Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinde St. Peter am Hart als Fremdenverkehrsgebiet widerrufen wird
LGBL_OB_19871215_74Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinde St. Peter am Hart als Fremdenverkehrsgebiet widerrufen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.12.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/1987 22. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(1) Folgender neu herzustellende Abschnitt der St.-Ro-man-Straße (Bezirksstraße Nr. 1162 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt:
Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 2,444 (neu) von der bestehenden Trasse nach Südosten ab,
verläuft sodann in einem Bogen nach Westen, wobei die Ortschaft Au umfahren wird, quert bei km 3,165 (neu) die derzeitige Trasse der St.-Roman-Straße und bindet bei km 3,326 (neu) in die Trasse der Ruholdinger Straße (Be-zirksstraße Nr. 1172 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) bei deren km 3,440 (neu) ein.
(2) Der zwischen km 2,444 (alt) und km 3,226 (alt = km 3,443 laut Verzeichnis!der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) gelegene bisherige Abschnitt der St.-Roman-Straße (Bezirksstraße Nr. 1162) wird als Be-zirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Ver-kehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der St.- Roman-Straße aus dem beim Amt der o.ö. Lan-desregierung und beim Gemeindeamt St. Roman auflie-genden Plan (zweiteilig), Maßstab 1 :
1000, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Mag. Kukacka
Landesrat
der o.ö. Landesregierung vom 23. November 1987, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Wartberg an der Krems, Nußbach und Ried im Traun-kreis als Fremdenverkehrsgebiet „Wartberg an der Krems-Umgebung" widerrufen wird
Auf Grund der §§ 2 und 3 des O.ö. Fremdenverkehrs-gesetzes 1965, LGBl. Nr. 64/1964 in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 2/1976 und 67/1980 wird ver-ordnet:
§1
Die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Wartberg an der Krems, Nußbach und Ried im Traunkreis als Frem-denverkehrsgebiet „Wartberg an der Krems-Umgebung" (Verordnung der o.ö. Landesregierung LGBI. Nr. 74/1981) wird widerrufen.
§2
Der Widerruf der Erklärung dieses Gebietes als Fremdenverkehrsgebiet (§ 1) schließt die Auflösung seines
Fremdenverkehrsverbandes ein.
§3
Das Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes „Wartberg an der Krems-Umgebung" wird zu je 40% der Marktgemeinde Wartberg an der Krems und der Gemeinde Nußbach und zu 20% der Gemeinde Ried im Traun-kreis übertragen. Die übertragenen Vermögensanteile sind von den genannten Gemeinden für Fremdenverkehrszwecke zu verwenden.
§4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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