Gesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1984 geändert wird (O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1986)
LGBL_OB_19860606_22Gesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1984 geändert wird (O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1986)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.06.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1986 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
„(3) In Pflichtgegenständen, die leistungsdifferen-ziert geführt werden, ist ein Förderunterricht abzuhal-ten, wenn zum Besuch desselben in Sonderschulen mindestens drei Schüler, ansonsten mindestens sechs Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen oder deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhin-dert werden soll, verpflichtet sind. Ein Förderunter-richt ist überdies abzuhalten, wenn sich für ihn in der Grundschule (1. bis 4. Schulstufe) und in der Sonderschule mindestens drei Schüler, \6nsonsten minde-stens acht Schüler, die für einen Förderunterricht in Betracht kommen, melden. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind jedoch nur insoweit anzuwenden, als ein Förderunterricht im Lehrplan vorgesehen ist."
A
„(1) Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf dreißig nicht übersteigen und soll zwanzig nicht unterschreiten. Sofern hievon aus schwerwiegenden
organisatorischen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, ent-scheidet hierüber die Landesregierung nach Anhö-rung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates. Die Teilung von Klassen ist nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl über-schritten würde; dabei ist auf eine möglichst gleichmä-ßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen Bedacht zu nehmen.
(2) Im Hinblick auf die Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache ist der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen, sofern mindestens zehn Schüler die betreffende Schulstufe besuchen. Auf jeder Schulstufe und in jedem Pflicht-gegenstand darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Klassen um eine, ab sechs Klassen um zwei überschreiten. Werden auf einer Schulstufe Parallelklassen geführt, so darf die Schülergruppen-höchstzahl abweichend vom vorstehenden Satz unter Bedachtnahme auf die räumlichen und personellen Gegebenheiten an der betreffenden Schule soweit überschritten werden, als es zur Vermeidung mehre-rer Leistungsgruppen in einer Schülergruppe erforder-lich ist. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf dreißig nicht überschreiten und je Schule im Durch-schnitt zehn nicht unterschreiten. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dürfen an Haupt-schulen mit nur einer einzigen Klasse auf der achten Schulstufe für diese ab einundzwanzig Schülern drei Schülergruppen eingerichtet werden; in diesem Fall bezieht sich die Durchschnittszahl zehn nur auf die fünfte bis siebente Schulstufe."
„(3) Statt für die gesamte Klasse ist der Unterricht in Werkerziehung und in Hauswirtschaft in Schüler-gruppen zu erteilen, wenn die Schülerzahl in Werker-ziehung mindestens zwanzig und in Hauswirtschaft wenigstens sechzehn beträgt. Der Unterricht ist statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, wenn in Maschinschreiben die Schülerzahl zwanzig, in Bildnerischer Erziehung einunddreißig, in Geometri-schem Zeichnen und Leibesübungen achtundzwan-zig, in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen jedoch zwanzig erreicht."
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5.Im § 12 ist Abs. 4 als Abs. 5 zu bezeichnen und folgender Abs. 4 neu einzufügen:
„(4) Bei der Trennung nach Geschlechtern in Lei-besübungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 3 bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird und zumindest in einer der zusam-menzufassenden Klassen ansonsten der Unterricht für weniger als sechs Schüler erteilt werden müßte."
6.Im § 16 haben die Abs. 1 bis 4 zu lauten:
„(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse
(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls zehn nicht übersteigen darf.
(3) In der Allgemeinen Sonderschule sowie in der Sondererziehungsschule ist der Unterricht im Pflichtgegenstand Werkerziehung bei einer Schülerzahl von
mindestens zehn und der Unterricht im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft bei einer Schülerzahl von mindestens acht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen; in der Sonderschule für körperbehinderte Kinder ist der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Geometrisches Zeichnen bei einer Schülerzahl von
mindestens acht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen; in Schulen und Klassen in Krankenanstalten ist der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Hauswirtschaft bei einer Schülerzahl von mindestens acht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft
und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt
werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 2 und
des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird.
(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose darf sechs, an einer anderen Sonderschule acht nicht unterschreiten und die jeweilige Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. Die Zahl der Schüler in einer Vorschulgruppe an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose darf drei, an einer anderen Son-derschule vier nicht unterschreiten."
