Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusam- menarbeit im Bereich der Statistik
LGBL_OB_19851015_109Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusam- menarbeit im Bereich der StatistikGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.10.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 109/1985 40. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Vereinbarung
gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund
und den Ländern über die Zusammenarbeit
im Bereich der Statistik
Der Bund das Land das Land das Land das Land das Land das Land das Land das Land das Land
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und Wien
Artikel I
Ziel
§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern.
(2) Bei dieser Zusammenarbeit werden sich die Vertragsparteien insbesondere bemühen,
§ 2. Die in dieser Vereinbarung geregelte Zusammenarbeit wird seitens des Bundes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, soweit es die Bundesstatistik
besorgt, und seitens der Länder durch die zuständigen Organe, soweit sie die Landesstatistik besorgen, durchgeführt.
Übermittlung von Einzeldaten
§ 3. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen anonymisierte Einzeldaten für statistische Zwecke zu übermitteln.
(2)Anonymisierte Einzeldaten sind Angaben über na
türliche oder juristische Personen, Personengemein
schaften oder andere Erhebungseinheiten, die im Zuge statistischer Erhebungen anfallen, ohne daß der Betroffe ne bestimmt oder bei widmungsgemäßer Verwendung
mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar ist.
(3)Die Vertragsparteien kommen überein, die ihnen übermittelten anonymisierten Einzeldaten ausschließlich für eigene statistische Zwecke zu verwenden.
(4)Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Namen und Adressen zu übermitteln, die inso weit mit weiteren Merkmalen verknüpft sind, als dies zur Durchführung solcher statistischer Erhebungen und Ar beiten unerläßlich ist, die für den Empfänger zur Wahr nehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Vertragspar teien kommen weiters überein, diese Daten ausschließ lich zu den statistischen Zwecken zu verwenden, für die sie übermittelt wurden.
(5)Personenbezogene Daten, die Betroffene eines Landes zum Gegenstand haben, dürfen nur nach vorheri ger Information dieses Landes an ein anderes Land über mittelt werden.
Übermittlung aggregierter Daten
§ 4. Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte Daten in anderer Form zur Verfügung zu stellen.
Kostentragung
§ 5. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 sowie Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen unentgeltlich zu übermitteln.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, für die Übermittlung von aggregierten Daten in anderer Form
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 40. Stück, Nr. 109
(z. B. Datenbankbenützung, projektbezogene Sonderauswertungen) einvernehmlich ein eigenes Verrechnungssystem einzurichten. Dabei werden jene Kosten in Rechnung gestellt werden, die zusätzlich durch die Erfüllung eines konkreten Auftrages entstehen (Grenzkostenpreisregel).
Koordinierungsbesprechungen
§ 6. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, mindestens einmal jährlich in einer Koordinierungsbesprechung die mit dieser Vereinbarung zusammenhängenden aktuellen technischen, finanziellen und organisatorischen Fragen zu behandeln. Diese Besprechungen finden abwechselnd beim Österreichischen Statistischen Zentralamt oder bei einem der Ämter der Landesregierungen statt. Den Vorsitz führt abwechselnd der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes oder ein Vertreter des betreffenden Landes.
(2) Die Zuständigkeit der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte (§ 6 des Bundesstatistikgeset-zes 1965) wird durch diese Besprechungen nicht berührt.
Artikel II
Geltungsdauer, Kündigung
§ 7. (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Das Bundeskanzleramt wird davon die übrigen Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Inkrafttreten
§ 8. (1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
Hinterlegung
§ 9. Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die beim Bundeskanzleramt hinterlegt wird. Dieses wird allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung übermitteln.
Geschehen in Graz am 27. Juni 1985
Für den Bund: Löschnak
Für das Land Burgenland: Kery
Für das Land Kärnten: Wagner
Für das Land Niederösterreich: Ludwig
Für das Land Oberösterreich: Possart
Für das Land Salzburg: Haslauer
Für das Land Steiermark: Krainer
Für das Land Tirol: Wallnöfer
Für das Land Vorarlberg: Kessler .
Für das Land Wien: Mayr
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem § 8 mit 17. Oktober 1985 in Kraft.
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