Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutz des Wasser- werkes Haiden der Stadtgemeinde Bad Ischl ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird
LGBL_OB_19851113_115Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutz des Wasser- werkes Haiden der Stadtgemeinde Bad Ischl ein Grundwasserschongebiet bestimmt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.11.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 115/1985 43. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Oktober 1985,
womit zum Schutz des Wasserwerkes Haiden der Stadtgemeinde Bad
Ischl ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr.
215, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 238/1985, wird
verordnet:
§1
Zum Schutz des Wasserwerkes Haiden der Stadtgemeinde Bad Ischl wird - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
§2
Das Schongebiet liegt zur Gänze in der Katastralge-meinde Haiden, Stadtgemeinde Bad Ischl. Die Grenze des Grundwasserschongebietes verläuft wie folgt:
Ausgehend vom Schnittpunkt der Gemeindegrenze zwischen der Stadtgemeinde Bad Ischl und der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut mit der St.-Wolf-gang-Landesstraße, km 2,225, von da am Nordrand und in der Folge am Ostrand der genannten Straße (Grundstück Nr. 259/4) entlang bis zum südwestlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 70/1; weiter die St.-Wolfgang-Landesstraße bei km 1,674 geradlinig querend bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 71/20; von hier weiter nach Süden entlang der Westgrenzen der Grundstücke Nr. 71/20, 71/2, 71/5 und 71/3 bis zum Schnittpunkt mit dem Grundstück Nr. 266/3 (Radauerbach), der Nordgrenze dieses Grundstückes folgend bis zum gemeinsamen Eckpunkt der Grundstücke Nr. 266/3, 121 und 149/1; von diesem Punkt die Grundstücke Nr. 149/1 und Nr. 156/7 geradlinig querend bis zum südlichsten Punkt des Grundstückes Nr. 156/6; weiter entlang der Südwestgrenze dieses Grundstückes nach Westen bis zum gemeinsamen Eckpunkt der Weggrundstücke Nr. 156/7 und Nr. 156/15; in weiterer Folge nach
Nordosten entlang der südöstlichen Grenze des Weggrundstückes Nr. 156/15 bis zur St.-Wolfgang-Landes-straße, diese geradlinig querend bis zum westlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 255/119; sodann entlang der südwestlichen bzw. südöstlichen Grenze dieses Grundstückes bis zum südlichsten Punkt des Grundstückes Nr. 255/117, von hier das Weggrundstück Nr. 255/121 in nordöstlicher Richtung geradlinig querend bis zum gemeinsamen Eckpunkt dieses Grundstückes mit dem Grundstück Nr. 255/180 und dem Grundstück Nr. 255/125 (Fichtenweg); an der West- und sodann der Nordgrenze des letztgenannten Grundstückes entlang bis zum Schnittpunkt mit der Zimnitzstraße (Grundstück Nr. 255/128), diese geradlinig querend zum südlichsten Punkt des Grundstückes Nr. 255/111, weiter entlang der Südostgrenze der Grundstücke Nr. 255/111 sowie Nr-. 255/10 bis zum Ufer des Zimnitzbaches, diesen geradlinig querend bis zum gemeinsamen westlichen Eckpunkt der Grundstücke Nr. 178/17 und 186/4; am linken Ufer des Zimnitzbaches (Grundstück Nr. 265/1) entlang bis zum westlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 186/5; weiter an der Nordgrenze des Grundstückes Nr. 186/5, sodann an der Süd- und der Ostgrenze des Grundstückes Nr. 187/1 entlang bis zu dessen nordöstlichem Eckpunkt; von hier geradlinig in nordnordwestlicher Richtung bis zum westlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 206; weiter nach Nordnordosten entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. 210/1 bis zu dessen nordöstlichstem Eckpunkt; von hier entlang der Westgrenze der Grundstücke Nr. 219/13 und 219/4 bis zum nördlichen Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; von hier in nordnordöstlicher Richtung das Grundstück Nr. 255/8 geradlinig querend bis zum südlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 255/4, der östlichen Grdnze dieses Grundstückes entlang bis zur Grenze der Katastralgemeinde Haiden mit der Katastralge-meinde Jainzen; sodann in nordwestlicher Richtung entlang dieser Katastralgemeindegrenze bis zum gemeinsamen Eckpunkt der Katastralgemeinden Haiden und Jainzen, Stadtgemeinde Bad Ischl und Wolfgangthal, Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut, (Gipfel Leonsberg); in weiterer Folge der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Bad Ischl und der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut entlang nach Süden zum Ausgangspunkt zurück.
Seite 278
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 43. Stück, Nr. 115
§3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
a)der Abbau von Lehm, Kies oder Schotter,
b)die Ablagerung von Abfällen jeglicher Art,
c)die Errichtung, Erweiterung und Änderung von An
lagen zur Lagerung oder Leitung grundwassergefähr
dender Stoffe, wobei Anlagen zur Lagerung von Mine
ralölprodukten bis 1.000 I ausgenommen sind,
d)die Durchführung baubewilligungspflichtiger Maß
nahmen, soferne kein ordnungsgemäßer Anschluß an
eine systematische Ortskanalisation besteht oder so
ferne ein Erdaushub von mehr als 80 cm Tiefe erfor
derlich wird,
e)die Errichtung von Schutz- und Regulierungsbau
werken,
f)die Versickerung und Verrieselung von Kühlwässern
und Abwässern, soweit dies über die normale land-
und forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgeht,
sowie die Errichtung von Grundwasserwärme
pumpen.
§4
Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Plänen) anzuzeigen:
(1)Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes
sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:25.000) planlich dargestellt.
(2)Straßen, Wege und Brücken sowie Gewässer, die
als Grenze angeführt sind, sind in das Grundwasser
schongebiet nicht einbezogen.
(3)Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Be zirkshauptmannschaft Gmunden sowie beim Stadtamt
Bad Ischl ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Ein
sichtnahme aufzulegen.
§6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgäbe des § 137 Wasserrechtsgesetz 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
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