Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Manning
LGBL_OB_19860730_36Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde ManningGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.07.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1986 16. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 30. Juni 1986 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeinde-wappens an die Gemeinde Manning
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, in der Fassung der O.ö. Gemeindeordnungsnovelle 1985, LGBl. Nr. 95, mit Beschluß vom 30. Juni 1986 der Gemeinde Manning, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Manning:
Von Grün und Blau durch einen silbernen Wellen-stab gespalten; rechts pfahlweise drei goldene Schlüsselblumenblüten, links aus einem goldenen Kornmandl wachsend ein goldenes Patriarchen-hochkreuz mit Kleeblattenden.
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