Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1979 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1986)
LGBL_OB_19860730_35Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1979 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1986)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.07.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/1986 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(1) Bei der Festsetzung des Entgelts, bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, sowie bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene darf niemand auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden; Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.
(2) Der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder
öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei
denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen
Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes
Geschlecht schließen lassen.
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
§79
Der Dienstnehmer kann die Verletzung des Gleich-behandlungsgebotes bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung im Wege einer Feststellungsklage oder durch Anrufung der Gleichbehandlungskommission (§ 203a) geltend machen. Wurde die Verletzung die-ses Gleichbehandlungsgebotes durch das Gericht festgestellt, so ist der Dienstnehmer auf Verlangen in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbil-dungsmaßnahmen einzubeziehen."
„(1) Auf Antrag einer der im § 203a Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen hat die Kommission Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne des § 78 zu erstatten."
6.Im § 203d haben die Abs. 3 bis 5 zu lauten:
„(3) Kommt der Dienstgeber dieser Aufforderung in-nerhalb eines Monats nicht nach, so kann jede der im § 203a Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertre-tungen bei Gericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (§ 78) klagen; diese Frist verlängert sich im Fall der Verletzung des Gleich-behandlungsgebotes bei der Festsetzung des Ent-gelts bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes, wenn dieser länger als einen Monat dauert. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektivver-traglicher Verfallfristen wird bis zum Ende eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt.
(4)Ergibt sich auf Grund einer Mitteilung eines An-
,., tragsberechtigten gemäß Abs. 1, in der die behaupteten Umstände glaubhaft zu machen sind, die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes, so hat der Dienstgeber der Kommission auf
Verlangen einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Dieser hat für die von der Vermutung betroffenen Betriebsbereiche unter Bedachtnahme auf die vermutete Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes durch zahlenmäßige Aufgliederung einen Vergleich
der Beschäftigungsbedingungen, der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie der Aufstiegsmöglichkeiten von Frauen und Männern im Betrieb zu ermöglichen. Erforderlichenfalls hat der Bericht auch Aufschluß zu geben über den Zusammenhang zwischen
den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den Aufstiegsmöglichkeiten.
(5)Die Kommission hat rechtskräftige Urteile im Sinne des Abs. 3, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, sowie den Umstand der Nichtbeachtung einer Aufforderung gemäß Abs. 4 in
der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monats-ersten in Kraft.
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