Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit welcher der "Aufhamer Uferwald" in der Gemeinde Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_19871117_65Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit welcher der "Aufhamer Uferwald" in der Gemeinde Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.11.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/1987 20. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 5. Oktober 1987, mit
welcher der „Aufhamer Uferwald" in der Gemeinde
Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur-und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:
§1
?1? Der „Aufhamer Uferwald" in der Gemeinde Attersee, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.
?2? Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke
Nr. 745/2, 750/2, 772/2, 773, 776/2 und 778/2, alle KG.
Attersee.
§2
Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingrif-fe gestattet:
1? das Betreten;
2? Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes im Einverständnis mit der Naturschutzbehörde;
3? das Befahren im Zusammenhang mit der gestatteten
forstwirtschaftlichen Nutzung;
4? die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;
5? die rechtmäßige Ausübung der Jagd.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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