieder des Landeskulturbeirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen für die Dauer der Funktionsperiode des Landeskulturbeirates. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied bis längstens fünf Tage vor der Wahl schriftlich eingebracht werden. Als gewählt gilt derjenige, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt und mit der Wahl einverstanden ist. Erreicht kein Kandidat mehr als die Hälfte der Stimmen, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Ergebnis der Wahl ist vom Vorsitzenden unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben.
?2? Nicht ständige Fachbeiräte können nach Bedarf
vom Landeskulturbeirat auf begrenzte Zeit eingerichtet
werden.
?3? Die Vorsitzenden der Fachbeiräte und deren Stellvertreter werden vom Landeskulturbeirat aus seiner Mitte gewählt; eine Person kann nicht Vorsitzender (Stellvertreter) in mehr als einem Fachbeirat sein. Die weiteren Mitglieder der Fachbeiräte werden vom Landeskulturbeirat unter Bedachtnahme auf Vorschläge des betreffenden
Vorsitzenden für die Dauer der Funktionsperiode des Landeskulturbeirates bestellt; sie müssen nicht Mitglieder des Landeskulturbeirates sein. Für den Wahl- bzw. Bestellungsvorgang gilt Abs. 1 sinngemäß. In den Fachbeiräten soll der Anteil an aktiven Kulturschaffenden mindestens ein Drittel betragen.
?4? Der Vorsitzende des Landeskulturbeirates und die Vorsitzenden der Fachbeiräte bilden zusammen den Beiratsausschuß; den Vorsitz im Beiratsausschuß führt der Vorsitzende des Landeskulturbeirates. Der Beiratsausschuß hat das Arbeitsprogramm des Landeskulturbeirates und der Fachbeiräte zu erstellen sowie für die erforderliche Koordinierung zu sorgen. Das für die Angelegenheiten der Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung (Landeskulturreferent) ist zu den Sitzungen des Beiratsausschusses einzuladen.
?5? Endet die Funktion eines Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzeitig, so ist für die restliche Dauer der Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen dem an Jah-ren ältesten Mitglied.
§11
Geschäftsgang des Landeskulturbeirates, der Fachbeiräte und des Beiratsausschusses
?1? Der Landeskulturbeirat,wird zur konstituierenden Sitzung jeder Funktionsperiode durch den Landeskulturreferenten einberufen. In dieser Sitzung hat der Landeskulturreferent die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zu leiten. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung hat mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu ergehen.
?2? Der Landeskulturbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Überdies ist er auf Verlangen des Landeskulturreferenten, eines Fachbeirates oder eines Fünftels seiner Mitglieder einzuberufen.
?3? Die Fachbeiräte sind von ihren Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, sowie innerhalb von zwei Wochen auf Verlangen des Landeskulturreferenten oder mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder einzuberufen.
?4? Zu jeder Sitzung des Landeskulturbeirates und der Fachbeiräte ist auch der Landeskulturreferent unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Werden in den Sitzungen voraussichtlich Angelegenheiten berührt, die in die Zuständigkeit anderer Mitglieder der Landesregierung fallen, sind auch diese zu den betreffenden Sitzungen einzuladen. Die Mitglieder der Landesregierung bzw. ihre Vertreter haben in den Sitzungen beratende Stimme. ?5? Von jeder Sitzung des Landeskulturbeirates und der Fachbeiräte sind die Landtagsklubs zu verständigen. Jeder Klub hat das Recht, jeweils einen Vertreter des für Angelegenheiten der Kultur zuständigen Landtagsausschusses mit beratender Stimme zu entsenden.
?6? Der Landeskulturbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist zulässig. Nimmt ein Ersatzmitglied an Sitzungen neben dem betreffenden
Mitglied teil, so kommt ihm kein Stimmrecht zu.
?7? Der Landeskulturbeirat beschließt im übrigen seine Geschäftsordnung selbst mit Zweidrittelmehrheit. Die Geschäftsordnung hat auch den Geschäftsgang in den Fachbeiräten und im Beiratsausschuß zu regeln. Sie bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(8)Geschäftsstelle des Landeskulturbeirates ist das Amt der Landesregierung.
§12 Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
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