Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Weißenkirchener Straße (Bezirksstraße Nr. 1283) im Gebiet der Gemeinde Fornach
LGBL_OB_19850628_69Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Weißenkirchener Straße (Bezirksstraße Nr. 1283) im Gebiet der Gemeinde FornachGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.06.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/1985 26. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 3. Juni 1985 betreffend die Verlegung der Weißenkirchener Straße (Bezirksstraße Nr. 1283) im Gebiet der Gemeinde Fornach
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Weißenkirchener Straße (Bezirksstraße Nr. 1283 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberöster reichs) wird - soweit er nicht bereits Bezirksstraße ist - als Bezirksstraße erklärt:
Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 12,840 von der bestehenden Trasse nach Norden ab, beschreibt hierauf einen Bogen nach Osten, verläuft von km 12,985 (neu) bis km 13,000 (neu) auf der bestehenden Trasse der Weißenkirchener Straße und bindet bei km 13,210 (neu) wieder in die bestehende Trasse ein.
(2) Die zwischen km 12,840 und km 13,038 (alt) und zwischen km 13,058 (alt) und km 13,297 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Weißenkirchener Straße werden als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Weißenkirchener Straße aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Fornach aufliegenden Plan, Maßstab 1:1000, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.