„§20 Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse des Poly-
technischen Lehrganges darf dreißig nicht überstei-
gen und soll zwanzig nicht unterschreiten. Sofern hie-
von aus schwerwiegenden organisatorischen Grün-
den (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Ab-
weichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die
Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters,
des Bezirksschulrates und des Landesschulrates. Für
Polytechnische Lehrgänge, die einer Sonderschule
angeschlossen sind, gelten die im § 16 genannten
Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinde-
rungsart. Die Teilung von Klassen ist nur zulässig,
wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten
(2) Im Hinblick auf die Leistungsgruppen In Deutsch und Mathematik sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen eigene Schülergruppen einzurichten.
Die Anzahl der Schülergruppen in den einzelnen
Pflichtgegenständen darf die Anzahl der Klassen um
eine, ab sechs Klassen um zwei und ab elf Klassen um drei überschreiten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf dreißig nicht überschreiten und im Durchschnitt zehn nicht unterschreiten.
(3) Der Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Maschinschreiben, Werkerziehung sowie Hauswirtschaft und Kinderpflege ist statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, wenn die Schülerzahl in Maschinschreiben fünfundzwanzig, in Werkerziehung zwanzig und in Hauswirtschaft und Kinderpflege sechzehn nicht unterschreitet.
(4) Zur Ermöglichung des Unterrichts in den alternativen Pflichtgegenständen können die Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden,
soweit dadurch die auf Grund der Abs. 1 bis 3 bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird.
(5) In den Unterrichtsgegenständen Werkerziehung,
Hauswirtschaft und Kinderpflege sowie Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden."
8.§ 24 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf dreiunddreißig nicht übersteigen und soll zwanzig nicht unterschreiten. Sofern hievon aus schwerwie-genden organisatorischen Gründen (z. B. zur Erhal-tung der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Be-rufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die Landesregierung nach Anhö-rung des Schulerhalters und des Landesschulrates. Die Teilung von Klassen ist nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde."
9.§ 28 Abs. 2 und 3 haben zu lauten:
„(2) Kommen mehr Schüler, als es der Hälfte der nach § 16 Abs.
1 vorgesehenen Klassenschüler-
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höchstzahlen für die betreffende Behinderungsart entspricht, für den Besuch einer öffentlichen Sonder-schule in Betracht, sind jedoch die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Sonderschule (Abs. 1) nicht gegeben, so sind Sonderschulklassen zu errichten und einer öffentlichen Volks- oder Hauptschule oder einem Polytechnischen Lehrgang oder einer Sonderschule anderer Art anzuschließen.
(3) Für angeschlossene Sonderschulklassen (Abs. 2) sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinnge-mäß anzuwenden. Solche Sonderschulklassen gel-ten als Bestandteil der Schule, der sie angeschlos-sen sind."
„§43
Sprengelfremder Schulbesuch und Schulbesuch nicht schulpflichtiger
Personen
(1)Der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule
durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen
Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) ist
— sofern es sich nicht um eine öffentliche Berufs-
schule handelt und nicht Abs. 2 und 3 anzuwenden
sind — nur auf Grund einer spätestens zwei Monate
vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbe-
such bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren
Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt,
zu beantragenden Bewilligung zulässig. Dem von
den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
einzubringenden Antrag sind die Stellungnahmen
der Leitungen der sprengelmäßig zuständigen und
der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden
Schule anzuschließen.
(2) Liegen die sprengelmäßig zuständige sowie die
um die Aufnahme ersuchte sprengelfremde Schule
im Gebiet ein und derselben Gemeinde und über-
schreiten ihre Sprengel die Gemeindegrenze nicht,
so bedarf der sprengelfremde Schulbesuch dann
keiner behördlichen Bewilligung, wenn über ein bei
der Leitung der um die Aufnahme ersuchten Schule
schriftlich einzubringendes Gesuch der Eltern oder
sonstigen Erziehungsberechtigten sowohl die Lei-
tung der ersuchten sprengelfremden Schule als
auch die Leitung der sprengelmäßig zuständigen
Schule dem sprengelfremden Schulbesuch zustim-
men. Abs. 4 lit. b und c sowie Abs. 5 lit. a sind auf
die Zustimmung der Schulleitungen sinngemäß an-
zuwenden.
