Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der bauliche Anlagen von Müllbeseitigungsanlagen von der Baubewilligungspflicht ausgenommen werden
LGBL_OB_19870415_20Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der bauliche Anlagen von Müllbeseitigungsanlagen von der Baubewilligungspflicht ausgenommen werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.04.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1987 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 6. April 1987, mit der bauliche Anlagen von Müllbeseitigungsanlagen von
der Baubewilligungspflicht ausgenommen werden
Auf Grund des § 41 Abs. 5 lit. b der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, in der Fassung der O.ö. Bauordnungs-novelle 1983, LGBl. Nr. 82, wird verordnet:
§1 '
Die Errichtung und die Änderung von baulichen Anla-gen, die für Zwecke der öffentlichen Müllbeseitigung als Müllbeseitigungsanlagen errichtet bzw. geändert werden und einer Bewilligung gemäß § 24 des O.ö. Abfallgeset-zes, LGBl. Nr. 1/1975, bedürfen, sind von der Baubewilli-gungspflicht gemäß § 41 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung ausgenommen. §2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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