Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Haunoldmühlstraße (Bezirksstraße Nr. 1327) im Gebiet der Gemeinden Steinbach an der Steyr und Grünburg
LGBL_OB_19851015_110Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Haunoldmühlstraße (Bezirksstraße Nr. 1327) im Gebiet der Gemeinden Steinbach an der Steyr und GrünburgGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.10.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 110/1985 41. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 9. September 1985 betreffend die Verlegung der Haunoldmühlstraße (BezirksstraBe Nr. 1327) im Gebiet der Gemeinden Steinbach an der Steyr und Grünburg
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§ 1'
(1)Folgender neu herzustellende Abschnitt der Haunoldmühlstraße (Bezirksstraße Nr. 1327 des Ver
zeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberöster reichs) wird - soweit er nicht bereits Bezirksstraße ist - als Bezirksstraße erklärt:
Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 0,280 (neu) von der bestehenden Trasse nach Süden ab, überquert von km 0,300 (neu) bis km 0,380 (neu) die Steyr, beschreibt sodann einen Bogen nach Südwesten, verläuft von km 0,427 (alt) bis km 0,450 (alt) auf der derzeitigen Trasse der Haunoldmühlstraße, verläuft hierauf nach Südwesten weiter und bindet bei km 0,640 (neu) wieder in die bestehende Trasse ein.
(2)Die zwischen km 0,252 (alt) und km 0,427 (alt) und zwischen km 0,450 (alt) und km 0,630 (alt) gelegenen bis herigen Abschnitte der Haunoldmühlstraße werden als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Haunoldmühlstraße aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und bei den Gemeindeämtern Steinbach an der Steyr und Grünburg aufliegenden Plan, Maßstab 1 :1000, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft
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