Gesetz zur Durchführung der Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
LGBL_OB_19850719_77Gesetz zur Durchführung der Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des WasserwirtschaftsfondsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.07.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/1985 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 21. Mai 1985 zur Durchführung der Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§1 Pflegegebührenersätze und Sondergebührenersätze
(1)Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze an die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind mit jedem 1. Jänner im prozen tuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen al ler Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das lau fende Jahr zu erhöhen. Die jeweils neu berechneten Pfle gegebührenersätze sind auf volle Schillingbeträge zu runden.
(2)Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres
ist vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszu wachses zunächst jener Betrag abzuziehen, den die Krankenversicherungsträger gemäß § 447f ASVG zur Fi nanzierung der Krankenanstalten gesondert zu überwei sen haben. Ferner haben bei der Errechnung des prozen tuellen Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragsein nahmen außer Betracht zu bleiben, die sich ab 1. Jänner 1985 aus Änderungen des Beitragsrechtes ergeben, so fern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckge bunden ist.
(3)Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjah res aller dem Hauptverband der österreichischen Sozial versicherungsträger angehörenden Krankenversiche rungsträger sind den Beitragseinnahmen des zuletzt vor angegangenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung
des Abs. 2 gegenüberzustellen. Als Beitragseinnahmen gelten alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte, die nach den Weisungen des Bundesmini
sters für soziale Verwaltung über die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der Kran kenversicherung der Bauern einschließlich des Bundes beitrages; maßgebend sind die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträ
ge. Der Erhöhungsprozentsatz ist vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(4)Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger
hat jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächst folgende Kalenderjahr einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen, der für die Erhöhung der Pflegegebühren ersätze ab dem nachfolgenden 1. Jänner maßgeblich ist. Die neuen Pflegegebührenersätze sind auf volle Schil lingbeträge zu runden. Den Rechtsträgern der Kranken anstalten sind die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig bekanntzugeben, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt werden können.
(5)WeichJ der provisorische Hundertsatz vom endgülti gen Hundertsatz ab, so hat zwischen den Krankenversicherungstr^gem und den Rechtsträgern der Krankenan
stalten ein finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Kalenderjahr zu erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem
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nächsten 1. Jänner sind sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze zu errechnen, die sich bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze sind sodann um den in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz zu erhöhen.
(6)Wenn in einem Finanzjahr die Zahl der Pflegetage
aller Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Ver
einbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstal
tenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirt
schaftsfonds unter jene des Jahres 1984 sinkt, hat der
Hauptverband der Sozialversicherungsträger den
Rechtsträgern der Krankenanstalten, bei denen ein sol
ches Sinken der Zahl der Pflegetage eingetreten ist, eine
Jahresausgleichszahlung in der Höhe der Differenz zwi
schen den tatsächlich verrechneten Pflegetagen und der
Zahl der Pflegetage des Jahres 1984 zu leisten. Die Auf
teilung dieser Jahresausgleichszahlung hat auf die
Rechtsträger dieser Anstalten im Verhältnis ihrer Pflege
tageverminderung und entsprechend den für sie gültigen
Pflegegebührenersätzen zu erfolgen. Die Abwicklung
dieser Jahresausgleichszahlung hat durch die Geschäfts
stelle des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu
erfolgen, und zwar auch für das Jahr vor dem Außerkraft
treten dieser Vereinbarung. Eine Erhöhung der Zahl der
Pflegetage, die auf Grund von nach dem 31. Dezember
1984 ohne einen einhelligen Beschluß der Fondsver
sammlung des Krankenanstalten-Zusammenarbeits
fonds herbeigeführten Erhöhung der Zahl der systemi-
sierten Betten entsteht, bleibt unberücksichtigt.
(7)Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat alle von den Krankenversicherungsträgern und vom Haupt
verband der Sozialversicherungsträger zur Durchführung der Regelung der Abs. 1 bis 6 erstellten Unterlagen und Berechnungen zu überprüfen. Das Ergebnis der Berech nung des Erhöhungsprozentsatzes gemäß Abs. 3 und
des provisorischen Hundertsatzes gemäß Abs. 4 durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger bedarf jeweils der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Überprüfung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Un terlagen und Berechnungen ergeben hat. Andernfalls hat der Bundesminister für soziale Verwaltung die nach sei ner Auffassung richtigen Berechnungsunterlagen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur neuerli chen Berechnung bekanntzugeben.
(8)Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebühren ersätze nach § 44 Abs. 4 des O.ö. Krankenanstaltenge setzes 1976, LGBl. Nr. 10, ist die Schiedskommission (§ 44a des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976) an die Erhöhungssätze nach den vorstehenden Absätzen, de
nen der Bundesminister für soziale Verwaltung zuge
stimmt hat, gebunden. Bei Festsetzung der Höhe der Sondergebührenersätze nach § 44 Abs. 4 des O.ö. Kran kenanstaltengesetzes 1976 hat die Schiedskommission insbesondere auf die durch den Betrieb der Anstalt ent stehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Son dergebühren zugrunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der Kran kenanstalt und der Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen. Die von der Schiedskommission festzuset
zenden Pflege-(Sonder-)gebührenersätze für öffentliche Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörper schaft betrieben werden, dürfen nicht niedriger sein als jene, die vom gleichen Versicherungsträger an den
Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind, geleistet werden. Die Entscheidung der Schiedskommission über Pflege-(Sonder-)gebührener-sätze hat vorzusehen, daß die Versicherungsträger den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten nach Ablauf von sechs Wochen nach Erhalt der Abrechnung oder allfälligen Zwischenabrechnung Verzugszinsen in der Höhe von 8,5 v. H. von der Differenz zwischen den bereits geleisteten Zahlungen und den von der Schiedskommission festgesetzten Pflege-(Sonder-)gebührenersätzen zu leisten haben.
