Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Weng im Innkreis
LGBL_OB_19860919_50Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Weng im InnkreisGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.09.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1986 20. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 25. August 1986 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Ge-meindewappens an die Gemeinde Weng im Innkreis
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, in der Fas-sung der O.ö. Gemeindeordnungsnovelle 1985, LGBl. Nr. 95, mit Beschluß vom 25. August 1986 der Gemeinde Weng im Innkreis, politischer Bezirk Braunau am Inn, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Weng im Innkreis:
In Grün ein silberner, schräggestellter, abwärts gebogener und oben geflügelter Fisch.
Für die o.ö. Landesregierung:
in Vertretung von Landeshauptmann-Stellvertreter
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