(3) Wird den Eltern oder sonstigen Erziehungsbe-
rechtigten nicht längstens zwei Monate vor dem be-
absichtigten sprengelfremden Schulbesuch von der
Schulleitung, an die das Gesuch (Abs. 2) gestellt
worden ist, schriftlich mitgeteilt, daß die erforderli-
chen Zustimmungen vorliegen, so entscheidet über
Antrag der Bürgermeister. Der Antrag ist von den
Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten beim
Gemeindeamt einzubringen. Gegen die Entschei-
dung des Bürgermeisters im übertragenen Wir-
kungsbereich steht die Berufung an die Bezirksver-
waltungsbehörde offen, die endgültig entscheidet.
(4)Die Bewilligung nach Abs. 1 bzw. 3 ist zu versa-
gen, wenn
a) der gesetzliche Schulerhalter der um die Aufnah-
me ersuchten sprengelfremden Schule die Auf-
nahme des Schulpflichtigen verweigert,
b) in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine
Klassenzusammenlegung eintreten würde oder
eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermin-
destzahl unterschritten würde oder
c) der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit dem
Beginn des Schuljahres zusammenfällt; ausge-
nommen sind Fälle, in denen berücksichtigungs-
würdige Umstände vorliegen oder einem Schul-
pflichtigen (auch im Sinne des § 42 Abs. 3) der
Besuch der nächstgelegenen Vorschulstufe er-
möglicht wird.
(5)Die Bewilligung nach Abs. 1 bzw. 3 kann ver-
sagt werden, wenn
a) in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfrem-
den Schule eine Klassenteilung eintreten würde
oder
b) die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für
den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die
bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksich-
tigenden Interessen nicht überwiegen.
(6) Im Verfahren über den Antrag (Abs. 1 bzw. 3)
hat die zuständige Behörde vor ihrer Entscheidung
den Bezirksschulrat zu hören; wenn der für die
sprengelmäßig zuständige Schule festgesetzte
Schulsprengel sich auf den Bereich von zwei oder
mehr politischen Bezirken erstreckt, hat die zur Ent-
scheidung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
auch die berührte(n) andere(n) Bezirksverwaltungs-
behörde(n) zu hören. Die Entscheidungsfrist beträgt
abweichend von § 73 AVG 1950 zwei Monate; sie be-
ginnt frühestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des
beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuchs zu
laufen.
(7) Die Aufnahme eines sprengelfremden Pflichtschülers oder eines nicht Schulpflichtigen in eine öffentliche Berufsschule bedarf der Zustimmung des
gesetzlichen Schulerhalters nach Anhörung des Landesschulrates. Das diesbezügliche Gesuch ist vom
Aufnahmewerber unmittelbar bei der um die Aufnahme ersuchten Berufsschule einzubringen und von
dieser weiterzuleiten.
(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für die Aufnahme sprengelfremder Pflichtschüler aus anderen Bundesländern. In diesen Fällen ist die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters der um die Aufnahme ersudhten sprengelfremderf' Schule notwendig."
Artikel II
Das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1984 wird wie folgt
geändert:
§ 20 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Im Hinblick auf die Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik und
Lebender Fremdsprache sind nach Maß-gabe der folgenden Bestimmungen
eigene Schülergrup-pen einzurichten. Die Anzahl der Schülergruppen
in den
Seite 30Landesgesetzblatt für Oberösterreich,Jahrgang 1986,
einzelnen Pflichtgegenständen darf die Anzahl der Klas-mit 1.
September 1987 und hinsichtlich der Schulstu-
sen um eine, ab sechs Klassen um zwei und ab elf Klas- fer
die der 4. Klasse entspricht, mit 1. September
sen um drei überschreiten. Die Schülerzahl in den Schü-1988;
lergruppen darf dreißig nicht überschreiten und im Durch-
schnitt zehn nicht unterschreiten.2- Art- ' z- 5 6 7- 9 und 10 mit
September 1985;
Art. I Z. 4 mit 1. September 1986;
Artikel IM4. Art. II mit 1. September 1989;
Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden5. im übrigen
mit dem Ablauf des Tages seiner Kund-
Bestimmungen in Kraft:machung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich.
der 1. Klasse der jeweiligen Schulart entspricht, mit__ .. . ,
_ , , .
PräsidentDer Landeshauptmann:
der 2. Klasse entspricht, mit 1. September 1986, hin-des
Lanclta9es.
sichtlich der Schulstufe, die der 3. Klasse entspricht,
Johanna PreinstorferDr. Ratzenböck
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