§2 Deckung des Betriebsabganges
(1)Als Betriebsabgang wird in der Folge die um die für
ein Kalender-(Gebarungs-)jahr geleisteten Betriebs- und
sonstigen Zuschüsse sowie die Sonderzuschüsse - aus
genommen Investitionszuschüsse - des Krankenanstal
ten-Zusammenarbeitsfonds verminderte Summe jener
Betriebs- und Erhaltungskosten der öffentlichen Kranken
anstalt desselben Jahres verstanden, die durch die Ein
nahmen nicht gedeckt sind. Die Nachzahlungen von
Zweckzuschüssen des Bundes gemäß den §§ 57 bis 59
des Krankenanstaltengesetzes - KAG. im Sinne des
Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des
Wasserwirtschaftsfonds beeinflussen weder den Be
triebsabgang des laufenden Jahres noch die Betriebsab
gänge der vergangenen Jahre.
(2)Das Land deckt den Betriebsabgang der öffentli
chen Krankenanstalten nach Maßgabe der Bestimmun
gen dieses Gesetzes in einem Ausmaß, das 83 v.H. der
Gesamtsumme der Betriebsabgänge aller öffentlichen
Krankenanstalten entspricht (Landesbeitrag).
(3)Das Landesgebiet bildet gleichzeitig Beitragsbezirk
und Krankenanstaltensprengel. Durch die Bestimmung
des Krankenanstaltensprengels und des Beitragsbezir
kes wird das räumliche Gebiet umschrieben, innerhalb
dessen Krankenanstalten nach Maßgabe dieses Geset
zes Anspruch auf Beitragsleistung zum Betriebsabgang
haben. Dem Krankenanstaltensprengel bzw. dem Bei
tragsbezirk kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.
(4)Der Betriebsabgang wird nach Maßgabe der folgen den Bestimmungen gedeckt:
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(5)Der Belagsanteil (Abs. 4) ist jedoch nur in einem Ausmaß auszuschütten, daß für keine Krankenanstalt ein größerer Beitrag geleistet wird, als 95 v. H. des Betriebs abganges entspricht (Höchstdeckung).
(6)Erreicht die Summe aller gemäß Abs. 4 und 5 gelei steten Beiträge nicht das Ausmaß des Landesbeitrages, so ist die Differenz nach dem Verhältnis der Jahrespflegetage auf jene Krankenanstalten aufzuteilen, die die Höchstdeckung (Abs. 5) nicht erreicht haben. Die Vertei lung ist so lange fortzusetzen, bis alle Mittel aufgebraucht sind (Restverteilung). Die Bestimmung des Abs. 5 gilt auch für die Restverteilung.
(7)Die Gemeinden haben zum Landesbeitrag (Abs. 2) Krankenanstaltenbeiträge zu leisten, und zwar in einer Höhe, die in der Summe 40 v. H. der Gesamtsumme der Betriebsabgänge (Abs. 1) aller öffentlichen Krankenan stalten entspricht. Die Bestimmungen des § 48 des
O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 - mit Ausnahme
des ersten Satzes im Abs. 1 - bleiben unberührt.
(8)Die Landesregierung hat für jede öffentliche Kran kenanstalt zu Beginn jedes Jahres den nach dem geneh migten Voranschlag für das laufende Jahr zu erwarten den Betriebsabgang festzustellen und den gemäß den Abs. 4 bis 6 zu deckenden Anteil zu ermitteln. Von die sem Betrag ist jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember als Abschlag ein Viertel dem Rechtsträ ger der öffentlichen Krankenanstalt anzuweisen. Die Be stimmungen des § 49 Abs. 2 und 3 des O.ö. Krankenan staltengesetzes 1976 bleiben unberührt.
§3 Abgabenbefreiung des Fonds
Der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds ist von allen
landesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
§4 Haftung für Darlehen an den Fonds
Das Land Oberösterreich haftet für Darlehen, die der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zur Finanzierung bestimmter Investitionsvorhaben aufnimmt, soweit solidarisch mit dem Bund, als die daraus erfließenden
Mittel einer in Oberösterreich gelegenen Krankenanstalt zugute kommen und der Vertreter des Landes Oberösterreich in der Fondsversammlung auf Grund einer vorherigen entsprechenden Entscheidung der Landesregierung - bzw. wenn Rechtsträger der Anstalt ein anderes Land ist, dieses Land - zustimmt.
§5 Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt unter der Voraussetzung des In krafttretens der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenan staltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirt schaftsfonds mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten § 44 Abs. 7, § 47, der erste Satz des § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 des O.ö. Krankenan staltengesetzes 1976 außer Kraft.
(2)Soweit im O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 oder in anderen landesgesetzlichen Regelungen
(3)Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der im Abs. 1 ge nannten Vereinbarung außer Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen des
O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 wieder in Kraft.
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