Gesetz, mit dem das O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 geändert wird (O.ö. Krankenanstaltengesetz- Novelle 1987)
LGBL_OB_19870930_59Gesetz, mit dem das O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 geändert wird (O.ö. Krankenanstaltengesetz- Novelle 1987)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/1987 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
öffentlichen Krankenanstalten der erwähnten Art im Land gewährleistet bleibt."
„(4) Über die geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege ist eine Fachpla-nung durch ein Raumordnungsprogramm für diesen Sachbereich im Sinne des § 9 Abs. 3 des Oberöster-reichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972, zu erstellen (O.ö. Krankenanstaltenplan). Bei der Erlassung des O.ö. Krankenanstaltenplanes ist für öffentliche Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 be-zeichneten Art und für private gemeinnützige Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 bezeichneten Art, ausge-nommen Krankenanstalten für Psychiatrie und Neuro-logie, als Höchstgrenze für die Zahl der systemisierten Betten die Höchstzahl von 8.946 einzuhalten. In die-ser Höchstzahl ist die über die Landesgrenze hinaus erfolgende Versorgungsleistung berücksichtigt. Sie darf zur Deckung eines dringenden Bedarfes um höchstens 2 v. H. überschritten werden."
5? Im § 32 Abs. 3 hat der Klammerausdruck „(§ 34b)"
zu entfallen.
6? Im §'33 Abs. 4 zweiter Satz ist der Hundertsatz
„50 v. H." durch den Hundertsatz „25 v. H." zu ersetzen.
Seite 62
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1987, 18.
Stück, Nr. 59 u. 60
(1) Erteilte Bewilligungen (gemäß den §§ 3, 4 oder 5 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 oder gemäß früher geltender krankenanstaltenrechtlicher Vorschrif-ten) für im § 21 Abs. 4 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 genannte Krankenanstalten sind zu ändern oder aufzuheben, wenn und insoweit dies zur Einhaltung der in dieser Bestimmung festgelegten Bettenhochstzahl erforderlich ist. Derartige Maßnahmen haben sich zu-nächst auf jene Krankenanstalten (Abteilungen) zu erstrecken, bei denen auf Grund einer gegenüber dem Landesdurchschnitt in den letzten drei Jahren geringeren Bettenbelagstärke angenommen werden kann, daß die zum Abbau bestimmten Krankenhausbetten auf Dauer entbehrlich sindNn allen Fällen hat die Behörde mit mög-lichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(2) Ein bestehender Landes-Krankenanstaltenplan ist innerhalb von drei Jahren an die Bettenhochstzahl ge-mäß § 21 Abs. 4 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 anzupassen.
Artikel IM
?1? Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
?2? Art. I Z. 3 tritt mit 31. Dezember 1989 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt § 21 Abs. 4 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung wieder in Kraft. ?3? § 3 Abs. 1 lit. a fünfter und sechster Satz in der Fassung des Art. I Z. 1 tritt mit 31. Dezember 1990 außer Kraft.
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