Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Donaufischereiordnung geändert wird
LGBL_OB_19870904_51Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Donaufischereiordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.09.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/1987 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§1
"(3) Im Mündungsbereich von Zubringern dürfen die Netze höchstens bis zur halben Gewässerbreite und nur in einem Abstand von mindestens 30 Meter voneinander gesetzt werden."
3.§ 6 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Für den Fischfang dürfen außer im Falle des § 7 lit. e nicht mehr als zwei Ruten mit je einem Angel-haken an der Schnur verwendet bzw. ausgelegt wer-den."
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