Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungs- verordnung geändert wird
LGBL_OB_19850628_70Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungs- verordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.06.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 70/1985 26. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Seite 200
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 26. Stück, Nr. 70 u. 71
§1
Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 18. Februar 1985, LGBI. Nr. 16, betreffend die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und der Ausstattung gemäß der §§ 3 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 (Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung) wird wie folgt geändert:
"(1) Als angemessene Gesamtbaukosten einschließlich der Kosten sämtlicher Wandstärken und Oberflächenendausführungen werden folgende Höchstsätze je Quadratmeter Nutzfläche festgesetzt:
a)für Eigenheime S 11.090,-
b)für in verdichteter Flachbauweise
errichtete Gebäude mit höchstens
drei Geschossen, wie insbeson
dere Atrium-, Haken-, Ketten-,
Reihen-, Terrassenhäuser u. dgl.,
mit einer unmittelbaren Verbin
dung zwischen Wohnung und
dem zugehörigen Grundstück
und einer Geschoßflächenzahl
(§ 2 Abs. 5) von 0,2 bis 0,9 .... S 11.320,-
c)für Gebäude mit höchstens vier
Geschossen, einer Nutzfläche bis
zu 1000 m2 je Stiegenhaus (Er
schließungssystem) und einer Ge
schoßflächenzahl von 0,3 bis 1,1 S 11.090,-
d)für sonstige Gebäude sowie für
den Einbau von Wohnungen in
bestehende Dachräume mit einer
Nutzfläche
bis 1000 m2 S11.030,-
über 1000 m2 bis 1400 m2S10.450,-
über 1400 m2S9.835 -
e)für WohnheimeS12.240,-."
2.§ 1 Abs. 3 lit. a hat zu lauten:
„a) für die Errichtung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge im Sinne
der O.ö. Stellplatzverordnung, LGBl. Nr. 64/1976, i. d. g. F.,
sofern sie auf Grund behördlicher Vorschreibungen herzustellen sind
und im Zusammenhang mit der zu fördernden Baulichkeit errichtet
werden, wobei je Stellplatz höchstens folgende Nutzfläche
angerechnet wird: aa) oberflächenbefestigte, nicht asphaltierte
Abstellplätze (einschließlich Zufahrtswege) bis
höchstens 12,5 m2 S 385,-
bb) offene Garagen bis höchstens
20 m2 S 2.845,-
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