Gesetz, mit dem das O.ö. Polizeistrafgesetz geändert wird (O.ö. Polizeistrafgesetznovelle 1985)
LGBL_OB_19850918_94Gesetz, mit dem das O.ö. Polizeistrafgesetz geändert wird (O.ö. Polizeistrafgesetznovelle 1985)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.09.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 94/1985 36. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(1)Wer beabsichtigt, für Zwecke der Anbahnung
oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Be
friedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) ein Gebäude, eine Wohnung oder einzel ne Räumlichkeiten zu nutzen oder für solche Zwecke
zur Verfügung zu stellen, hat dies, soweit es nicht nach Abs. 3 lit. c verboten ist, der Gemeinde minde stens zwei Monate vor Aufnahme der Prostitution an
zuzeigen. Die Gemeinde hat die Verwendung zu die
sem Zweck innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen
der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn auf
Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse zu befürchten ist, daß dadurch die Nachbarschaft in un zumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemein wesen gestört wird oder sonstige öffentliche Interes sen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Si
cherheit oder des Jugendschutzes verletzt werden.
(2)Die Gemeinde kann die Nutzung bestimmter Ge
bäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden
des Gemeindegebietes zum Zweck der Anbahnung
oder Ausübung der Prostitution durch Verordnung un
tersagen, wenn durch diese Tätigkeit die Nachbar
schaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtli
che Gemeinwesen gestört wird oder sonstige öffent
liche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ord
nung und Sicherheit oder des Jugendschutzes ver
letzt werden.
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht,
schränkten Kreis von Personen betreten werden kann oder im Rahmen seiner Zweckbestimmung allgemein zugänglich ist. Dem Verhalten an einem öffentlichen Ort ist ein Verhalten gleichgestellt, das zwar nicht an einem öffentlichen Ort gesetzt wird, das aber von dort aus wahrgenommen werden kann;
(4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten allgemein zugängliche Gebäude oder Räumlichkeiten in solchen Gebäuden vom Verbot des Abs. 3 lit. a durch Bescheid ausnehmen, wenn gewährleistet ist, daß dadurch die Nachbarschaft nicht in unzumutbarer Weise belästigt wird, das örtliche Gemeinwesen nicht gestört wird und sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit und des Jugendschutzes nicht verletzt werden. Die Ausnahmebewilligung ist befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schutz dieser Interessen erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn
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auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn es sich um Gebäude oder Räumlichkeiten handelt, die in einem überwiegend mit Wohngebäuden bebauten Gebiet oder in der Nähe von Kirchen, Friedhöfen, Krankenanstalten, Schulen, Kindergärten, Kinder- und Jugendspielplätzen, Jugendheimen und dgl. liegen.
(5)Zur Verhinderung von Verwaltungsübertretun
gen nach Abs. 3 lit. c und e können Personen am Be
treten von Gebäuden, Wohnungen, einzelnen Räum
lichkeiten, Wohnwagen, Wasserfahrzeugen und dgl.,
in denen die Anbahnung oder Ausübung der Prostitu
tion gemäß Abs. 1, 2 oder 3 lit. c untersagt ist, - erfor
derlichenfalls unter Anwendung körperlichen Zwan
ges - gehindert werden, wenn der begründete Ver
dacht einer beabsichtigten Verwaltungsübertretung
besteht und die betreffenden Personen nicht glaub
haft machen, daß sie die betreffende Räumlichkeit zu Zwecken betreten wollen, die mit der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nichts zu tun haben.
(6)Vor Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1
oder 4 oder einer Verordnung nach Abs. 2 ist die ört lich zuständige Strafbehörde zu hören und nach Erlas sung solcher Rechtsakte hievon zu verständigen."
(1)Wer als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, daß durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß
hinaus belästigt werden, oder gegen die auf Grund
der Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen oder be
hördlichen Anordnungen verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
eine Verwaltungsübertretung. Als unzumutbare Belä
stigung Dritter gilt insbesondere auch die Verunreini
gung von Kinderspielplätzen und ähnlichen Flächen.
(2)Die Gemeinde hat das Halten von Tieren in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen, wie
Keller- und Dachbodenräume, oder sonst in Gebäu
den, in einem Garten oder auf anderen Grundflächen
unbeschadet der hiefür sonst geltenden Rechtsvor
schriften zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, daß
durch die Tierhaltung dritte Personen gefährdet oder
über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
Wenn es zur sicheren Behebung der Gefährdung oder
Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemein
de anstelle einer solchen Untersagung auch bestimm
te Anordnungen für das Halten der Tiere treffen.
