Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Ansfeldener Straße (Bezirksstraße Nr. 1392) im Gebiet der Gemeinde Ansfelden
LGBL_OB_19860827_44Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Ansfeldener Straße (Bezirksstraße Nr. 1392) im Gebiet der Gemeinde AnsfeldenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.08.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/1986 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 28. Juli 1986 betref-fend die Verlegung der Ansfeldener Straße (Bezirks-straße Nr. 1392) im Gebiet der Gemeinde Ansfelden
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§1
(1)Folgender neu herzustellende Abschnitt der Ansfeldener Straße (Bezirksstraße Nr. 1392 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird — soweit er nicht bereits Bezirksstraße ist — als Bezirksstraße erklärt:
Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 0,319 (neu) von der bestehenden Trasse nach Nordosten ab, verläuft sodann in einem Bogen nach Osten, unterführt bei km 0,693 (neu) die ÖBB-Bahnlinie Linz— Rohr, ver-läuft von km 0,693 (neu) bis km 0,813 (neu) auf der bestehenden Trasse der Ansfeldener Straße, beschreibt hierauf einen Bogen nach Nordosten, verläuft zwischen km 0,902 (neu) und km 0,987 (neu) wiederum auf der be-stehenden Trasse der Ansfeldener Straße und bindet schließlich bei km 1,135 (neu) in diese Trasse ein.
(2)Die zwischen km 0,319 (alt) und km 0,692 (alt = Kreuzung mit der ÖBB-Bahnlinie Linz—Rohr) und zwischen km 0,810 (alt) und km 0,898 (alt) sowie zwischen km 0,981 (alt) und km 1,144 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Ansfeldener Straße werden — soweit sie nicht Teil des neu herzustellenden Abschnittes (Abs. 1) sind — als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Ansfeldener Straße aus dem beim Amt der o.ö. Lan-desregierung und beim Gemeindeamt Ansfelden auflie-genden Plan, Maßstab 1:1000, zu ersehen.
Seite 60
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 18.
Stück, Nr. 44 u. 45 §3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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