Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung eines Abschnittes der Hammeradt Gemeindestraße als Abschnitt der Saminger Straße (Bezirksstraße Nr. 1154) und die Auflassung eines Abschnittes dieser Straße im Gebiet der Gemeinde Freinberg und Schardenberg
LGBL_OB_19861128_61Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung eines Abschnittes der Hammeradt Gemeindestraße als Abschnitt der Saminger Straße (Bezirksstraße Nr. 1154) und die Auflassung eines Abschnittes dieser Straße im Gebiet der Gemeinde Freinberg und SchardenbergGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.11.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/1986 24. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 10. November 1986 betreffend die Erklärung eines Abschnittes der Hammeradt Gemeindestraße als Abschnitt der Samin-ger Straße (Bezirksstraße Nr. 1154) und die Auflas-sung eines Abschnittes dieser Straße im Gebiet der Gemeinden Freinberg und Schardenberg
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungs-gesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§1
Die derzeitige Trasse der Hammeradt Gemeindestra-ße, die bei der Kreuzung mit der Saminger Straße (Be-zirksstraße Nr. 1154) bei deren km 1,907 beginnt, zuerst nach Westen verläuft, dann einen Bogen nach Süd-westen, daraufhin einen nach Westen und schließlich einen Bogen nach Süden beschreibt und nach 878 m bei km 10,270 der Schärdinger Straße (Landesstraße Nr. 506) endet, wird als Bezirksstraße, und zwar als Ab-schnitt der Saminger Straße (Bezirksstraße Nr. 1154 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Ober-österreichs) erklärt. Dieser Straßenabschnitt verläuft 622 m im Gemeindegebiet von Freinberg und 256 m im Gemeindegebiet von Schardenberg. Der Abschnitt der Saminger Straße (Bezirksstraße Nr. 1154), der bei km 1,907 (Einmündungsbereich der derzeitigen Ham-meradt Gemeindestraße) beginnt und nach Norden über eine Länge von 408 m bis km 2,315 verläuft, ist eine Aus-ästung der Saminger Straße.
§2
Der zwischen km 2,315 und km 4,166 (= km 4,203 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirksstraßen Oberöster-reichs) gelegene bisherige Abschnitt der Saminger Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Saminger Straße endet daher nicht mehr mit ihrem km 4,166 (= km 4,203 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs = Staatsgrenze gegen Bayern), sondern bei km 10,270 der Schärdinger Straße (Landes-straße Nr. 506).
§3
Im einzelnen ist der genaue Verlauf der neuen Ab-schnitte der Saminger Straße (Bezirksstraße Nr. 1154) aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und bei den Gemeindeämtern Freinberg und Schardenberg auflie-genden Plan, Maßstab 1:2880, zu ersehen.
§4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.