Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der für den Traunsee nähere Bestimmungen über die Farbgebung, die Größe, die Anbringung und die Kennzeichnung von Bojen sowie ein Bojenplan erlassen werden (Traunsee-Bojenverordnung)
LGBL_OB_19861024_56Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der für den Traunsee nähere Bestimmungen über die Farbgebung, die Größe, die Anbringung und die Kennzeichnung von Bojen sowie ein Bojenplan erlassen werden (Traunsee-Bojenverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.10.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/1986 22. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 6. Oktober 1986, mit der für den Traunsee nähere Bestimmungen über die Farbgebung, die Größe, die Anbringung und die Kenn-zeichnung von Bojen sowie ein Bojenplan erlassen werden (Traunsee-Bojenverordnung)
Auf Grund des § 5 Abs. 4 sowie des § 14 Abs. 3 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzge-setzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:
§1 Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für
den Traunsee.':
(2) Durch diese Verordnung werden entgegenstehende Rechtsvorschriften, insbesondere solche auf dem Gebiet der Schiffahrt und der Fischerei nicht berührt.
§2 Farbgebung
Bojen dürfen nicht mehrfarbig und nicht in grellen Farb-tönen
gehalten sein.
§3 Größe
Der Bojenkörper darf keinen größeren Durchmesser aufweisen als 75
Zentimeter.
§4 Anbringung
Die Art der Verankerung oder die Länge der Bojenkette (des Bojenseils) darf ein Schwanken der Boje nur in je-nem Ausmaß zulassen, das zum Ausgleich des Wellen-ganges und der wechselnden Höhe des Wasserspiegels sowie zur sicheren Bootsbefestigung notwendig ist. Die Länge der Bojenkette darf dabei jedenfalls die dreifache Wassertiefe an der Stelle ihrer Anbringung nicht überschreiten.
§5 Kennzeichnung
(1) Die Behörde hat im jeweiligen begünstigenden Feststellungsbescheid nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes für jede Boje ein Kennzeichen zuzuweisen.
(2) Für Bojen, hinsichtlich derer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits rechtskräftig bescheidmäßig festgestellt worden ist, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, ist von der Behörde von Amts wegen ein Kennzeichen zuzuweisen.
(3) Als Kennzeichen ist die Nummer des mit dem Seeigentümer abgeschlossenen Bestandvertrages zu übernehmen.
(4) Das Kennzeichen ist in dauerhafter Ausführung in schwarzer Farbe anzubringen. Die Ziffern haben eine Höhe von mindestens acht Zentimeter und eine Stärke von mindestens acht Millimeter aufzuweisen.
(5) Die Anbringung des Kennzeichens und die Erhaltung in einem Zustand, der ein einwandfreies Ablesen bei Tag und klarem Wetter aus einer Entfernung von mindestens 20 Meter gewährleistet, obliegt dem über die Boje Verfügungsberechtigten.
§6 Bojenplan
(1) Die Anzahl und die Lage der auf dem Traunsee zulässigem Bojen ist den folgenden Bestimmungen in Verbindung mit dem Bojenplan im Maßstab 1:5000 zu
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 22.
Stück, Nr. 56
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entnehmen, der aus den Anlagen a bis m besteht und ei-nen Bestandteil dieser Verordnung bildet. Der Bojenplan gliedert sich in Zonen für Einzelbojen und in Bojenfelder.
(2) Zonen für Einzelbojen sind im Bojenplan durch in Verlängerung der seitlichen Grenzen zwischen den jeweiligen Ufergrundstücken seewärts eingezeichnete gerade Linien seitlich begrenzt und mit Schraffen gekennzeichnet. Jede Zone ist im Bojenplan mit einer Reihungszahl versehen.
(3) Bojenfelder sind im Bojenplan durch in Verlängerung der seitlichen Grenzen zwischen den jeweiligen Ufergrundstücken seewärts eingezeichnete gerade Linien seitlich begrenzt und durch liegende Kreuze gekennzeichnet. Jedes Bojenfeld ist im Bojenplan mit lateinischen Großbuchstaben versehen.
§7 Zonen für Einzelbojen
(1) Innerhalb der Zonen für Einzelbojen ist das Setzen von Bojen bis zum Höchstabstand von 150 Meter zum Ufer in einer etwa dem Uferverlauf folgenden Reihe zulässig.
(2) Innerhalb der Zonen für Einzelbojen ist folgende Höchstanzahl von Bojen zulässig:
Zonehöchstzulässige
Anzahl der Bojen
1 2
23 24 25 26 27 28 29 30
3
4 5 6 7 8 9
10 11
12 13 14 15 16 17 18 19
4 3 5
15 8 3 3
20
10
3
4 11
5 18 17
3
10 20
5
5 3 15 8 2 3 8 8
Stadtgemeinde Gmunden
Marktgemeinde Altmünster
Gemeinde Traunkirchen
Zonehöchstzulässige
Anzahl der Bojen
20 17
21 17
227
§8 Bojenfelder
(1) Bojenfelder erstrecken sich über einen Bereich bis zu 150 Meter vom Ufer. In den Bojenfeldern dürfen Bojen in mehreren Reihen gesetzt werden.
(2) Innerhalb der Bojenfelder ist folgende Höchstanzahl von Bojen zulässig:
Zonehöchstzulässige
Anzahl der Bojen
A I
J K
B C D
E F G
50 15 15 50
15 15 25
8
15 25
20
Stadtgemeinde Gmunden
Marktgemeinde Altmünster
Gemeinde Traunkirchen
Marktgemeinde Ebensee
§9 Inkrafttreten, Auflage des Bojenplanes
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Der Bojenplan (§ 6) wird gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des O.ö. Verlautbarungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, verlautbart; er ist während der Dauer des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung beim Stadtgemeindeamt Gmunden, bei den Marktgemeindeämtern Altmünster und Ebensee, beim Gemeindeamt Traunkirchen, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie beim Amt
der o.ö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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