(3)Die Gemeinde kann, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Menschen
oder Sachen erforderlich ist, allgemein oder im Einzel fall anordnen, daß Hunde außerhalb von Gebäuden
und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden
müssen, einen Maulkorb tragen müssen oder an bestimmten Orten nicht mitgeführt werden dürfen. Ausgenommen von solchen Anordnungen sind Hunde während des Einsatzes für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.
§6 Halten gefährlicher Tiere
(1)Das Halten von gefährlichen Tieren ist nur auf
Grund einer Bewilligung der Gemeinde zulässig. Wer
ein gefährliches Tier ohne Bewilligung der Gemeinde hält, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2)Als gefährliche Tiere sind solche Tiere anzuse
hen, von denen nach den Erkenntnissen der Tierkun
de auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhal
tensweise angenommen werden kann, daß sie die Si
cherheit von Menschen gefährden, wenn sie in un
sachgemäßer Verwahrung gehalten werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte
Tierarten, -gattungen oder -familien bezeichnen, die
nach diesen Bestimmungen als typisch gefährlich an
zusehen sind.
(3)Um die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist bei der Ge
meinde anzusuchen. Dem Antrag sind geeignete Un
terlagen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, in wel cher Weise die Verwahrung erfolgen soll.
(4)Die Gemeinde hat die Bewilligung gemäß Abs. 1
zu erteilen, wenn keine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen, keine
Belästigung von Menschen und keine Gefährdung des Eigentums dritter Personen zu besorgen ist sowie eine
sachgemäße Verwahrung unter Berücksichtigung des Tierschutzes gewährleistet ist. Zur Gewährleistung
dieser Interessen kann die Bewilligung befristet sowie unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist.
§7 Gemeinsame Bestimmungen
(1)Bei Gefahr im Verzug für das Leben oder die Ge
sundheit von Menschen durch ein nicht ordnungsge
mäß gehaltenes Tier (§§ 5 und 6) können von der Ge
meinde die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen
(einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn an dere Maßnahmen nicht in Betracht kommen) auch
ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden.
(2)Beschlagnahmte und sonst abgenommene oder
sichergestellte Tiere sind nach Möglichkeit tierfreund- ¦lichen Personen bzw. Einrichtungen auf Kosten und Gefahr des Tierhalters zur Verwahrung und Pflege zu übergeben.
(3)Den Organen der Gemeinde und der Strafbehör
den gemäß § 10 Abs. 2 ist der Zutritt zu Liegenschaf ten und Räumen, auf bzw. in denen die von den §§ 5
und 6 erfaßten Tiere gehalten werden, jederzeit zu ge statten.
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§8
Von der Anwendung der §§ 5 und 6 ist das Halten von Tieren ausgenommen:
(1)Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei
der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 2 Abs. 5, des § 4 und des § 5 Abs. 3 durch
(2)Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren
Organen dienstlich wahrgenommenen Verstöße ge
gen die auf Grund des § 4 erlassenen Verordnungen
und Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 5 und 6
der zuständigen Behörde anzuzeigen."
5,§ 10 hat zu lauten:
"§ 10 Strafbestimmungen
(1)Verwaltungsübertretungen gemäß § 1, § 2 Abs. 3 und § 3 sind von der Bezirksverwaltungsbe
hörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, bei Übertretungen nach
(2)Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlasse
nen Verordnungen und Verwaltungsübertretungen ge
mäß den §§ 5 und 6 sind von der Bezirkshauptmann
schaft, in den Städten mit eigenem Statut vom Bürger
meister, bei Übertretungen nach
(3)Wer als Bewilligungsinhaber Auflagen gemäß § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt oder den im § 7 Abs. 3 ge nannten Organen den Zutritt zu Liegenschaften und
Räumen verweigert, ist von den im Abs. 2 genannten Behörden mit einer Geldstrafe bis zu S 5.000,- zu bestrafen. Wer Auflagen gemäß § 2 Abs. 4 zuwiderhandelt, ist von den im Abs. 1 genannten Behörden mit einer Geldstrafe bis zu S 200.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(4) Tiere, die den Gegenstand einer Verwaltungs-übertrstung gemäß den §§ 5 und 6 bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn durch sie dritte Personen ernsthaft gefährdet oder in unzumutbarem Maß belästigt wurden und Abhilfe nicht anders als durch Abnahme des Tieres erreicht werden kann. Solche Tiere sind nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles in Freiheit zu setzen, tierfreundlichen Personen bzw. Einrichtungen zu übergeben oder schmerzlos zu töten."
Artikel II
(1)Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden drit ten Monatsersten in Kraft.
(2)Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeit punkt in Kraft gesetzt werden.
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