Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung geändert wird
LGBL_OB_19870330_15Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1987 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 16. März 1987, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung
geändert wird
Auf Grund der §§ 3 und 4 des Wohnbauförderungsge-setzes 1984, BGBl. Nr. 482, wird verordnet:
§1
Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 17. März 1986, LGBl. Nr. 12, betreffend die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und der Ausstat-tung gemäß den §§ 3 und 4 des Wohnbauförderungsge-setzes 1984 (Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverord-nung) wird wie folgt geändert:
§ 2 hat zu lauten:
„§2
(1) Als angemessene Gesamtbaukosten einschließlich der Kosten sämtlicher Wandstärken, Oberflächenend-ausführungen, Sanitäreinrichtungen und Haushaltsge-räte werden folgende Höchstsätze je Quadratmeter Nutz-fläche festgesetzt:
1? für Eigenheime S 11.590,—;
2? für in verdichteter Flachbauweise er-
richtete Gebäude mit höchstens drei
Geschossen, wie insbesondere
Atrium-, Haken-, Ketten-, Reihen-, Ter-
rassenhäuser und dgl., mit einer un-
mittelbaren Verbindung zwischen
Wohnung und dem zugehörigen
Grundstück und einer Geschoßflä-
chenzahl (§ 4 Abs. 5) von 0,2 bis 0,9 S 11.950,—;
3? für Gebäude mit höchstens drei Ge-
schossen, einer Nutzfläche bis zu
750 m2 je Stiegenhaus (Erschließungs-
system) und einer Geschoßflächenzahl
von 0,3 bis 0,9 S 11.800,—;
4? für Gebäude mit höchstens vier Ge-
schossen, einer Nutzfläche bis zu
1000 m2 je Stiegenhaus (Erschlie-
ßungssystem) und einer Geschoßflä-
chenzahl von 0,3 bis 1,1 S 11.590,—;
5? für sonstige Gebäude sowie für den Einbau von Wohnungen in bestehende
Dachräume mit einer Nutzfläche
bis 1000 m2 S 11.530,—;
über 1000 m2 bis 1400 m2 S 10.930,—;
über 1400 m2 S 10.280,—;
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich,Jahrgang 1987, 5. Stück, Nr. 15
(2)Bei Loggien werden die angemessenen Gesamt-3. Garagen bis höchstens 20 m2 .... S 3.975,—;
baukosten gemäß Abs. 1 mit höchstens 75 v.H. fest-4 unterirdische Garagen oder ähnliche
gesetzt.Garagenanlagen, für die eigene Ver-
(3)Für die Errichtung von Stellplätzen für Kraftfahrzeu-
kehrsflächen hergestellt werden
ge im Sinne der O.ö. Stellplatzverordnung, LGBl. Nr.müssen,
einschließlich Abstell- und
64/1976, i. d. g. F., sofern sie auf Grund behördlicher Vor-
Verkehrsflachen bis höchstens 30 m2 S 3.975,—.'
Schreibungen herzustellen sind und im Zusammenhang
mit der zu fördernden Baulichkeit errichtet werden, wer-§ 2 den folgende Höchstsätze je Quadratmeter Nutzfläche festgesetzt und je Stellplatz höchstens folgende Nutz-Diese Verordnung tritt mit 1. April 1987 in Kraft.
fläche angerechnet:
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