Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Schartener Straße (Landesstraße Nr. 531) im Gebiet der Gemeinde Buchkirchen
LGBL_OB_19851015_111Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Schartener Straße (Landesstraße Nr. 531) im Gebiet der Gemeinde BuchkirchenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.10.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 111/1985 41. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§1
(1)Der bei km 4,020 (alt) von der bestehenden Trasse
abzweigende, nach Nordwesten führende und bei
km 4,400 (alt) wieder in die bestehende Trasse einbin
dende, neu herzustellende Abschnitt der Schartener
(2)Der zwischen km 4,020 (alt) und km 4,400 (alt)
gelegene bisherige Abschnitt der Schartener Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes
(Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Schartener Straße aus dem beim Amt der o.ö. Lan-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 41. Stück, Nr. 111 u. 112
desregierung und beim Gemeindeamt Buchkirchen aufliegenden Plan, Maßstab 1 :1000, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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