Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden
LGBL_OB_19870130_3Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1987 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Anlage
Seite 4
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1987, 2. Stück, Nr. 3
Anlage
Höchsttarife
für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich
Tarifpost
Leistung
Höchstbetrag Tarifpost
Leistung
Höchstbetrag
Abholen und Versargen
4? Beistellung des Fahrzeuges
(Totenwagens) S 367,—
5? Beistellung eines Bergesarges S 408,—
6? Besorgung der Bestattungsdokumen-
te, der Versicherungspolizze, Trauer-
briefe, Trauerbilder, Zeitungsanzei-
gen, Parten u. dgl.
je angefangene halbe Arbeitsstunde
(höchstens aber 2 Arbeitsstunden;
außerhalb der Standortgemeinde
höchstens 3 Arbeitsstunden) S 174,—
Aufbahrung
7? Beistellung des Aufbahrungstisches S 168,—
8? Beistellung von Paramententisch und
religiösen Gegenständen wie Kreuz,
Weihwasserbehälter, Kreuztuch u.dgl. S 153,—
9? Beistellung von Kandelabern oder
Leuchtern (mit Wachskerze oder elek-
trischer Beleuchtung)
pro Kerze S 19,—
. . S 7,—
je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2 Arbeitsstunden)
. S 174,—
14.Aufstellungs- und Abräumungsar-
beiten
je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 4 Arbeitsstunden)
. S 174,—
Kondukt und Bestattung
15.Beistellung von Personal
a) wie Zeremonienmeister, Arran-
geur, Sargträger, pro Person ... S 528,—
b) Uniformpauschale pro Person . . S 28,—
16.Konduktfahren außerhalb des Fried-
hofes
(Totenwagen einschließlich Fahrer)
bis höchstens 3 Kilometer S 785,—
Zuschlag für jeden weiteren Kilometer S 209,—
17.Konduktfahren mit Sargwagen inner-
halb des Friedhofes oder Tragen des
Sarges (von der Aufbahrungshalle
zum Grab) S 380,—
18.Beistellung des Sargwagens S 377,—
IV. Überführung
. . . .
. S 17,
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