Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den agrartechnischen Fachdienst geändert wird
LGBL_OB_19870828_37Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den agrartechnischen Fachdienst geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.08.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/1987 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 20. Juli 1987, mit der die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den agrartechnischen Fachdienst geän-dert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Dienst-ausbildung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfun-gen von Landesbediensteten, LGBl. Nr. 80/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/1985 wird verordnet:
§1
Die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prü-fung für den
agrartechnischen Fachdienst, LGBl. Nr. 8/1980, wird wie folgt
geändert:
§ 1 hat zu lauten:
"§1
Zur Prüfung für den agrartechnischen Fachdienst sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres mindestes ein Jahr in diesem Dienstzweig oder mindestens fünf Jahre im mittleren agrartechnischen Dienst oder in gleichzuwertenden Verwendungen beim Land Oberösterreich oder einer ande-ren Gebietskörperschaft verwendet wurden."
§2
?1? Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft. ?2? Bis 30. April 1989 ist § 1 auf Bedienstete nicht anzuwenden, die schon vor dem 1. Jänner 1988 zu dieser Prüfung beim Amt der o.ö. Landesregierung zugelassen
wurden.
Für die o.ö. Landesregierung:
Possart
Landeshauptmann-Stellvertreter
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1987, 14.
Stück, Nr. 38, 39 u. 40
Seite 41
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